Linkhaftung: Gesetzgeberische Untätigkeit schafft endlich Klarheit

Mit der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie erfolgte keine ausdrückliche Verankerung der Linkhaftung, deshalb entfallen im Vergleich zur alten Rechtslage aber viele Unsicherheiten

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Trotz zunehmender Kommerzialisierung des Internet ist die Frage der Haftung für Links noch immer nicht abschließend geklärt. Telepolis selbst entfernte im letzten Jahr eine Glosse mit einem Link zur Domain www.fotzenfritz.de. Im April dieses Jahres beugten sich Google, Altavista und Yahoo einer Abmahnung der Deutschen Bahn. Die drei Anbieter nahmen Links auf den "Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" der Zeitschrift Radikal aus ihrem Angebot, um einer Klage zu entgehen. Vom Heise-Verlag weiß man, dass er rechtliche Schritte überdachte. Den Ausgang eines solchen Prozesses vorherzusehen, ist allerdings unmöglich. Wer sich wegen einer Frage der Linkhaftung vor deutsche Gerichte begibt, würde sicherlich auch die Durchquerung des Bermuda-Dreiecks auf einer Jolle nicht scheuen.

Die genannten Fälle führen das prominenteste Problem des Internetrechts neu vor Augen: Sind Informationsvermittler wie Suchmaschinenbetreiber, Anbieter von Webverzeichnissen und auch andere Anbieter für willentlich gesetzte oder automatisch in ihrem Angebot generierte Links rechtlich verantwortlich? Haben die Betreiber aus übertriebener Angst, rechtstaatlicher Überzeugung oder rechtlicher Notwendigkeit der Abmahnung entsprochen? Sind die Regeln für das Internet strenger als in der Offline-Welt? Anders als oft kolportiert löst die E-Commerce-Richtlinie diese Fragen jedoch nicht, sie beschäftigte sich mit der Linkhaftung ausdrücklich nicht.

Um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, wird dieser Beitrag zunächst die für die Offline-Welt entwickelten Grundzüge der Haftung für eigene und fremde Inhalte skizzieren. Anschließend wird die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zur Linkhaftung erörtert, wobei auf die Auswirkungen der Multimediagesetze von 1997 eingegangen wird. Der dritte Teil illustriert die sich aus der jüngsten Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in den deutschen Multimediagesetze ergebenden Konsequenzen. Abschließend werden die nunmehr geltenden Parameter der Linkhaftung erörtert. Wer sich nicht durch Seiten juristischer Grundlegung kämpfen möchte, sondern einen praktischen Ratgeber sucht, dem sei empfohlen nach der folgenden Einführung an das Ende des Beitrages zu springen.

Einführung: Wie wird offline für eigene und fremde Inhalte gehaftet?

Wer einmal einen Blick auf den Tatbestand der üblen Nachrede des deutschen Strafgesetzbuches geworfen hat, weiß, dass man auch für fremde Inhalte verantwortlich sein kann: In § 186 StGB heißt es:

"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, [...]."

Behaupten bedeutet, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, das Verbreiten ist die Wiedergabe einer fremden Äußerung. Für fremdes Handeln kann man dazu auch nach der allgemeinen strafrechtlichen Figur der Beihilfe verantwortlich sein: In der Offline-Welt genügt so für die strafbare Beihilfe zur Verbreitung sodomistischer oder kinderpornographischer Schriften bereits ein wissen- und willentlicher Transport des Materials für den Täter ohne Beteiligung am Vertrieb. Zwar kann aus den Normen des Strafrechts nicht auf andere Rechtsbereiche wie das Wettbewerbs-, Urheber oder auch allgemeine Zivilrecht geschlossen werden: Alle diese Rechtsbereiche haben eigenständige Vorgaben. Dennoch kann für die Verantwortlichkeit aller Rechtsbereiche ein vereinfachtes Grundmuster entwickelt werden. Die Frage der Verantwortlichkeit richtet sich in aller Regel nach folgendem System, das beispielhaft anhand der Haftung für eigene und fremde Äußerungen dargestellt werden soll:

Wer eine Äußerung tätigt, ist für sie als "Autor" stets verantwortlich. Grundsätzlich nur eingeschränkt haftet dagegen der bloße "Verbreiter". Bei der Verbreitung werden drei Fälle unterschieden, die lediglich technische Verbreitung, die intellektuelle Verbreitung und das zu Eigen machen der verbreiteten fremden Äußerung. Macht sich der Verbreiter die fremde Äußerung zu Eigen, haftet er wie der Autor selbst, also ohne Einschränkung. Wann ein Inhalt zu Eigen gemacht ist, ist aus der Perspektive des Rezipienten danach zu beurteilen, ob sich der Äußernde mit dem Inhalt der Aussage identifiziert.

