400.000 Augen zudrücken

Videoüberwachung im toten Winkel der Rechtsauffassungen

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ab diesem Monat sollen Aufnahmen von Videoüberwachungskameras der S-Bahn Hamburg permanent gespeichert werden. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Hamburger S-Bahn hervor. Ein klarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Selbst § 27 des Bundespolizeigesetzes schreibt vor, Aufzeichnungen personenbezogener Daten spätestens nach 30 Tagen zu vernichten.

Auf einer Pressekonferenz erklärte Michael Dominidiato, der Leiter des ServiceCenter Security, alle Bilder, die in den S-Bahnen aufgezeichnet würden, landeten in einer Black Box und würden nach 72 Stunden überschrieben. Allerdings würde man schon gern eine permanente Echtzeit-Beobachtung einführen, doch das werde zur Zeit „noch geprüft.“

Auf Nachfrage der Autorin, wie man sich denn den Widerspruch zwischen der schriftlichen Presseerklärung und der mündlichen Beteuerung erkläre, räumen S-Bahn-Geschäftsführer Michael Dirmeier und Pressesprecher Ingo Priegnitz ein, „es handle sich um einen Fehler.“

Ein Beamter des Datenschutzes ist empört: „Die schriftliche Aussage wiegt schwerer. Deshalb muss die Bahn jetzt gemäß Anhang 9 des Bundesdatenschutzgesetzes technisch dokumentieren, wie genau gewährleistet ist, dass spätestens nach 72 Stunden gelöscht wird. Das rein mündliche Beteuern reicht nun nicht mehr aus. Jetzt ist die Bahn in der Beweispflicht.“

Zumal die Deutsche Bahn-Tochter „S-Bahn Hamburg“ ein neues Sicherheitskonzept für die Züge und Stationen hat. Alle 164 Wagen sollen mit jeweils vier Kameras überwacht werden, dazu kommen weitere Kameras an den Haltestellen. Außerdem würden in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei an den Zu- und Abgängen der Stationen sowie an weiteren Stellen zusätzlich sogenannte „security orientierte Kameras“ installiert, so die S-Bahn.

Wo keine Gefahr besteht, darf es keine Videoüberwachung geben

Diese flächendeckende Überwachung dient nicht der Gewaltbekämpfung – das geben die Bahn-Vertreter auf der Pressekonferenz offen zu: „Sie müssten eine Million mal mit der S-Bahn fahren, um einmal mit Gewalt in Berührung zu kommen“, betont Security-Mann Dominidiato. „Sie müssen sich schon sehr anstrengen, um einmal Gewalt zu begegnen.“ Dies aber wäre dann ein Gesetzesverstoß, denn Videoüberwachung darf nur an sogenannten „gefährlichen Orten“ erfolgen. Die S-Bahn aber betont ausdrücklich, dass die S-Bahn kein gefährlicher Ort sei.

Wilhelm Achelpöhler und Holger Niehaus verweisen in ihrem Aufsatz „Videoüberwachung öffentlicher Plätze“ in der Fachzeitschrift „Datenschutz und Datensicherheit“ 2002 auf eine solche Anordnungsvoraussetzung. Die Vorschriften verlangen nach der Einstufung als „gefährlicher“ oder „verrufener“ Ort. Insoweit bestehe kein Beurteilungsspielraum der Polizeibehörden. Die Autoren betonen:

Der Gesetzgeber hat die Videoüberwachung bewusst nicht an jedem beliebigen Ort, sondern nur an den in § 26 Abs. 1 Nr 2 PolG BW genannten gefährlichen Orten zugelassen. Daraus ergibt sich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass an dem überwachten Ort – in Abgrenzung zu einem gewöhnlichen Ort – überdurchschnittlich viele Straftaten begangen, werden.

Immerhin handle es sich um einen überaus intensiven Eingriff in die Grundrechte einer unübersehbaren Vielzahl völlig unbescholtener Bürger, und das zur proklamierten Bekämpfung subjektiver Ängste, so die Autoren.

