Korrektive der Judikative

In zahlreichen deutschen Gemeinden können sich derzeit juristische Laien als Schöffen bewerben. Diese haben mehr Kompetenzen als gemeinhin angenommen

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Viele Strafprozesse werden in Deutschland von einem Richter und zwei Schöffen entschieden. Der Richter hat ein paar Jahre lang Jura studiert und zwei Staatsexamen mit mindestens passablen Noten abgeschlossen. Schöffen haben es beim Weg in eine vergleichbare Position einfacher.

Häufig werden Schöffen als eine Art Ministranten angesehen - als Ritualbeisitzer ohne Einfluss. Zu Unrecht: Als der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll das Schöffenamt unlängst als "eines der spannendsten Ehrenämter" lobte, übertrieb er für einen Politiker bemerkenswert wenig. Tatsächlich ist diese Mitwirkungsmöglichkeit so ausgestaltet, dass sie der politischen Elite teilweise ein Dorn im Auge ist: So wollte unter anderem die bayerische Justizministerin Beate Merk das Schöffenamt abschaffen, was ihr allerdings nicht gelang.

Ein Teil des Images der Laienrichter ist möglicherweise via Filme und Serien von Darstellungen des amerikanischen Geschworenensystems bestimmt – allerdings weist dies einige entscheidende Unterschiede zum deutschen Schöffensystem auf. Der wichtigste: Die Jury entscheidet im angloamerikanischen Rechtssystem (außer in Fällen, in denen die Todesstrafe zur Anwendung kommen soll) nur über Schuld oder Unschuld. Das Strafmaß spricht dann der Richter aus.

Nach § 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entscheiden Schöffen dagegen in der Hauptverhandlung nicht nur darüber, wer schuldig und wer nicht schuldig ist, sondern auch über die Beweiswürdigung, das Vorliegen von Tateinheit oder Tatmehrheit und über das Strafmaß. Dabei wiegt die Stimme eines Schöffen genauso viel wie die eines Richters. Im Gegensatz zum Richter kennt ein Schöffe allerdings die Akten nicht vorher.

Es gibt Haupt-, Hilfs- und Ergänzungsschöffen. Fällt ein Hauptschöffe in einer Verhandlung aus, tritt ein Hilfsschöffe vollberechtigt an seine Stelle. Um zu vermeiden, dass solch ein Hilfsschöffe bei größeren Prozessen mit mehreren Verhandlungsterminen relativ unbeleckt dasitzt, werden in diesen Fällen von Anfang an Ergänzungsschöffen eingesetzt: Sie müssen dem gesamten Prozess als Zuschauer beiwohnen, um im Ernstfall informiert einspringen zu können. An den Beratungen nehmen sie allerdings nicht teil.

Durch die Beteiligung von Laienrichtern im Strafprozess werden, so das baden-württembergische Justizministerium, "nichtjuristische Wertungen und Überlegungen in den richterlichen Entscheidungsprozess eingebracht und die spezielle Sachkunde, Lebens- und Berufserfahrung der Schöffen für die Urteilsfindung genutzt." Auf diese Weise könnten sie zum Beispiel technischen Sachverstand in eine Entscheidung mit einfließen lassen – beispielsweise dazu, was im gegenseitigen Umgang in Internetforen üblich und was lebensfern ist.

Schöffen gibt es sowohl bei den Amts- als auch bei den Landgerichten – allerdings nicht bei allen Verfahren: Zum einen beschränkt sich ihr Einsatz auf Strafprozesse - in Zivilprozessen gibt es nur "ehrenamtliche Richter". Nach § 25 GVG erhebt die Staatsanwaltschaft außerdem nur bei einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren Anklage zum Schöffengericht. Für das Jugendschöffengericht reicht nach § 39 JGG eine Straferwartung von einem Jahr.

Am Amtsgericht und an der Kleinen Strafkammer des Landgerichts urteilt ein Berufsrichter regelmäßig zusammen mit zwei Schöffen. Sind also bei einem Prozess am Amtsgericht zwei Schöffen der Auffassung, dass der Seriengewalttäter eine wesentliche härtere oder der Urheberrechtsverletzer eine wesentlich mildere Strafe verdient hat, dann können sie den Richter überstimmen - was durchaus vorkommt. An den Landgerichten urteilen ebenfalls zwei Schöffen, allerdings zusammen mit bis zu drei Berufsrichtern. Weil für Entscheidungen nach § 263 der Strafprozessordnung (StPO) immer eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, haben die beiden Schöffen dort ein praktisches Vetorecht.