Wird eine fremde Äußerung verbreitet, ohne sie sich zu Eigen zu machen, ist zu unterscheiden, ob diese Verbreitung eher technischer oder intellektueller Natur ist. Der Unterschied zwischen der technischen und intellektuellen Verbreitung besteht in der gedanklichen Beziehung des Verbreiters zur Information. Während der technische Verbreiter keine Beziehung zu den verbreiteten Inhalten und auch keine Kenntnis von ihnen hat, vermitteln intellektuelle Verbreiter Fremdbehauptungen zumindest als "von anderer Seite" gehörte Inhalte, als Zitate, Gerüchte etc. und sind sich ihres Inhaltes bewusst. Auch den lediglich technischen Verbreiter trifft unabhängig von Kenntnis und Verschulden eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, wenn eine Beeinträchtigung der Rechte anderer zu befürchten ist. Seine Haftung ist zwar grundsätzlich auf Unterlassungsansprüche beschränkt und greift auch nur bei Kenntniserlangung vom Inhalt, andererseits bergen derartige Unterlassungsansprüche stets die Gefahr einer unter Umständen kostenintensiven Abmahnung.

Der intellektuelle Verbreiter hat dagegen Kenntnis von den Inhalten. Seine Verantwortlichkeit ist aus diesem Grunde einerseits nicht wie beim technischen Verbreiter auf Unterlassungsansprüche begrenzt, andererseits wird er im Vergleich zu demjenigen, der sich fremde Äußerungen zu Eigen macht privilegiert. Um der Haftung zu entgehen, hat der intellektuelle Verbreiter zum Teil die Möglichkeit und manchmal auch die Pflicht sich von den verbreiteten Inhalten zu distanzieren. Wie diese Distanzierung zu erfolgen hat, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere Medienspezifika und die Schwere und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Inhalts zu berücksichtigen.

Zur Illustrierung: In einem Fußball-Stadion wird von Fans ein Spruchband "Kirch gleich Hugenberg" entrollt und ein Flyer mit dem gleichen Text verteilt. Alfred Hugenberg war ein Medienmonopolist aus der Weimarer Zeit, der über sein Medienimperium demokratiefeindliche Botschaften verkündete. Wohlmöglich eine Beleidigung Leo Kirchs. Diejenigen, die das Spruchband herstellen und ins Stadion bringen und ausrollen, haften für den Inhalt selbstverständlich im Sinne einer Verantwortlichkeit für eigene Inhalte. Das gleiche gilt für ihre Flyer. Haften aber auch Fans, die Flyer weiterverteilen und ihrer Begeisterung über den Spruch freien Lauf lassen ("So ist es. Das musste mal gesagt werden")? Sie haften. Allerdings haften sie nicht für einen eigenen Inhalt. Für diese Konstellation entwickelte die Rechtsprechung das juristische Konstrukt des zu Eigen machens, welches dem wohl bekanntesten aller Urteile zur Linkhaftung, der Entscheidung des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 zu Grunde lag. Andere Fans geben die Flyer im Interesse einer Diskussion weiter und protestieren ("Das geht zu weit"). Auch sie verbreiten fremde Äußerungen in Kenntnis ihres Inhalts, sind also intellektuelle Verbreiter. Wegen der Distanzierung sind sie allerdings nicht für sie verantwortlich. Die Fans schließlich, die das Spruchband wird, nachdem es entrollt wurde, durch das Stadion reichen sind als bloße technische Verbreiter einzustufen, wenn sie von seinem Inhalt keine Kenntnis haben. Damit sind sie für den Inhalt nicht verantwortlich, wären aber zur Unterlassung verpflichtet.

Die Abgrenzung zwischen diesen vier Formen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wie wäre der Fall zu beurteilen, dass ein Fan den Flyer kommentarlos weiterreicht? Seine Verantwortlichkeit könnte zu bejahen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn er bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sich den verbreiteten fremden Inhalt zu eigen macht oder sich nicht hinreichend von ihm distanziert. Ob eine Verantwortlichkeit als intellektueller Verbreiter anzunehmen ist, hängt also davon ab, ob man eine Distanzierungspflicht annimmt. Diese Pflicht besteht nicht immer. Dazu noch ein weiteres Beispiel: Aus Anlass der gewöhnlichen Berichterstattung ist das Spruchband im Fernsehen gut lesbar zu sehen. Einmal hält die Kamera voll drauf, dass andere Mal sieht man es beim erfolgreichen Torschuss des Spielers X am Bildrand. Was die zweite Variante angeht: Der Fernsehsender macht sich den Inhalt des Plakates keinesfalls zu eigen. Und auch eine Haftung nach den Grundzügen der intellektuellen Verbreiterhaftung scheidet aus.