Auch Dr. Alexander Schmitt Glaeser verweist im Bayerischen Verwaltungsblatt 2002 auf das Übermaßverbot. In seinem Aufsatz „Videoüberwachung öffentlicher Räume – Zur Möglichkeit administrativer panoptischer Machtausübung“ schreibt er deutlich:

Beispielsweise wird eine solche Ermessensbestätigung dann dazu führen, dass eine Videoüberwachung bei der Konstellation des Artikels 13 Abs. 1 Nr 2 a bb Bay PAG in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte für Gefahren nicht vorgenommen werden darf.

Klarer als das Bayerische Verwaltungsblatt kann nicht formuliert werden: Wo keine Gefahr besteht, darf es keine Videoüberwachung geben. Also auch nicht in der Hamburger S-Bahn.

Dennoch werden 3 Millionen Euro investiert. Warum? Weshalb werden drei Millionen Euro ausgegeben gegen etwas, was gar nicht gibt?

Für kritische Datenschützer ist klar, wozu die Überwachungskameras eingeführt werden: „Das dient der präventiven Terrorismusbekämpfung. In einer der wichtigsten Großstädte Deutschlands werden so alle erfasst, die mit dem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sind. Da entsteht ein gewaltiges Bild-Potential, das nach dem Debakel des Biometrie-Versuchs in Mainz neuen Analysen dienen kann.“

Die Vermutung liegt nahe. Denn Dr. Winfried Bausback weist im Bayerischen Verwaltungsblatt 2002 auf das VG Münster hin sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz, das nach den Anschlägen des 11. September eine „Dauergefahr“ annimmt. Das Verwaltungsgericht Mainz führt demnach das Weltrechts- und das passive Personalitätsprinzip an und schlussfolgert daraus, dass „

auch diese Auslandstaten von den jeweiligen Präventivvorschriften und demgemäß auch vom polizeirechtlichen Gefahrenbegriff des § 25 d Abs 1 POG erfasst werden. Rechtlich ist mithin unerheblich, ob es konkrete Hinweise auf Anschläge gerade in Rheinland Pfalz oder in anderen Teilen Deutschlands gibt. Das OVG Koblenz verweist auf die Rechtssprechung des BVerwG, wonach die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer sein müssen, je größer der zu erwartende Schaden ist.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: ein veritables Gericht stellt die Logik auf den Kopf: je unwahrscheinlicher ein Anschlag ist, desto mehr seien weitergehende Überwachungs- und Repressionsmaßnahmen legitim. Mit einem unwahrscheinlichen Anschlag im Ausland werden umfassende Grundrechtseingriffe gerechtfertigt. A.A. Lisken warnt deshalb auch:

Angesichts der Fülle der Untaten in aller Welt lässt sich relativ leicht ein permanenter Ausnahmezustand definieren, der die regulären Grenzen der Exekutivmächte einebnen könnte.

Rasterfahndung ist an den Behördenleitervorbehalt geknüpft, der wiederum an einen ministeriellen Zustimmungsvorbehalt gekoppelt ist bzw. an einen Richtervorbehalt. Videoüberwachung ist ohne gesetzliche Ermächtigung nur dann zulässig, wenn „keine Einzelpersonen identifizierbar sind“ und „keine Möglichkeit zur Aufzeichnung der Bilder besteht“. Dies lernen Polizeischüler bereits in ihrer Ausbildung von Dr. Inga Mohrdieck. Genau dies aber plant die private S-Bahn Hamburg GmbH. Die Bilder, so konnten sich Journalisten bei einer Pressevorführung überzeugen, liefert gestochen scharfe Bilder aller Fahrgäste aus jedem Winkel der Bahn.

