Justizminister wollen Auskunftanspruch für Rechteinhaber

Die Vorratsdatenspeicherung legt einen direkten Auskunftsanspruch über mutmaßliche Urheberrechtsverletzer zur Entlastung der Justiz nahe

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Die Vorratsdatenspeicherung macht es möglich: Die Telekommunikationsunternehmen speichern munter die Daten, die die Rechteinhaber/-verwerter benötigen, um Urheberrechtsverletzern auf die Spur zu kommen. Und da die Justiz mit den Anfragen überlastet ist und sich zunehmend weigert, das Spiel mitzuspielen, liegt die Lösung auf der Hand: direkter Auskunftsanspruch.

Es ist nicht wirklich eine Überraschung, dass der direkte Auskunftsanspruch für Rechteinhaber bei der Justizministerkonferenz in Celle das Thema war. Die Staatsanwaltschaften weigern sich zunehmend, als Hilfssheriff für die Rechteinhaber zu dienen.

Mit dem Argument, dass die Anzeigen nicht wirklich eine Bestrafung der Rechtsverletzer als Anliegen haben, weigert man sich beispielsweise in Wuppertal, die Massenstrafanzeigenmaschinerie der Rechteinhaber oder deren Anwaltskanzleien zu unterstützen. Es ginge, so die Begründung der Staatsanwaltschaft, hier letztendlich lediglich darum, Namen und Adressen der Rechtsverletzer im Zuge der Akteneinsicht zu erlangen, um dann Schadensersatzforderungen geltend zu machen oder Abmahnungen zu erteilen. Ein mittlerweile sehr lukratives Geschäftsmodell.

Die sich weigernden Staatsanwaltschaften haben aber neben dem tatsächlich fehlenden Wunsch nach einem Gerichtsverfahren bzw. Sanktionen/Bestrafung noch andere Gründe, dem Ansinnen der Rechteinhaber nicht nachzukommen. Einerseits hält man Ermittlungen für unverhältnismäßig, da die meisten der Rechteverletzer nicht einmal finanzielle Interessen verfolgen. Andererseits aber – und dies ist der Punkt, an dem die Justizminister einhaken – sieht man die Ablehnung des direkten Auskunftsanspruches durch die Verknüpfung "Anzeige erstatten - Staatsanwaltschaft ermitteln lassen - Akteneinsicht nehmen - Gewünschte Daten erlangen" unterlaufen. Zu Recht, denn auf diese Weise wird der Auskunftsanspruch der Privaten ja nicht negiert, es wird lediglich eine Instanz dazwischen geschaltet.

Während die Staatsanwaltschaften jedoch das Problem in diesem Unterlaufen sehen, hat sich die Justizministerkonferenz auf die Seite der Rechteinhaber geschlagen und fordert nun zur Entlastung der Gerichte eben den direkten Auskunftsanspruch.

Bevor die Schattenseiten dieses direkten Auskunftsanspruches beleuchtet werden, ist es aber Zeit, mit einem alten Mythos aufzuräumen.

Es bekommt ja auch nicht jeder meine Halterdaten

Oft wird im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch das Thema der Kraftfahrzeughalterdaten angesprochen. "Es darf ja auch nicht jeder meine Halterdaten erhalten", wird hier eine Parallele gezogen. Diese Ansicht ist jedoch falsch. Tatsächlich ist eine Halterauskunft eine simple Angelegenheit, die lediglich etwas Zeit und einen geringen Geldbetrag erfordert. Bei den Straßenverkehrsämtern muss ein berechtigtes Interesse für die Halterauskunft geltend gemacht, eine Gebühr bezahlt werden und schon gibt es die zum KFZ-Kennzeichen passenden Halterdaten.