In diesem Kontext kann von einer Distanzierungspflicht des Moderators nicht ausgegangen werden. Anderes mag schon wieder für das Beispiel gelten, dass die Kamera "voll drauf" hält. Dann könnte eine Distanzierung notwendig sein, um die Haftung auszuschließen. Gleiches gilt für den Abdruck einer gezielten Aufnahme des Spruchbandes bei der Presseberichterstattung. Bei der Beurteilung ist darüber hinaus auch das Sendeformat zu berücksichtigen. Für eine Nachrichtensendung wird im Rahmen der Berichterstattung über extremistische Demonstrationen keinesfalls eine Distanzierungspflicht angenommen werden können.

Linkhaftung: Das durch die Rechtsprechung nicht gelöste Problem

Die richterliche Aufarbeitung der Verantwortlichkeit für Links baute zunächst auf diesen juristischen Vorgaben auf. Im folgenden soll die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten fünf Jahren aufbereitet und erklärt werden, warum keine Klarheit in der Rechtsprechung eintrat.

Die ersten Entscheidungen zur Linkhaftung

Erste Entscheidungen über die Haftung für Links ergingen schon vor Erlass der so genannten Multimediagesetze. Bekannt wurde vor allem die Entscheidung, die sich mit dem nunmehr wieder in den Blickpunkt gerückten "Leitfaden zur Verhinderung von Bahntransporten aller Art" befasste, der Strafsache gegen Angela Marquard. Die Entscheidung datiert vom 30. Juni 1997. Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag traten jeweils erst kurze Zeit später in Kraft. Angela Marquardt hatte auf ihrer Homepage einen Link zum Magazin Radikal gesetzt. Der Link, der mit dem Text "Vorsicht; 'radikal' im Internet - ein Beitrag gegen Pressezensur" versehen war, verwies auf die Homepage der Zeitschrift, nicht auf die berühmte Anleitung selbst. Die offensichtlich rechtswidrige Anleitung war aber nur - wie das Gericht wörtlich feststellte - "wenige weitere Auswahlentscheidungen" entfernt.

Die Anklage: Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten und Beihilfe zu einer Billigung von Straftaten. Der Leitfaden ist strafrechtlich relevant als Störung öffentlicher Betriebe und als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Das Urteil: "Freispruch" oder in übertragener Terminologie "Keine Verantwortlichkeit". Die das Urteil tragende Überlegung lautete wie folgt:

"Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten."

Jedenfalls solange keine Kenntnis des jeweils problematischen Inhalts vorliegt, war eine Haftung nach Ansicht des Gerichts demnach ausgeschlossen. Vereinfacht eingefügt in das oben skizzierte grundsätzliche Haftungssystem: Angela Marquard war wegen der erforderlichen weiteren "Klicks" entweder gar keine Verbreiterin des rechtswidrigen Leitfadens oder mangels Kenntnis lediglich technische Verbreiterin des Inhalts und deshalb nicht verantwortlich.

Modifikationen durch die Multimediagesetze

Alle weiteren bekannteren Entscheidungen zur Linkhaftung folgten nach Erlass der Multimediagesetze. Diese regelten insbesondere Fragen der Verantwortlichkeit für computervermittelte Kommunikation und führten datenschutzrechtliche Bestimmungen für Provider und Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten, also auch für Web-Angebote selbst ein. Was die Verantwortlichkeit angeht, sollte in den Gesetzeswerken insbesondere die Frage beantwortet werden, inwieweit für Inhalte neben dem Anbieter von Internetseiten auch andere Dienstleister, wie die Host- und Access-Provider verantwortlich gemacht werden können. Von einer Linkhaftung sprachen die Gesetzgeber in den Begründungen zu den Multimediagesetzen jedenfalls nicht ausdrücklich.

In § 5 Abs. 1 bis 3 Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienstestaatsvertrag alter Fassung (MDStV) in der noch geltenden, aber voraussichtlich zum 1. Juli 2002 zum neuen TDG wortgleich angepassten Fassung, wurde folgendes Haftungssystem verankert: Für eigene Inhalte sollten Anbieter nach den allgemeinen Gesetzen haften. Dabei handelte es sich um eine eigentlich überflüssige Klarstellung nach der Ratio "Was offline illegal ist, kann auch online nicht legal sein". Die beiden weiteren Alternativen enthielten dagegen der Intention nach Haftungseinschränkungen, so genannte Haftungsprivilegierungen: Wer fremde Inhalte lediglich bereithielt, sollte für sie nur verantwortlich sein, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und ihm die Löschung des Angebots zumutbar war. Und wer zu fremden Inhalten lediglich den Zugang vermittelt, sollte für sie grundsätzlich schon gar nicht verantwortlich, wenn auch unter Umständen zur Sperrung des Zugangs verpflichtet sein.