„Die Aufnahmen geben wir nur auf Anfrage von Polizei und Staatsanwaltschaft heraus, die Auswertung erfolgt dann durch die Bundespolizei“, verkündeten übereinstimmend der Geschäftsführer der S-Bahn Michael Dirmeier, Pressesprecher Ingo Priegnitz und der Leiter der Security Michael Dominidiato. „Das dürfen die gar nicht“, erhebt ein Datenschutzschutzexperte Einspruch. Nur auf richterlichen Beschluss dürfe solches Material herausgegeben werden.

Unklare Rechtsgrundlage für Kooperation von S-Bahn und Bundespolizei

Fraglich ist auch, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt die auf der Pressekonferenz proklamierte Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei und dem privaten Sicherheitskräften der DB Sicherheit basiert. Sogar die Auswahl der Kameras sei durch die Bundespolizei erfolgt, sagte Dominidiato. Zwar heißt es in § 3 der Kommentierung des Bundespolizeigesetzes; früher Bundesgrenzschutz:

Soweit der Bundesgrenzschutz darüber hinaus bahnpolizeiliche Aufgaben im Bereich der Verkehrsbetriebe der Eisenbahnen des Bundes wahrnehmen soll, kann diese Kompetenz auch nach einer Veräußerung der Mehrheitsanteile an den Verkehrsbetrieben aufgrund eines Gesetzes gemäß Artikel 87 e Abs. 2 GG dem Bund übertragen werden.

Doch betont Polizeioberrat Peter-Michael Kessow in seinem Lehrbuch „Bahnpolizeiliche Aufgaben des Bundesgrenzschutzes“ für die Polizeiführungswissenschaften an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck, dass die Weitergabe polizeilicher Daten an private Sicherheitsdienste nicht zulässig, die Trennung strikt einzuhalten und auch „gegenüber der Öffentlichkeit deutlich herauszustellen“ sei. „Gemeinsame Streifen sind grundsätzlich abzulehnen.“ Trotzdem solle man zusammenarbeiten. Dafür fordert der Dozent „eindeutige gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Sicherheitsdienste.“

Sonja Ochsenfeld Repp kommt in ihrer Dissertation von 2007 zur Einschätzung:

Die Videoüberwachung ist eine Eingriffsmaßnahme, die die originären Aufgabenbereiche der Polizei betrifft. In Form sowohl der Aufnahme als auch der Aufzeichnung ist sie nicht schlicht-hoheitlich – selbst Flächenbilder müssen durch Ermächtigungsnormen gedeckt sein.

Eine Übertragung der dauerhaften Videoüberwachung allgemein zugänglicher Stadträume auf Beliehene komme nicht in Betracht.

Damit bewegt sich CCTV außerhalb des Bereichs staatlicher Aufgaben, der einer (funktionellen) Privatisierung zugänglich ist. die Videoüberwachung unterliegt dem Staatsvorbehalt. Videoüberwachung ist nur bei konkreter Gefahr temporär, nicht aber dauerhaft zulässig.

Dies war 1995 auch die Ansicht des damaligen Geschäftsführers der BSG Bahnschutz GmbH Christian Krakow. Auf einem Workshop des Bundeskriminalamts (BKA) erläuterte er: „Die BSG Bahnschutz GmbH ist eine 100 % ige Tochter der Deutschen Bahn AG. Man kann sagen, sie ist die operative „Werkschutz-Organisation“ der Deutschen Bahn AG.“ Krakow führt weiter aus: „Die Bahnschutz GmbH verkörpert als Teil der von der Deutschen Bundesbahn zur Deutschen Bahn AG umstrukturierten Bahn gewissermaßen die Inkarnation der Privatisierung von Polizeiaufgaben.“ Der Autor erinnert: „Die deutsche Bahn als Behörde war gemäß Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung selbst Polizeibehörde und zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit verpflichtet.“ Aus dem BGS wurde die Bundespolizei, und die Bahn wurde inzwischen privatisiert. Der Sicherheitsmann klagt an:

Die von den privaten Dienstleistern abgelieferte Qualität der Sicherheitsdienstleistung entsprach in vielen Fällen nicht den Erwartungen des Auftraggebers Deutsche Bahn. Dies war einerseits auf die fehlende Qualitätskontrolle, andererseits auf Leutseligkeit der Behördenbahn gegenüber den teilweise mit krimineller Energie praktizierten Tricks einer nicht immer stubenreinen Sicherheitsbranche zurückzuführen.

