Verfassungsgericht legitimiert willkürliches Sittenstrafrecht

Das Grundgesetz schützt die sexuelle Selbstbestimmung nicht

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Inzestfall zweier Geschwister vom 13.3.2008 mag manchen beim ersten Blick als sinnvoll erscheinen, wenn man die Behinderung zweier aus der Beziehung hervor gegangener Kinder als Folge der illegalen Sexualhandlung betrachtet. Aber die Urteilsbegründung, ein abstraktes Familienideal als Strafgrund gegen sexuelle Abweichungen, wirft die deutsche Rechtsprechung in finstere Zeiten zurück - oder zeigt, dass sie sich in puncto sexuelle Selbstbestimmung niemals aus den Niederungen eines willkürlichen Sittenstrafrechts heraus begeben hat.

Das Urteil, das eine mehrjährige Haftstrafe für den Bruder Patrick S. bestätigte, akzeptierte zunächst einmal eine juristische Altlast, den §173 StGB, der Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern unter Strafe stellt. Und wenn man daran denkt, dass die beiden Geschwister in fragwürdiger Weise eben nicht nur Geschlechtsverkehr hatten, sondern dabei auch drei Kinder zeugten, dazu kam eines von einem anderen Mann, lässt es sich bis zu einem gewissen Grad auch nachvollziehen, dass dieses Handeln offiziell missbilligt wird. Denn immerhin gibt es ein erhöhtes Risiko von Behinderungen für Kinder aus inzestuösem Verkehr, das sich durch einen anderen Partner ausschließen ließe.

Doch der Schutz von potentiellen Nachkommen vor einem Leben mit Beschränkungen war nicht die Grundlage für das Urteil; eugenische Einschränkungen des Kinderwunsches sind durch das deutsche Grundgesetz sehr schwierig, außerdem durch die geplante europäische Verfassung verboten. Auch Menschen mit schweren Erbkrankheiten, die ein noch höheres Risiko beinhalten, kann somit der Kinderwunsch nicht verwehrt werden. Bei dem Urteil ging es primär darum, dass eine bestimmte Form von Sexualität gegen gesellschaftliche Tabus verstößt und es ein abstraktes Familienideal zu schützen gelte, das durch den Inzest auf Grund vager Mutmaßungen gefährdet sei.

Sexuelle Selbstbestimmung: Auch früher kein uneingeschränktes Verfassungsgut

Und genau hier knüpft das Verfassungsgericht an Traditionen an, die es bereits vor vielen Jahrzehnten bewogen haben, die individuelle Freiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sexualbereich gering zu schätzen und dafür Verfassungsgüter wie die Familie in fragwürdiger Weise für Sexualrepression zu nutzen. Damals sollten rigide Sexualnormen sexuelle Aktivität auf den ehelichen Verkehr beschränken, und der Staat versuchte, dies mit einer Vielzahl von Strafnormen gegen einvernehmliche und opferlose sexuelle Handlungen durchzusetzen. Beispielsweise mit dem Schwulen- und Sodomieparagrafen §175 und dem Kuppeleiparagrafen, der zwar nicht den außerehelichen Verkehr an sich bestrafte, wohl aber dessen Duldung und Förderung, so dass es ein engmaschiges soziales Kontrollnetz gegen unerwünschte sexuelle Handlungen gab. Dazu kamen weit reichende Verbote von Prostitution und Pornografie. Der gängige, vor allem durch religiöse Sexualrepression geprägte Begriff "Unzucht" durchzog die rigiden Normvorstellungen kirchennaher Sittenverbände, wie auch die staatlichen Gesetze.

Verfassungsklagen gegen Strafen in Folge sexualrepressiver Gesetze wurden regelmäßig abgewiesen, so gegen den §175 und gegen den Kuppeleiparagrafen. Als Begründung musste vor allem das als Schranke individueller Freiheit nach Art.2 GG vorgesehene, nicht näher definierte "Sittengesetz" her halten. Homosexualität und Geschlechtsverkehr selbst von Verlobten galten auch den höchsten Gerichten als "sittenwidrig" und damit beliebig mit Strafe belegbar, z.B. in BGHSt 6, 46/53 f.

