Scharfe Kritik an den rheinischen Sittenwächtern

Experten halten die Sperraufforderungen aus Düsseldorf für höchst zweifelhaft und warnen vor einer Lähmung des Geisteslebens

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Nachdem das Hin und Her um die Sperrung amerikanischer Websites für den Düsseldorfer Provider ISIS Ende vergangener Woche zu einem peinlichen PR-Desaster geriet (Farce ohne Ende: Provider sperrt nun doch), steht nun die zur Netzblockade aufrufende Behörde im Zentrum der Kritik. Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow, der zugleich für die Medienaufsicht in Nordrhein-Westfalens zuständig ist und auf die Provider des Landes seit Monaten Druck ausübt, hält seine Aktion allerdings für erfolgreich.

Mehrere Verbände und Bürgerrechtsorganisationen haben Proteste gegen den Alleingang Büssows eingelegt. Der Medienwächter möchte verhindern, dass nordrhein-westfälische Surfer mit potenziell jugendgefährdenden und Nazi-Propaganda betreibenden Websites in Berührung kommen (Düsseldorf will Sperrung amerikanischer Websites durchsetzen). Um seine Forderung zu unterstreichen, zunächst vier auf seine Schwarze Liste gesetzte Adressen zu sperren, hat der Regierungspräsident Bußgelder "bis zu 1 Million Mark" ins Spiel gebracht. Neben dem Telekommunikationsunternehmen ISIS, an dem unter anderem Mannesmann Arcor und die Stadtwerke Düsseldorf beteiligt sind, haben daher zwölf weitere Provider eine auf dem Domain Name System (DNS) basierende und letztlich nur als symbolisch zu bezeichnende "Sperre" implementiert (Netzsperre für Fritzchen Doof).

Freunde hat sich Büssow, der bislang auf ein "Einsehen" der Provider hofft und vor einer gerichtlichen Anordnung der Webblockade zurückschreckt, mit seinem Moralin gesäuerten Vorstoß unter Netzexperten nicht gemacht: Für "höchst zweifelhaft" hält die Deutsche Sektion der Internet Society (ISOC.DE das Vorgehen der Düsseldorfer Bezirksregierung. Insbesondere der Vorwurf, dass alle der Büssowschen Ermahnung nicht Folge leistenden Provider die Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts fördern würden, sei "überzogen".

Schuss in den Ofen

Der Schuss des Regierungspräsidenten ist laut ISOC.DE nach hinten los gegangen. Durch das Medienecho der letzten Tage seien die betreffenden Seiten, zu denen neben dem Webangebots des Holocaust-Leugners Gary Lauck und www.stormfront.org auch das größtenteils den Appetit verderbende Bilderarchiv www.rotten.com gehört, erst richtig bekannt geworden. Zeitgleich fänden sich "überall Anleitungen zur Umgehung der Zugangshürden durch Verwendung alternativer DNS-Server" wie etwa auf den Seiten des Chaos Computer Clubs (CCC).

ISOC.DE fordert statt technischer Sperrungen auf der Netzebene, die gegen "grundlegende Prinzipien des Internets" wie das Ende-zu-Ende-Paradigma verstoßen und langfristig die "Stabilität des gesamten Systems gefährden" könnten, die Verstärkung des Selbstschutzes durch einen aufgeklärten und kritischen Umgang mit dem Medium Internet. Angebote von Ausländern, die nach dem Recht deren Heimatlandes legal seien, ließen sich in einer zunehmend globalisierten Gesellschaft "nicht einfach wegdiskutieren". Es gehöre zu den "genuinen Aufgaben der Eltern", aus ihren Kindern mündige Bürger zu machen und deren Medienkompetenz zu fördern.

Die Provider und die Ordnungswut

Scharfe Kritik kommt auch vom Verband der deutschen Internet-Wirtschaft eco. "Die Provider werden zum Spielball ordnungswütiger Aufsichtsbehörden mit zweifelhafter Zuständigkeit", schimpft Geschäftsführer Harald Summa. Der Branchenlobbyist spricht von "Erpressungsversuchen auf dem Weg zum Zensurstaat" und fordert eine endgültige Klärung der Haftungsfrage für Provider durch die Politik.