Wer die Einleitung gelesen hat, erkennt, dass es um eine offensichtlich vom tradierten Haftungssystem abgeleitete Abstufung des Verantwortlichkeitssystems handelt: Natürlich ist der Autor für seine verbreiteten Informationen stets verantwortlich. Wer wiederum Inhalte nur vorhält und vertreibt, wie zum Beispiel der Zeitungsverkäufer, ist nur bei Verletzung bestimmter Kontrollpflichten verantwortlich und der Postbote schließlich, der die Inhalte weder kennt noch kennen darf, ist von einer Verantwortlichkeit für die von ihm transportierten Inhalte grundsätzlich befreit. So weit stellten diese Gesetze also keine revolutionäre Veränderung (vgl. umfassend dazu den Beitrag von Prof. Ulrich Sieber) für den Online-Bereich dar: Access-Provider, die vermittelte fremde Inhalte nicht kennen, haften nicht. Host-Provider, die fremde Inhalte vorhalten, haften bei Kenntnis und Zumutbarkeit der Sperrung. So weit so gut.

Haftungsregime für Provider oder ausdifferenziertes Haftungsregime für Zugangsvermittlungen durch Links?

Was war aber nun mit Links? Die Gesetze sprachen ja nicht von der Verantwortlichkeit von Host- und Access-Providern, sondern von der von Zugangsvermittlern und denjenigen, die Inhalte bereithalten. Damit war die Frage aufgeworfen, ob auch Links Zugangsvermittlungen oder gar das Bereithalten fremder Inhalte darstellen und ob die Multimediagesetze auch für Links gelten. War der HTML-Quellcode www.hierlang.de, von einem Browser als Link dargestellt, als Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten zu qualifizieren oder wird der verwiesene Inhalt gar bereitgehalten? Oder handelt es sich sogar um einen eigenen Inhalt? Und wie erklärt sich ein eventuell gesetzlich vorgesehener haftungsrechtlich unterschiedlicher Maßstab zwischen einem Link mit dem HTML-Tag A HREF zu einer bloßen Adressangabe ("vgl. unter http://www.hierlang.de")? Kaum jedenfalls durch eine größere Distanz zum fremden, aber näher gebrachten Inhalt. Aber warum sollte dann eine bloße Adressangabe als Inhalt des Anbieters im Vergleich zu der gleichen Angabe als Link keinesfalls haftungsprivilegiert sein? Diese und weitere Ungereimtheiten führten in der Rechtsprechung zur Linkhaftung zu einem letztlich undurchschaubaren Ergebnis .

Unproblematisch: Keine Anwendung der Multimediagesetze auf Links

Die Lage soll im Folgenden vereinfacht dargestellt werden: Einige Gerichte kümmerten sich nicht um die Haftungsprivilegierungen der Multimediagesetze (am bekanntesten die Entscheidung des LG Hamburg). Wenn auch nicht explizit, so schienen sie doch davon auszugehen, dass diese nur für die klassischen Formen des Content-, Host- oder Access-Providing anwendbar seien. Dies hatte zur Folge, dass sie über die Verantwortlichkeit für Links nach den Grundsätzen entschieden, die in der Einleitung skizziert wurden. Sie nahmen also für den Einzelfall eine Abgrenzung nach dem Muster Eigener Inhalt / Zu Eigen gemachter fremder Inhalt / Intellektuelle Verbreiterhaftung / Technische Verbreiterhaftung vor. Was offline gilt, gilt also auch online.

Zum Teil problematisch: Anwendung der §§ 5 TDG/MDStV auf Links

Andere Gerichte ordneten Links dagegen zunächst den drei Alternativen der Multimediagesetze zu. Dabei wurden in Ansätzen die konkreten Rahmenumstände des jeweiligen Verweises (so genannte Inline-Links, Deep-Links etc.) schon berücksichtigt, systematisiert wurden solche Differenzierungskriterien jedoch nicht. Für den Fall, dass diese Gerichte die Verantwortlichkeit nach den Multimediagesetzen nicht ausschließen, hätten sie in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen besteht, ob eine Verantwortlichkeit also auch nach den oben skizzierten allgemeinen Grundsätzen anzunehmen war.

Die Multimediagesetze wurden also als eine Art Filter angewandt. Nur wenn der dieser Filter passiert wurde, also die Haftungsvoraussetzungen der Multimediagesetze gegeben waren, konnte geprüft werden, ob auch die weiteren allgemeinen Haftungsvoraussetzungen vorlagen. Waren auch diese erfüllt, war eine Verantwortlichkeit zu bejahen. Die Konstruktion der Multimediagesetze als ein solcher Filter vor einer allgemeinen Haftung entsprach durchaus dem Willen des Gesetzgebers. Unklar war nur, ob der Filter auch für Links gelten sollte und welche Alternative der "Filternormen" der §§ 5 TDG/MDStV für Links anzuwenden war.

Unproblematisch: Konsequente Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 TDG/MDStV als Filter

Das LG Lübeck und das LG München ordneten Links den eigenen Inhalten zu und entschieden sich für eine uneingeschränkte Haftung nach §§ 5 Abs. 1 TDG/MDStV. Insofern ergab sich bei konsequenter Anwendung des Filtergedankens also kein Unterschied zur Haftung nach den allgemeinen Gesetzen und auch kein Unterschied zur Entscheidung des LG Hamburg: Die in der Einleitung vorgestellten Voraussetzungen der allgemeinen Haftungsdogmatik mussten ja erfüllt sein.