Außerdem wurden Verfassungswerte wie Familie (Art.6 GG) und Menschenwürde (Art.1 GG) in einer abstrakten Form zweckentfremdet, so dass weniger die bestehende Familie als solche vor materieller Not, erzwungener Trennung oder anderem Schaden geschützt wurde, sondern man damit abweichende Formen von Sexualität als Konkurrenz und Hinderungsgrund zur Erfüllung des gewünschten bürgerlichen Familienbildes bekämpfte. Oftmals sind es sehr abstrakte und mutmaßliche "Gefährdungen", die kaum belegt sind, gegen die aber die Familie als abstraktes Gut mit dem Strafrecht geschützt werden soll.

"Abstrakte Gefährdung" - konkrete Gefahr

Genau dieser abstrakte Familienbegriff, mit dem heute überwiegend religiöse Fundamentalisten und konservative Sexualgegner gegen die eingetragene Lebenspartnerschaft, alias "Homo-Ehe", und ungebundene Sexualität wettern, wird auch jetzt vom Verfassungsgericht aufrecht erhalten und als Grundlage für die Strafverfolgung einvernehmlicher Sexualität anerkannt, die, zumindest bei konsequenter Verhütung, eine opferlose Straftat ist. Und damit bleibt auch die Vielzahl oft willkürlich behaupteter, abstrakter "Gefährdungen" als potentielle Straftatbestände bestehen.

Gerade diese Abstraktion von gesellschaftlichen Werten und angeblichen "Gefährdungen" stellt das größte Problem bei der verfassungsmäßigen Absicherung der sexuellen Selbstbestimmung und anderer individueller Freiheiten dar. So genannte "abstrakte Gefährdungsdelikte" bilden den größten Teil der fragwürdigen opferlosen Straftatbestände, mit denen willkürliche Sitten- und Normvorstellungen selbst im Privatbereich oder gesellschaftliche Machtansprüche erzwungen werden sollen. Außer der Sexualität bedroht dies auch andere Bereiche individueller Lebensführung, wie die Medienfreiheit, den kontrollierten Konsum von Rauschmitteln oder den Bezug und die Verbreitung von unter Umständen gefährlich einsetzbaren Informationen (z.B. zu Sprengstoffen).

Auch die Menschenwürde wird bisweilen abstrahiert, um beliebige Handlungen als "Verstoß" dagegen kriminalisieren zu können. So dient ein abstrakter Menschenwürde-Begriff als Begründung, um fiktionale Gewalt gegen Menschen in Spielfilmen oder Computerspielen zu kriminalisieren, die nicht die Würde eines einzigen, realen Menschen verletzt (Warum mit den "Killerspielen" auch Werte verteidigt werden.).

Bisweilen wird eine abstrakte "Menschenwürde" auch echten Menschen gegen ihren ausdrücklichen Willen aufgezwungen. So wurde in früheren Jahrzehnten die Strafbarkeit von Homosexualität mit einer angeblichen "Entwürdigung" der Partner durch den üblichen homosexuellen Verkehr gerechtfertigt. Ein spektakulärer Fall in jüngerer Zeit war Bernd B., der sich vom "Kannibalen von Rothenburg", Armin Meiwes, essen lassen wollte. Gegen dessen ausdrücklichen Willen wurde sein Verzehr als "Störung der Totenruhe" gewertet - in der offensichtlichen Absicht, Meiwes die Merkmale des besonders schweren Mordtatbestandes besser anhängen zu können.

Ein Affront gegen jegliche Freiheit ist die Behauptung des Verfassungsgerichts, dass es geradezu geboten sei, ein gesellschaftliches Tabu mit staatlichen Strafgesetzen durchzusetzen. Genau dies bestärkt das Bild, dass das Verfassungsgericht hier ein willkürliches Sittenstrafrecht absegnen wollte. Viele abweichende Formen von Sexualität stoßen bei der Gesellschaftsmehrheit auf Unverständnis und Abscheu, ob Homosexualität, Sado-Maso-Sex oder Inzest. Den Fehlschluss, daraus Strafbarkeit abzuleiten, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten erkannt, so dass Strafgesetze gegen Homosexualität und außerehelichen Verkehr heute nicht mehr existieren, aber er hat eben nicht überall dazu gelernt, so dass der §173 in der alten Form noch heute existiert.

