Deutsche Bahn setzt sich bei Suchmaschinen-Betreiber durch

Die Deutsche Bahn hat die deutschen Tochtergesellschaften der Suchmaschinen Google, Altavista und Yahoo abgemahnt - mit Erfolg. Grundlage ist die vor kurzem in deutsches Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie

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Die Betreiber reagierten schnell: Als erste Suchmaschine sperrte Altavista am Mittwoch den Link auf die Sabotageanleitung. Nigel Jones, Rechtsanwalt von Altavista, versicherte, dass er den Vorfall "sehr ernst" nehme. Er teilte zudem mit, dass Altavista die Internet-Adresse in Altavistas Banned List aufnehmen lasse. Damit würde sie nicht mehr im Suchergebnis auftauchen.

Der weltweit führenden Suchmaschine Google räumte Schreyer eine Frist bis Montag ein. Google reagierte jedoch schon schneller und sperrte kurz nach Altavista den Zugriff auf Websites, die die Ausgaben spiegelten. Yahoo, dessen Webhost-Dienst Geocities.com eine Kopie der Sabotageanleitung hostete, reagierte mit etwas Verspätung und sperrte die Site.

Provider-Haftung

Hätten die Betreiber nicht reagiert, hätte ihnen wohl eine Klage ins Haus gestanden. Diese hätten sie wohl verloren. Denn die Sabotageanleitungen sind nach deutschem Recht illegal. Laut der europäischen E-Commerce-Richtlinie haften Provider dann für illegale Inhalte, wenn sie darüber Bescheid wissen und ihnen eine Sperrung technisch zugemutet werden kann.

Allerdings müssen die Provider nicht selbst ständig ihre Host-Services nach illegalen Inhalten durchforsten. Der Kölner Rechtsexperte für Online- und Medienrecht Jürgen Weinknecht rät allen Internet-Anbietern: "Augen zu und warten, bis was kommt. Aber dann sofort handeln."

Anders ist dies, wenn die Provider selbst Inhalte redaktionell betreuen. Hier gilt das Herkunftslandsprinzip: Der Provider haftet nach dem Recht, in dessen Land er einen Niederlassung führt. Da die Suchmaschinen deutsche Niederlassungen haben, waren sie betroffen.

Auch wenn sie mehrsprachige Informationen anbieten und damit Kunden in anderen Ländern anspricht, haftete er nach deutschen Recht. Anders wäre dies in EU-Mitgliedstaaten, die die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben, warnt Weinknecht. Dort haftet der Anbieter auch nach nationalem Recht.