Sowohl verfahrens- wie verfassungsmäßige Bedenken bringt Sierk Hamann vor. Der Rechtsexperte der Gruppe Artikel 5 befürchtet eine "Lähmung des Geisteslebens", falls sich die "selbst ernannten Sittenwächter" vom Rhein durchsetzen würden. Das von Büssow angestrebte System zur "Vorzensur" sei spätestens dann nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Düsseldorfer Liste aus auf ähnliche Angebote ausgedehnt würde.

"Irgendeine Verwaltungsbehörde" will den Informationsfluss regulieren

Die Strafbarkeit von Inhalten müsse zudem ein "ordentliches Gericht" und nicht "irgendeine Verwaltungsbehörde" feststellen. Bedenken hat Hamann vor allem bei der Sperraufforderung für Rotten.com, da die dort zu findenden Bilder von Unfallopfern oder im Straßenverkehr getöteten Tieren im wesentlichen "nur ab 18", aber nicht illegal seien.

Provider warnt der Jurist vor einer vorauseilenden Blockade der gelisteten Angebote, da eventuell zivilrechtliche Klagen von Widerspruch einlegenden Nutzern auf sie zukämen. Sollte Düsseldorf eine Anordnung erwirken, könnten sich die Anbieter letztlich immer noch verwaltungsrechtlich zur Wehr setzen und die Kosten für letztlich ineffektive Blockaden ins Feld führen. Eine wichtige Frage sei auch, ob die Betroffenen nicht unverzüglich über die Sperrung aufgeklärt werden müssten.

In Düsseldorf sind die Medienwächter dagegen nach wie vor weit gehend unbeeindruckt von der auf sie einprasselnden Kritik. "Wir müssen noch feststellen, ob uns die bisherigen Sperrmaßnahmen reichen", heißt es in der Behörde. Büssow hält seine "Rechtspflicht zum Handeln" hoch angesichts bestehender Vorschriften zur "Bekämpfung illegaler Internet-Angebote". Dabei klammert er sich nach wie vor hauptsächlich am Mediendienstestaatsvertrag (MDSV fest, der seiner Meinung nach eine Sperrung vorschreibt.

Freier Zugang zu Kommunikationsnetzen in Gefahr

Doch unter Rechtsexperten erfreut sich just die entgegen gesetzte Ansicht "immer stärkerer Beliebtheit", wie Sascha Loetz, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Integrationsforschung an der Universität Bonn (ZEI) gegenüber Telepolis erläuterte. Seiner Meinung nach unterliegen Access-Provider dem weniger restriktiven Telekommunikationsgesetz (TKG) - und nicht etwa dem Teledienstegesetz auf Bundes- oder dem MDSV auf Länderebene.

Zusammen mit Christian Koenig, dem Leiter der Abteilung für politische, rechtliche und institutionelle Fragen am ZEI, hat Loetz seine Haltung zur Frage von Sperranordnungen in einem 1999 erschienenen Grundsatzaufsatz verdeutlicht. Die Forscher sehen Zugangsanbieter als reine Übermittler von Daten, die den im MDSV sowie vergleichbaren Gesetzen festgeschriebenen Haftungsprinzipien nicht unterliegen. Ausgeschlossen sei auch, dass Access-Provider als "Störer im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts und des Deliktrechts" in Anspruch genommen werden könnten.

Ziel des Gesetzgebers bei Erlass des Rechtsrahmens fürs Internet sei schließlich "die Ermöglichung des freien Zugangs zu Kommunikationsnetzen" gewesen. Dieser Ansatz werde durch Sperrungsverpflichtungen gegenüber Zugangsanbietern ins Gegenteil verkehrt.

Die staatliche Ohnmacht gegenüber Rechtsverstößen außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets würde so zu einer Abwälzung der Verantwortlichkeit auf den Access-Provider führen. Die im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit des Access-Providers, die zum Aufbau einer modernen Kommunikationsinfrastruktur beiträgt, würde durch eine Inanspruchnahme für das Verhalten Dritter entwertet.

Bei zahlreichen inkriminierten Inhalten, so die Experten weiter, "kommt eine Sperrung beim Access-Provider auch eher einer Verdrängung der Tatsachen gleich: was der Nutzer nicht abrufen kann, existiert nicht." Eine mit Artikel 5 in Einklang zu bringende Regelung sei letztlich nur sicher zu stellen, wenn sie beim eigentlichen Content-Provider ansetze.