Onlinedurchsuchung: BKA-Gesetz verabschiedet, alle Fragen offen

Das umstrittene BKA-Gesetz wurde verabschiedet, sein Inkrafttreten hängt nun nur noch von der Unterschrift des Bundespräsidenten ab. Die Äußerungen des BKA-Chefs sind einmal öfter Grund zur Sorge wie auch Zeichen für technisches Unverständnis

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Sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung - viel zu wenig?

Nachdem das BKA-Gesetz nun abgesegnet wurde, zeigen sich sowohl der BKA-Chef, Jörg Ziercke, als auch der Innenminister zumindest ansatzweise zufrieden. Ziercke betonte in diesem Zusammenhang, dass die IP-Adressen für die Strafverfolger immer wichtiger werden. Planungen von Terroristen würden sich über Jahre erstrecken, daher müssten die IP-Adressen auch dementsprechend lang aufbewahrt werden, um Netzwerke von Straftätern aufdecken zu können.

Der Kommentar hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack, lässt er doch darauf schließen, dass die bisher sechs Monate lang andauernde Vorratsdatenspeicherung (so sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wird) nur eine Zwischenstufe ist. Anzunehmen ist, dass bei einem Urteil, das die VDS erlaubt, die Begehrlichkeiten wachsen und eine längere Speicherdauer gefordert werden wird. Die entsprechende EU-Richtlinie erlaubt ja solcherlei Fristverlängerungen.

Eilfälle für die Supersoftware

Weiterhin steht die Onlinedurchsuchung (OD) im Zentrum der Aufmerksamkeit. Innenminister Schäuble sieht in der jetzigen Form des BKA-Gesetzes nur einen Teilsieg. Insbesondere erkennt er darin Probleme, dass die OD nun auch im Eilfall von einem Richter angeordnet werden muss. Laut Schäuble würde man zu einem späteren Zeitpunkt erneut über diese Möglichkeit diskutieren. Bereits diese Anmerkung zeigt, dass das Sachverständnis bei den Politikern nicht gewachsen ist, sondern vielmehr weiterhin an der OD festgehalten wird, ohne sich mit der Kritik zu befassen - gerade in technischer Hinsicht.

Gleiches stellt man beim BKA-Chef fest, der sich in steter Wiederholung davon überzeugt zeigt, dass seine Techniker für jeden Rechner schnell eine einsatzfähige Software für die OD entwickeln könnten. Diese Software muss in der Lage sein, sich unentdeckt auf dem Zielrechner einzunisten und sich ebenso unbemerkt wieder entfernen lassen. Sie muss jene Daten bei der Durchsuchung außen vor lassen, die "allein den Kernbereich der privaten Lebensführung" betreffen. Ferner muss diese "schnell einsatzfähige Software" das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme beachten.

Warum eine solche Software dann einer Eilfallregelung bedarf, wenn sie doch sowieso erst zielgerichtet entwickelt werden muss, bleibt aber letztendlich ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, wie eine OD bei nur halbwegs gesicherten Rechnern möglich sein soll. Burkhard Schröder hat zu diesem Thema ja des öfteren schon auf den Einsatz von Linux, auf passwortgesicherte Rechner usw. hingewiesen. Schröder hält die OD lediglich für einen Wunschtraum, eine Vorstellung ähnlich dem Voodoo-Glauben. Andere sehen in der OD eine Gefährdung gerade von mangelhaft gesicherten Rechnern, die so nach dem Prinzip "selbst schuld" zum Selbstbedienungsladen für außer Kontrolle geratene Strafverfolger würden.

Oft sieht man in der OD auch die Vorstufe zur heimlichen Hausdurchsuchung, während der die OD-Software installiert wird. Fest steht, dass der Wunsch, unbemerkt an Daten heranzukommen, stärker denn je ist. Die technischen Probleme gelangen bei dem Denkprinzip "Alles, was möglich ist, muss erlaubt sein" immer stärker in den Hintergrund. Gebetsmühlenartig verweisen die Politiker und Strafverfolger auf Experten, die sich jedoch bei den praktischen Fragen nie zu Wort melden. So gelangen immer öfter krude Mixturen aus Wunschträumen, Softwarevorstellungen von Laien und der Gier nach mehr Daten in Gesetze, ohne dass die praktische Anwendung solcher Gesetze überhaupt betrachtet wurde. Die Korrekturen, die dann notwendig sind, bleiben dem Bundesverfassungsgericht überlassen.