Außerdem missachtet das Gericht weitgehend, dass Sexualität heute überwiegend losgelöst von der Fortpflanzung, unter konsequentem Einsatz von Verhütungsmitteln, statt findet. Zwar waren im gegebenen Einzelfall Kinder aus der Inzestbeziehung entstanden, in der Mehrheit der vom Inzestparagrafen §173 betroffenen Fälle würde es sich aber wohl um reinen Geschlechtsverkehr unter Ausschluss der Fortpflanzung handeln. Folglich wären dann auch keine Kinder betroffen, die es vor Erbschäden oder angeblich zerrütteten Familienstrukturen zu schützen gäbe.

Heutzutage findet Sexualität in einer Vielzahl von Formen statt, bei denen eine Zeugung von Kindern zum Wohle aller Beteiligten im Regelfall verhindert werden sollte: bei One Night Stands, Partnertausch, käuflichem Sex oder einfach einer persönlichen Situation, wo ein Kind die geplante Lebensführung aus dem Ruder laufen lassen würde. Die Möglichkeit dieser freien Sexualität ist wichtig für die Lebensqualität unserer Zeit und Kultur und macht sie den sexualrepressiven Gesellschaften der Vergangenheit oder in anderen Kulturkreisen zumindest in diesem Punkt überlegen.

Viele die Sexualität beschränkende Gesetze hatten in Zeiten ohne Verhütungsmittel den Sinn, den aus dem Verkehr entstehenden Kindern ein Umfeld zu sichern, in dem sie überhaupt einigermaßen akzeptabel leben konnten. Mit der allgemeinen Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln sind diese Gesetze, die im Wesentlichen die Sexualität auf die Ehe zu beschränken versuchten, überflüssig und zur reinen Schikane geworden.

Der Trend und die verfassungsrechtlichen Konsequenzen

Besorgniserregend ist die große Mehrheit, mit der das Urteil erzielt wurde. Von den acht Richtern sprach sich nur Vizepräsident Winfried Hassemer gegen die Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes Inzest und die Akzeptanz willkürlicher Sitten und Normvorgaben als Strafgrundlage aus. Es entwickelt sich zunehmend ein Klima, das darauf drängt, die sexuelle Freiheit wieder zurück zu drängen und gesellschaftlichen Normen allgemein Vorrang vor der individuellen Persönlichkeitsentfaltung zu geben.

Ein spektakulärer Fall war der "Stern"-Artikel Voll Porno von Walter Wüllenweber, der die alten Klagen über sexuelle Verwahrlosung auffrischte und seitdem in etlichen Print- und Fernsehproduktionen wiedergekäut wurde, zuletzt jetzt wieder in Monitor (WDR), mit teilweise den gleichen Protagonisten wie aus dem Stern-Artikel und Statistiken des für Untersuchungen im Medienbereich bekannten Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Und auch die gerade vertagten Gesetzesänderungen zu sexuellen Handlungen und Darstellungen Jugendlicher weisen in Richtung einer neuen Prüderie.

Doch eines zeigt das Urteil im Inzest-Prozess deutlich: Die gegenwärtige Verfassungslage schützt die sexuelle und allgemeine Selbstbestimmung nur sehr unzureichend. Die Karlsruher Richter haben erneut deutlich gemacht, dass nach geltender Rechtssprechung im Sexualbereich praktisch jedes beliebige Sittenstrafrecht verfassungsgemäß ist. Das würde auch für eine Wiedereinführung des Schwulen- und Kuppeleiparagrafen gelten, sollte denn der Trend wieder in diese Richtung gehen.

Also gibt es keine Änderung der verfassungsrechtlichen Praxis gegenüber den 50er- und 60er-Jahren; es wurden nur im Sinne des Zeitgeistes die Strafgesetze liberalisiert. Soll Deutschland wirklich zeitgemäße Grund- und Freiheitsrechte bekommen, dann müsste wohl die Verfassung angepasst werden, beispielsweise durch Streichung des ominösen "Sittengesetzes" als Schranke individueller Freiheit in Artikel 2 GG, oder durch eine Regelung, die eine konkrete Anwendung von Grundwerten wie Menschenwürde und Familie auf reale Menschen vorschreibt und den Missbrauch für so genannte "abstrakte Gefährdungsdelikte" ausschließt, bei denen es in Wirklichkeit um Sitten und Normen, eine fragwürdige "Moral" oder schlicht um Geschmacksurteile, etwa bei Gewalt in fiktionalen Medien, geht. Diese sollten besser ganz verschwinden, an ihre Stelle sollte der Grundsatz treten: Wo kein Opfer, da kein Verbrechen!