Es wird von den Ämtern nicht nachgeprüft, ob dieses berechtigte Interesse wirklich vorlag, ob beispielsweise später gegen den Halter Anzeige erstattet wird, weil als Grund für die Auskunft "Nötigung" angegeben wurde. Auch wird der Halter des betreffenden KFZ nicht in Kenntnis davon gesetzt, dass sich jemand die Daten hat geben lassen und warum. Hier findet sich einmal öfter die Absurdität des Auskunftsanspruches laut Bundesdatenschutzgesetz wieder – der Betreffende kann nämlich natürlich ein Auskunftsbegehren einreichen, doch muss er zunächst einmal erahnen, dass seine Daten überhaupt weitergegeben wurden.

Bei den KFZ-Halterdaten besteht also bereits ein direkter Auskunftsanspruch. Dass dieser bisher eher wenig thematisiert wird, könnte durchaus auch daran liegen (könnte = dies ist also lediglich eine Vermutung von mir, die auf keinerlei Fakten basiert), dass so manchem gestalkten Menschen nicht einmal bewusst ist, wie der Stalker an die Adresse kam. Die Menge derjenigen, die auf die Idee kommen, vielleicht einmal beim Straßenverkehrsamt anzufragen, wer die Halterdaten des eigenen KFZ abgefragt hat, dürfte eher gering sein.

Direkte Auskunft: Begründung ungeprüft übernommen?

Ein Hauptproblem des (in)direkten Auskunftsanspruches liegt sowieso in der Beweisführung. Eine Logdatei kann gefälscht werden, die Aussage, dass jemand am Tag X mit IP xyz die Rechte des Künstlers verletzt hat, kann letztendlich auch lediglich dazu dienen, eine Adresse, bzw. einen Namen aus ganz anderen Gründen erfahren zu wollen. Ein Szenario, das sich bereits 2006 abzeichnete, als der Rechtsausschuss dem Bundestag empfahl, der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zuzustimmen (siehe Vorratsdatenspeicherung in Deutschland).

Wie auch bei den Halterdaten erfährt derjenige, dessen Daten nun an die Rechteinhaber herausgegeben werden, nichts davon. Ist momentan durch die Zwischenschaltung der Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungen noch Grund zur Hoffnung vorhanden, dass bei vorgeschobenen Gründen die wahren Gründe zutage treten, so läge bei einem direkten Auskunftsanspruch die gesamte Prüfung der Beweise, der Begründungen usw. bei den Providern. Je nach Formulierung des direkten Auskunftsanspruches könnte diese auch entfallen, davon ausgehend, dass es sich nur um Auskunftsbegehren mit rechtmäßigen Ansprüchen handelt. Einem Missbrauch wäre damit Tür und Tor geöffnet.

Dies soll nun nicht aussagen, dass ein solcher Missbrauch automatisch durch die Einschaltung von Gerichten unmöglich gemacht wird. Die Kritik am Richtervorbehalt, der, nicht zuletzt durch unterbesetzte Gerichte, mangelhaft prüfende Richter usw., gerade auch im Bereich Hausdurchsuchungen allzu sorglos Erlaubnisse erteilt (siehe Wo beginnt die Rechtsbeugung?), ohne selbst gravierende Mängel bei den Anträgen festzustellen, bleibt bestehen.

Ein direkter Auskunftsanspruch würde hier, da die Begehrlichkeiten nicht erst erwachsen, sondern bereits massiv bestehen, den Missbrauch nur noch wahrscheinlicher werden lassen.

Freie Meinungsäußerung – nur noch mit Tor und Co?

Auch stellt sich die Frage, inwiefern die Blogbetreiber, die die Möglichkeit zum Kommentieren bereitstellen und oft genug IP-Adressen loggen, eine solche Prüfung vorschalten oder nicht doch bei einem einigermaßen offiziell klingendem Schreiben die IP eines Kommentierenden recht freigiebig verteilen, oft ohne den Betreffenden zu informieren (wie auch? Ihnen fehlt ja da oft genug der Name, bzw. die Adresse). Wer sich dann noch an das IP-Loggen des BKA (siehe Ermittlungen gegen alle, die die Internetseiten aufgerufen haben) erinnert, das scharf kritisiert wurde (siehe Insgesamt nicht gerechtfertigt), der fragt sich zwangsläufig, ob demnächst Tor und Co. zum Pflichtwerkzeug werden, so der direkte Auskunftsanspruch kommt.