Das LG München sah in einem anderen Fall die Alternative des § 5 Abs. 2 TDG/MDStV als einschlägig an. Für den Inhalt des durch den Link vermittelten Angebotes war man demnach nur verantwortlich, wenn man ihn kannte und die Verhinderung der Nutzung technisch möglich und auch zumutbar war. Gelinkte Angebote wurden als bereitgehaltene fremde Inhalte angesehen. Dies war bei einer weiten Auslegung des Wortlauts nicht nur möglich, sondern bestach quasi als Negativ der Lösung des Marquardt-Falls auch durch eine anschlussfähige und sachgerechte Lösung des Interessenkonflikts. Auch diese Einordnung ist im Ergebnis nicht besonders folgenreich. Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen setzen in den Alternativen der Haftung für eigene Inhalte, zu Eigen gemachte Inhalte und für die intellektuelle Verbreiterhaftung ebenso die Kenntnis des Inhalts voraus und konnten nach Passieren des Filters auch allesamt angewandt werden.

Ein im Sinne der §§ 5 Abs. 2 TDG/MDStV bereit gehaltener fremder Inhalt konnte bei sauberer Anwendung des Filtergedankens im Sinne der allgemeinen Haftungsparameter sowohl einen zu Eigen gemachten fremden oder auch nur einen intellektuell verbreiteten fremden Inhalt darstellen. Auch dass man nur verantwortlich war, wenn die Verhinderung der Nutzung technisch möglich und auch zumutbar war, bedeutet keine Modifizierung des allgemeinen Haftungssystems. Voraussetzung allen rechtsstaatlichen Handelns und damit insbesondere auch von Gerichtsentscheidungen, ist, dass man zum Unmöglichen nicht verpflichtet werden kann. bedeutete auch, sondern ist. Schließlich ergab sich auch für den bloß technischen Verbreiter kein Unterschied. Dass ihm gegenüber weiterhin ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden konnte, ergab sich aus § 5 Abs. 4 TDG: "Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist."

Zu starke Haftungsprivilegierung: Links als bloße Zugangsvermittlungen der §§ 5 Abs. 3 TDG/MDStV

Zündstoff barg aber die Anwendung der dritten Alternative in sich, wie sie vom LG Frankenthal vertreten wurde: "Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich", heißt es lapidar in § 5 Abs. 3 TDG/MDStV. Zwar ergab sich wieder kein Unterschied zu technischen Verbreiterhaftung, der Unterlassungsanspruch blieb gem. § 5 Abs. 4 TDG bestehen. Im Unterschied zur Haftung nach den allgemeinen Gesetzen bestünden bei konsequenter Anwendung des Filters aus § 5 Abs. 3 TDG/MDStV auf alle Links aber grundsätzlich nur Unterlassungsansprüche. Selbst wenn der Link in Kenntnis des problematischen Inhalts gesetzt worden wäre, wäre eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen auf die eines technischen Verbreiters beschränkt gewesen. Eine Haftung für den durch den Link vermittelten Inhalt als Haftung für einen zu Eigen gemachten Inhalt und eine Haftung als intellektueller Verbreiter wäre damit ausgeschlossen gewesen.

Dies wäre fürwahr ein Filter: Wer einen Flyer mit der Botschaft Kirch-gleich-Hugenberg verteilt, haftet entweder uneingeschränkt oder bei notwendiger, aber mangelnder Distanzierung als intellektueller Verbreiter und macht sich potenziell wegen Beleidigung strafbar. Wer einen Link auf den gleich lautenden Inhalt setzt, wäre nur zur Unterlassung verpflichtet.

Die dem Wortlaut nach für Links vermeintlich nächstliegende Alternative dieser Gesetze, den Link als Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten anzusehen, führte so nach fast allgemeiner Auffassung zu unerwünschten Ergebnissen. Konnte man z.B. kinderpornografische Inhalte auch wegen der Überschreitung nationalstaatlicher Grenzen nicht wirksam unterbinden, so sollte doch wenigstens ein Hinweis auf diese Inhalte im Zugriffsbereich des deutschen Rechts wirksam verhindert werden können. Und zwar auch mit der Abschreckungswirkung echter Sanktionen und nicht nur bloßer Unterlassungsansprüche. Um dieses Ergebnis zu erreichen, bedienten sich diejenigen, die eigentlich §§ 5 Abs. 3 TDG/MDStV für einschlägig hielten einer Analogie (Schließung einer durch planwidrige und unbewusste Nichtregelung des Gesetzgebers entstandenen Rechtslücke). Rechtsdogmatisch ein durchaus zweifelhaftes Vorgehen. Es überzeugte wohl das Argument, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Gleichwohl waren die Ansichten, dass die Multimediagesetze für Links nicht gelten oder dass §§ 5 Abs. 1 und 2 TDG/MDStV direkt anwendbar seien mit normalem juristischem Handwerkszeug ungleich besser zu begründen.

