Zypries und Schäuble wollen "Beziehungen" zu verbotenen Vereinigungen unter Strafe stellen

Die Einigung zu "neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht" enthält außerdem ein Veröffentlichungsverbot, bei dem es nicht mehr auf terroristische Absichten ankommt

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Durch den Wirbel um das BKA-Gesetz ging gestern weitgehend unter, dass sich Justizministerin Zypries und Innenminister Schäuble auf die "Inhalte eines Gesetzentwurfs verständigt" haben. Mit ihm sollen den Angaben des Justizministeriums zufolge "bestimmte Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe gestellt werden." Zypries bezeichnete die sehr weitreichenden Änderungen mit mehreren neuen Straftatbeständen als "Feinjustierung unseres strafrechtlichen Instrumentariums". Die in den Fraktionen verantwortlichen Politiker von SPD und Union sollen nach Angaben des Justizministeriums bereits angekündigt haben, den Entwurf im Parlament abzusegenen.

Konkret soll unter anderem ein neuer § 89b in das Strafgesetzbuch eingefügt werden, nach dem das "Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung" in Zukunft dann strafbar ist, "wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen." Eine Regelung, die mit der im Grundgesetz geschützten Pressefreiheit nur sehr schwer in Übereinklang zu bringen sein dürfte: Selbst wenn ein Reporter nach einem langjährigen und teuren Verfahren schließlich beweisen kann, dass Information über Straftaten nicht der "Unterweisung" für eigene Anschlagsvorbereitungen dienten und Gerichte die Vorschrift entsprechend zurückhaltend auslegen, dürfte doch die Erwartung von Ermittlungen mit Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen von Arbeitsgeräten und Unterlagen allein aufgrund der wirtschaftlichen Folgen derart abschreckend wirken, dass man es in Zukunft deutlich häufiger lieber beim einseitigen Informieren belassen wird. Dazu dürfte auch beitragen, dass in den "Begleitregelungen" zu den neuen Vorschriften geregelt wird, dass explizit auch Wohnraum- und Telefonüberwachung in Ermittlungen zu den neuen Straftatbeständen erlaubt sein sollen.

Zur Illustration der Änderungen verschickte das Justizministerium folgendes Beispiel:

A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am „Dschihad“ teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren. Bereits im [sic!] Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGBE erfüllt.

Ein anderes Beispiel ließe sich allerdings genauso leicht denken:

Der Journalist Yassin M. arbeitet für ein großes deutsches Nachrichtenmagazin und gibt sich in einem islamistischen Forum unter einem Pseudonym als Bruder im Geiste aus, um an Informationen zu kommen. Nach der Auswertung von Internet-Verbindungsdaten und dem Einsatz eines Online-Trojaners wird ein Verfahren gegen M. eröffnet. Dabei stuft Richter Ronald S. die Aussagen des M., seine bisherigen Artikel für das Nachrichtenmagazin sowie sein Bekenntnis als religiös motivierte Taqiyya-Täuschung ein und verurteilt ihn zu drei Jahren Haft.

Darüber hinaus sollen über eine Änderung des § 91 Tatbestände "gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten" in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Als Beispiel dafür nennt das Ministerium Texte über die "Herstellung von Sprengstoffen". Dass hier bereits die bestehende Rechtslage Behörden extrem problematische Ermittlungen erlaubt, zeigten jüngst die Beschlagnahmen bei Burkhard Schröder, der sich lediglich mit der Verbotsproblematik als solcher auseinandergesetzt hatte.

Nach den bisher einschlägigen Paragraphen 111 und 130a muss für eine Schuld nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Inhalte "auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern." Beim neuen § 91 StGB kann dagegen ohne Rücksicht auf die Absichten des "Verbreiters" bestraft werden. Ausnahmen sollen zwar dann gelten, wenn "Handlungen […] ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen", allerdings ergibt sich aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zur Kernaussage der Änderung auch für diese Bereiche erhebliche Rechtsunsicherheit. § 91 Abs. 1 Nr. 2 soll darüber hinaus auch das Herunterladen oder anderweitige Verschaffen einer "Anleitung" strafbar machen, jedoch ist hier weiterhin Voraussetzung, dass der Wille vorliegt, eine Gewalttat zu begehen.

Besonders problematisch ist, dass der neue § 91 auch das "Anpreisen" solcher "Anleitungen“ umfassen soll. Darunter könnte enorm viel fallen: Neben Weblinks auch das öffentliche Lob für eine Kampfsportschule und dem reinen Wortlaut nach sogar positive Erwähnungen von Film- und Literaturklassikern, aus denen man sich so manche Tötungsmethode abschauen kann.

Am meisten Medienecho erregte bisher das Verbot des Aufenthalts in so genannten "Terror-Camps", über das bereits seit längerem berichtet wurde. Mit dem geplanten neuen § 89a StGB soll nun die "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bedroht werden. Konkret wird der Paragraph folgende Handlungen kriminalisieren:

a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen

b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen oder besonderen[,] zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen sowie

c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder Grundstoffen, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen

d) die Finanzierung eines Anschlags

Dabei geht die Formulierung des Buchstaben a über die bisher debattierte Ausbildung in "Terror-Camps" deutlich hinaus, was auch das Justizministerium mit Beispielen wie dem "Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch" und dem Nehmen von Flugunterricht unterstreicht. Für die Buchstaben b und c nennt es "Viren, Gifte, radioaktive Stoffe", Explosivmaterial und Zünder. Allerdings ist die Vorschrift im Wortlaut so weit gefasst, dass tatsächlich alles Stoffliche darunter fallen könnte, nicht nur das Wasserstoffperoxyd der Ulmer Islamisten. Buchstabe d soll unter anderem das Sammeln von "Spenden" erfassen, könnte aber interessante und möglicherweise von Innen- und Justizministerium noch gar nicht bedachte Auswirkungen auf die Finanzwelt haben.