Gerade bei heiklen Themen wäre dies dann letztendlich unumgänglich, um nicht in kürzester Zeit mit Klagen, Abmahnungen oder gegebenenfalls Verleumdungen rechnen zu müssen. Allzu schnell werden kritische Kommentare ja einseitig interpretiert, so dass aus einem Engagement gegen Zensur ein Engagement für Nazis und Kinderpornographie wird etc. Was auch ein solcher Auskunftsanspruch für ohnehin psychisch kranke Menschen bedeuten würde, liegt auf der Hand: So wie erwiesenermaßen bei der Vorratsdatenspeicherung auch würden sich gerade jene, die Hilfe brauchen, diese Hilfe nicht mehr holen - aus Angst, dass dies negativ für sie ausgelegt wird.

Du bist Rechteinhaber

Wirtschaftlich gesehen würde der direkte Auskunftsanspruch letzten Endes zu erhöhten Endpreisen im Bereich der Telekommunikation führen müssen. Rechteinhaber sind ja keineswegs nur die Verwerter im Bereich Musik- und Filmindustrie, Rechteinhaber ist ja im allgemeinen jeder, der (denn darum geht es hier) etwas erstellt hat, was als geistiges Eigentum deklariert werden kann. Derjenige, der also einen Blogeintrag erstellt und diesen im Volltext in einer Mailingliste wiederfindet, kann somit bei einem direkten Auskunftsanspruch ebenfalls die Verletzung seiner Verwertungsrechte geltend machen.

Ob dann der Provider prüft,

  1. dass es sich überhaupt um ein schützenswertes Werk handelt,
  2. dass derjenige nicht ggf. sein "geistiges Eigentum" unter eine freie Lizenz gestellt hat, ob also eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt,
  3. dass derjenige tatsächlich nicht nur auf diese Weise an den Namen eines Listenteilnehmers kommen will,

ist eher fraglich, womit schon klar sein dürfte, dass nun die Provider mit mehr oder minder berechtigten Auskunftsansprüchen überschwemmt werden würden.

Bleibt nur zu hoffen, dass - sollte der direkte Auskunftsanspruch tatsächlich realisiert werden und die Vorratsdatenspeicherung dazu dienen, die IP-Daten lang genug zu loggen - einige Kommentare von Politikern nicht in Vergessenheit geraten werden.

So sagte der Mehrheitsführer der konservativen Europäischen Volkspartei (EVP), Herbert Reul , in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, es werde sichergestellt, dass nur Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung "schwerer Straftaten" Zugriff auf die Daten hätten und eine eigenständige Datenschutzkontrolle erfolge. Dieses Argument wurde bereits in Deutschland ad absurdum geführt, da auch durch "Telekommunikation begangene Straftaten" mit in den Straftatenkatalog aufgenommen wurden.

Interessanter, gerade für Deutschland, dürfte jedoch eine Zusage des Herrn Dieter Wiefelspütz sein:

[...] es wird im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung niemals, ich wiederhole niemals, zu einem Zugriff der Musik- und Filmindustrie auf diese Daten geben. Wer erfindet solchen Schwachsinn? Die Vorratsdatenspeicherung dient der Strafverfolgung. Zugriff wird es nur im Einzelfall mit richterlicher Erlaubnis geben. Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht dazu da, das Konsumverhalten von Bürgern auszuforschen.

Und ebenfalls bleibt zu hoffen, dass bei der zu erwartenden Überlastung der Provider nach Etablierung des direkten Auskunftsanspruches nicht als nächstes der Ruf nach einer direkten Schnittstelle für die Rechteinhaber laut wird, um die Provider zu entlasten und die Kosten für den Endverbraucher moderat zu halten. Hierfür würde ich meine Hand jedoch nicht ins Feuer legen.