Kategorische Einordnung als Eigene Inhalte ohne konsequente Anwendung der Filterfunktion: Haftungsverschärfend!

Eigentlich genug, um bei den Anbietern von Websites Verwirrung hervorzurufen. Aber warum bestehendes Rechtsunsicherheitspotenzial ungenutzt lassen? Es gab noch einen weiteren echten Problemfall bei der Anwendung der Multimediagesetze auf Links. Dieser wirkte aber nicht in unerwünschter Weise haftungsreduzierend, sondern gar haftungsverschärfend: Einige juristische Ansichten kamen trotz der gesetzgeberisch intendierten Filterfunktion der Haftungsprivilegierungen zu schärferen Ergebnissen als die, die den Filter erst gar nicht anwandten. Das ist zwar ebenso überraschend wie irritierend, andererseits aber auch durchaus erklärbar.

Der Gedankengang ist folgender: Betrachtet man durch Links vermittelte Inhalte stets als eigene im Sinne der §§ 5 Abs. 1 TDG/MDStV, fiel es schwer, die im Sinne Multimediagesetze eigenen Inhalte nach Passieren des Filters im Sinne der allgemeinen Gesetze wieder als fremde anzusehen. Schwer fällt dies, weil der durch einen Link vermittelte Inhalt nach den allgemeinen Gesetzen wieder als verbreiteter fremder Inhalt zu qualifizieren wäre. Bei korrekter Anwendung der Filterfunktion zur Begründung einer Haftung hätte der eigene Inhalt im Sinne der Multimediagesetze nach den allgemeinen Gesetzen also zum Beispiel "zu Eigen gemacht" werden müssen. Ein im Sinne der Multimediagesetze eigener, aber nach den allgemeinen Gesetzen wieder fremder Inhalt, den man sich zu Eigen gemacht hat, scheint aber schon sehr konstruiert. Die Lösung dagegen ist denkbar einfach: Ein gelinkter eigener Inhalt bleibt ein eigener Inhalt und die Verantwortlichkeit des Linksetzenden wird grundsätzlich angenommen. Und Basta!

Die Folge leider ist nur: Wer kommentarlos auf ein fremdes Angebot mit dem Inhalt "Kirch gleich Hugenberg" linkt, steht nach dieser Vorgehensweise schlechter da, als derjenige, der einen fremden Flyer kommentarlos weiterverteilt. Bei diesem ist seine gedankliche Beziehung zum Inhalt erst noch zu ermitteln. Erst danach entscheidet sich, ob er für einen zu Eigen gemachten fremden Inhalt oder für die intellektuelle Verbreitung eines fremden Inhalts haftet. Ist letzteres der Fall, besteht also zumindest die Möglichkeit einer haftungsausschließenden Distanzierung. Dagegen würde bei demjenigen, der auf den gleichen Inhalt linkt nach dieser juristischen Auffassung stets ein eigener Inhalt anzunehmen sein. Die Möglichkeit der haftungsausschließenden Distanzierung entfiele also. So wird gegen den Willen des Gesetzgebers aus dem Haftungsfilter der Multimediagesetze ein Haftungstrichter.

Ergebnis: Uneingeschränkte Unsicherheit

Auch wenn diese Darstellung pauschalisiert und auch vermittelnde Lösungen vertreten wurden (z.B. einzelfallbezogene Anwendung des haftungsbefreienden § 5 Abs. 3 TDG/MDStV nur auf Suchmaschinen o.ä., Anwendung der anderen Absätze bei manuell und gezielt gesetzten Links): Summa Summarum ließ sich aus der Rechtsprechung zur Linkhaftung nach Erlass der Multimediagesetze folgendes Ergebnis herleiten:

"Für Links haftet man stets, denn sie sind wie eigene Inhalte zu behandeln."

Vielleicht muss man sich den Inhalt aber auch noch zu Eigen machen. Oder:

"Sofern man von dem gelinkten Inhalt Kenntnis hat und der Verweis gelöscht werden kann, ist man auch ohne Einschränkungen haftbar."

Eventuell aber auch:

"Links als bloße Zugangsvermittlungen sind wie Telekommunikationsdienstleistungen komplett von der Haftung freigestellt."

So weit so unklar.

Zum Glück aber kein Grund zur Beunruhigung: Die Bundesregierung hatte in ihrem Evaluationsbericht zu den Multimediagesetzen unmissverständlich klargestellt, dass eine Notwendigkeit für eine ergänzende gesetzliche Regelung nach den bisherigen Erfahrungen nicht bestehe. Zur Linkhaftung: "Die aufgetretenen Auslegungsfragen können mit der differenzierten Regelung des § 5 TDG beantwortet werden."