Ebenso wie Berufsrichter sind auch Schöffen nicht weisungsgebunden. Die Grenze ihrer Entscheidungen findet sich lediglich in den Gesetzen – so können sie beispielsweise das Höchststrafmaß nicht eigenmächtig heraufsetzen. Allerdings werden allzu ungewöhnliche Entscheidungen der Schöffen in den Berufungsinstanzen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit wieder aufgehoben: Und die Oberlandesgerichte kennen ein Schöffenamt ebenso wenig wie der BGH. Die Verpflichtung der Schöffenrichter zur Unparteilichkeit bedeutet nicht, dass sie keine dezidierte Meinung zu bestimmten Sachverhalten haben können, sondern lediglich, dass sie in keinem verwandtschaftlichen oder engem freundschaftlichem Verhältnis zu Prozessbeteiligten stehen dürfen.

Der Weg ins Schöffenamt

Derzeit laufen in vielen Gemeinden die Bewerbungsverfahren für die neue Amtsperiode, die am 1. Januar 2009 beginnt und fünf (statt früher vier) Jahre dauert. Informationen über Fristen und Formalien finden sich auf zahlreichen kommunalen Websites. Wer sich bewirbt, für den stehen die Chancen gar nicht schlecht: Allein in Baden-Württemberg werden etwa 7.300 neue Schöffen gesucht, in Sachsen sind es 4.000. Teilweise müssen Gemeinden sogar Schöffen zufällig auswählen.

Bewerbungen sind nur in den Gemeinden möglich, in denen der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist zudem, dass er am 1. Januar 2009 mindestens 25 und höchstens 70 Jahre alt ist. Nicht bewerben dürfen sind Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, Polizisten und Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Vorstrafen sind nur dann ein Ausschlussgrund wenn sie über 6 Monate betragen und aufgrund von Vorsatztaten verhängt wurden. Ein weiteres Hindernis ist der so genannte "Vermögensverfall".

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist legen die Gemeinden für ihre Gerichtsbezirke Vorschlagslisten an. Auf diesen müssen doppelt so viele Bewerber stehen wie benötigt werden. Auch eine möglichst große Vielfalt soll vertreten sein – Kriterien dafür sind unter anderem Alter, Geschlecht, Beruf und soziale Schicht. Nachdem die Listen öffentlich ausgelegt wurden, entscheidet ein Schöffenwahlausschuss am jeweiligen Gericht bis 6. Oktober 2008 welche der Kandidaten tatsächlich Schöffen werden. Diese Wahlgremium setzt sich aus einem Richter, einem Bürgermeister oder Landrat und sieben vom Gemeinde- Stadt- oder Kreistag gewählten Personen zusammen.

Ein Schöffe muss mit dem Einsatz in 12 Prozessen jährlich rechnen. Eingesetzt wird er nur in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens, die sich allerdings über mehrere Sitzungstermine erstrecken kann. Vor allem Wirtschaftsstrafverfahren benötigen häufig wesentlich mehr als nur einen Verhandlungstag. Die Reihenfolge, an der die Schöffen an Strafverfahren teilnehmen, wird ausgelost. Präferenzen für besondere Interessensgebiete werden dabei nicht berücksichtigt. Die Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall ist auf maximal 20 Euro pro Stunde begrenzt. Daneben gibt es Erstattungsmöglichkeiten für Fahrtkosten und "sonstige Aufwendungen" nach den §§ 15 bis 17 des JVEG.

Viele Gerichte halten zu Anfang einer neuen Amtsperiode Einführungsveranstaltungen ab, bei denen teilweise auch die alten Schöffen den neuen ihre Aufgaben und Rechte erklären. Zum Beispiel, dass sie in den Verhandlungen zwar Fragen stellen dürfen, sich dabei aber an bestimmte Regeln halten müssen. Die gelten auch für das Erscheinungsbild - allerdings weit weniger streng als für Richter, Staats- und Rechtsanwälte: Weiße Krawatten sind nicht notwendig, lange Hosen dagegen schon. Die Schweigepflicht, der die Schöffen unterliegen, gilt nur für die Beratungen und die nichtöffentlichen Teile einer Hauptverhandlung – nicht jedoch für das, was jeder Zuhörer auch mitbekommt.