Seine Stellungnahme für die BKA-Projektgruppe „Privatisierung“ kulminiert in der Frage an die Juristen, „ob sich der öffentliche Auftraggeber nicht mindestens der Beihilfe zu den Verstößen gegen die vorhin genannten Rechtsvorschriften im Rahmen eines solchen Auftrags schuldig macht.“

Bundesinnenministerium erarbeitet Konzept für Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten

Seitdem muss sich entweder viel verändert haben oder Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagt nicht die ganze Wahrheit. Denn 2006 feierte er das fünfjährige Bestehen der gemeinsamen „Vereinbarung über eine Ordnungspartnerschaft zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit im Interesse der Inneren Sicherheit und der Sicherheitsvorsorge der DB AG“ (kurz Ordnungspartnerschaft). Schäuble hob die gute konzeptionelle Zusammenarbeit hervor, den gegenseitigen Informationsaustausch, die gemeinsamen Einsatzformen und die gegenseitige Unterstützung bei der Fortbildung der Mitarbeiter sowie die gemeinsame Videoüberwachung auf den Bahnhöfen der DB AG. Zuvor hatten 2005 bereits Bahnchef Mehdorn und Otto Schily Einigkeit bei der Präsentation des in Public-Private-Partnership betriebenen Sicherheitszentrums in Berlin demonstriert. Auch wenn es Ungereimtheiten über die Aufteilung der Kosten und die Bedingungen des Datenaustausches gab.

Zur Zeit wird im Bundesinnenministerium (BMI) an einem Konzept zur Public-Private-Partnership gearbeitet. Dies hatte Elmar Remberg angekündigt, der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, auf der Sicherheitskonferenz der AS - Advanced Security in München.

Auf die Nachfrage der Autorin beim BMI heißt es zunächst, so etwas gäbe es nicht. Nach weiteren Nachfragen hat man keine Kenntnis hiervon. Bei erneuter Nachfrage will man sich hierzu nicht äußern. Dann endlich, einen Monat später, gibt das BMI doch zu, was der Verfassungsschutz-Vize bereits öffentlich geäußert hat. Dr. Christoph Hübner erklärt:

Im Mittelpunkt steht dabei eine gemeinsam mit anderen Ressorts erarbeitete "Rahmenregelung für die Zusammenarbeit mit der gewerblichen Wirtschaft auf Bundesebene in Sicherheitsfragen". Die darin enthaltenen einzelnen Kooperationsvereinbarungen stellen künftig die Grundlage für einen verbesserten Informationsaustausch zwischen staatlichen Stellen und der Wirtschaft dar. Zielsetzung ist eine verstärkte und wechselseitige Informationspolitik zwischen Sicherheitsbehörden und der "Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e.V." (ASW). Die ASW übernimmt im Bereich der gewerblichen Wirtschaft die Funktion einer Koordinierungsstelle für den gegenseitigen Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft.

Auf der Pressekonferenz der S-Bahn Hamburg fragen wir vor diesem Hintergrund nach der Rechtsgrundlage für Kooperation von S-Bahn und Bundespolizei. Da werden die Pressesprecher der Bahn rabiat, verbieten ihrem Security-Mann Michael Dominidiato weiterzureden und fordern: „Brechen Sie das Interview sofort ab, Fragen nach der Bundespolizei haben nichts mit der S-Bahn zu tun.“ In der Pressekonferenz hatten sie noch das Gegenteil präsentiert.