Diesem Braten schien der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie durch das so genannte EGG, dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr aber nicht zu trauen. Er forderte im Gegenteil eine Klarstellung der Linkhaftung. Doch die Bundesregierung sollte Recht behalten, eine Klarstellung war gar nicht nötig. Ganz im Einklang mit dem europäischen Richtliniengeber, der eine Linkhaftung in der E-Commerce-Richtlinie ausdrücklich nicht regeln wollte (Art. 21 Absatz 2), machte die derzeitige Regierung deutlich, dass eine Klarstellung der Linkhaftung im Teledienstegesetz schon deshalb überflüssig sei, weil der Gesetzgeber die Haftung für Links nicht regeln wolle und sich diese allein nach den allgemeinen Gesetzen, nicht nach den Haftungsprivilegierungen der Multimediagesetze, richte (Seite 37, Nr. 10). Was denn jetzt? Gelten die Multimediagesetze nun für Links oder gelten sie nicht?

Die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie: Fortschritt durch Kehrtwende

Zur Beantwortung dieser Frage ergeben sich unter Umständen Hinweise aus der Neuformulierung des Haftungsfilters der Multimediagesetze. Durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie lauten die entscheidenden Passagen nunmehr wie folgt:

"§ 9 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

(2) [...]

§ 11 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben."

Der neue § 9 TDG löst § 5 Abs. 3 des TDG alter Fassung ab, der sich mit den Access-Providern befasste, § 11 TDG ersetzt die auf Host-Provider zugeschnittene Variante des § 5 Abs. 2 TDG alter Fassung. Eine direkte Anwendung des § 11 TDG auf durch Links vermittelte Informationen scheitert nunmehr ersichtlich schon am Wortlaut. Auch wenn Kenntnis und Bereitschaft zur Löschung zur Haftungsfreistellung im Ergebnis durchaus geeignete Kriterien zu sein scheinen und bleiben: Diejenigen, die mit einem Link einen fremden Inhalt vermitteln, speichern den fremden Inhalt sicherlich nicht. Die nach der alten Rechtslage zu vernünftigen Ergebnissen führende Anwendung des § 5 Abs. 2 TDG/MDStV ist damit versperrt.

Betrachten wir die Norm, die § 5 Abs. 3 TDG/MDStV ablöst. Dem Wortlaut nach kann man die "Vermittlung des Zugangs zur Nutzung einer fremden Information" noch auf Links anwenden und eine grundsätzliche Haftungsfreiheit annehmen. Wenn man sich wegen des Willen des aktuellen Gesetzgebers ziert, mag dies auch analog möglich sein. Da in der neuen Fassung dieser generellen Haftungsfreiheit auch Ausnahmen vorgesehen sind, kann unter Umständen sogar das Gegenargument der unerträglichen oder zumindest jedenfalls unerwünscht starken Haftungsprivilegierung entkräftet werden. Nur für den Fall nämlich, dass der Anbieter die Übermittlung nicht veranlasst und den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat, haftet er nicht nach den allgemeinen Gesetzen und wäre allein einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt. Immer dann also, wenn eine dieser drei Alternativen erfüllt wäre, würde die Haftungsfreistellung aufgehoben und könnte eine unerwünschte Haftungsprivilegierung zum Beispiel für Links auf kinderpornographische Angebote vermieden werden.

Dass dies möglich ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, zu argumentieren, dass derjenige der eine Vermittlung eines Inhalts durch einen Link anbietet, die Übermittlung veranlasst. Wer jetzt aufschreit: Sicher ist es genauso zutreffend zu behaupten, dass weder der Nutzer des Links noch derjenige, der ihn zur Verfügung stellt, irgendetwas mit der Übermittlung zu tun hat. Technisch betrachtet ist dies wohl sogar die einzig zutreffende Betrachtung. Der juristischen Fantasie sind dabei aber weniger Grenzen gesetzt. Solange das Ergebnis einleuchtet, kann man mit den Worten etwas großzügiger sein.

Das Problem ist nur: Es besteht sowohl bei direkter als auch analoger Anwendung des § 9 TDG auf die Linkhaftung die Gefahr, das der Norm zu Grunde liegende Regel-Ausnahmeverhältnis ad absurdum zu führen. Die Regel wäre: Keine Haftung für Links. Die Ausnahme: Es sei denn derjenige, der durch seinen Link ein fremdes Angebot vermittelt veranlasst auch dessen Übermittlung. Dann haftet er nach den allgemeinen Gesetzen. Wie gesagt: Bei juristischer Betrachtung scheint es denkbar, dass derjenige der einen Link setzt, die Übermittlung des vermittelten Inhalts veranlasst. Auch das Gegenteil kann behauptet werden. Allerdings wird man kaum zwischen den beiden Positionen vermitteln können.

Allein der Versuch, für die Ausnahme der Übermittlungsveranlassung nach verschiedenen Formen der Linksetzung zu differenzieren, verspräche einen gewissen Erfolg. So könnte man vielleicht argumentieren, dass nur derjenige, der auf einen konkreten Inhalt linkt, die Übermittlung veranlasst und einer Suchmaschine, die Links auf Nutzeranfragen hin liefert, eben diese Veranlassung nicht eigen ist. Damit würde man sich aber wohl noch stärker vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift entfernen: Zur Beantwortung der Frage, wer die Übermittlung veranlasst, würde letztlich eher wieder die Kenntnis des verlinkten Inhalts herangezogen, also ein Merkmal dass zur Differenzierung zwischen intellektueller und technischer Verbreitung geeignet ist. Wenn jedoch zwischen den Auffassungen nicht vermittelt werden kann, würde das hinter der Regelung des § 9 TDG und seiner drei Ausnahmevarianten stehende Ziel immer ins Gegenteil verkehrt werden. Nimmt man die Veranlassung der Übermittlung an, haftet man für Links stets nach den allgemeinen Haftungsparametern. Lehnt man es dagegen grundsätzlich ab, haftet man im Gegenteil nie. Nur das Regel-Ausnahmeverhältnis, das würde keinesfalls eintreten. Eine Haftungsprivilegierung für Links aber, deren privilegierende Wirkung nie eintreten kann oder stets eintritt, macht ersichtlich keinen Sinn. Der Wille des Gesetzgebers, der Wortlaut des Haftungsregimes und auch der Sinn und Zweck der Regelungen sprechen demnach gegen eine Anwendung des modifizierten Haftungsregimes auch auf Links.

Gegen eine den Wortlaut der Vorschriften strapazierende Auslegung der Normen spricht schließlich auch, dass sie ohne Not vorgenommen würde. Die folgende Darstellung der nunmehr geltenden Haftung für Links allein nach den allgemeinen Gesetzen zeigt, dass diese ein flexibles und interessengerechtes Haftungsinstrumentarium bieten.

Linkhaftung heute: Keine Haftungsprivilegierungen, aber auch keine uneingeschränkte Haftung

Gehaftet wird für Links also wie bereits vor Erlass der Multimediagesetze allein nach den allgemeinen Gesetzen. Dies bedeutet zwar einerseits, dass die Haftung je nach dem für die verschiedenen Rechtsbereiche geltenden Normen ausgestaltet ist, und somit nicht allgemein gültig dargestellt werden kann (so gelten im Bereich des Strafrechts für Beihilfe etc. durchaus andere Vorgaben als dies bei der zivilrechtlichen allgemeinen Verantwortlichkeit der Fall ist), andererseits kann aber - wenn auch pauschalisierend - stets eine Differenzierung nach der Beziehung des Äußernden oder Verbreitenden zur Äußerung der Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

Diese Differenzierung wurde in ihren Grundzügen oben am Beispiel der Verantwortlichkeit für Äußerungen dargestellt. Um darzustellen, welche Haftungsrisiken für Links bestehen, sollen nun wieder am Beispiel der Verantwortlichkeit für Äußerungen unterschiedliche Typen näher betrachtet werden. Die Differenzierung der Links erfolgt dabei aus juristischer, nicht aus technischer Perspektive.

Das Link-Symbol

Eigentlich kein Problem der Linkhaftung im engeren Sinne, aber dennoch nicht irrelevant ist die Frage inwieweit für den anklickbaren Text oder die anklickbare Grafik des Links gehaftet wird. Da die Herrschaft über diese Symbole allein beim Verweisenden liegt, sind sie als eigene Inhalt einzustufen. Der Anbieter ist somit uneingeschränkt als "Autor" dafür verantwortlich, dass der verknüpfende Text oder die Grafik als solche keine zivil- oder strafrechtlich relevanten Inhalte enthält. Dies ist bei frei ausgesuchten Verknüpfungssymbolen (die Verwendung eines Hakenkreuzes für einen Verweis auf eine andere Seite) offensichtlich, kann aber modifiziert auch bei bloßer Angabe der Domain der Fall sein.

Der anklickbare Link-Text ist grundsätzlich als eigener Inhalt einzustufen. Wer also auf eine Domain z.B. mit dem Namen www.kirch-gleich-hugenberg.de verweist, kann wie auch der Anbieter selbst als Beleidigender verantwortlich sein. Allerdings ist man nicht daran gehindert über Beleidigungen anderer einen Diskurs zu führen. Von der Haftung für einen eigenen Inhalt im Sinne eines haftungsrechtlich relevanten Linktextes befreit wird man also zum Beispiel dann sein, wenn man die ursprüngliche Fremdheit der Aussage herausstellt und sich ernsthaft, auf den Inhalt konkret Bezug nehmend und vor allem auch glaubhaft distanziert. Ebenso wird bei in diesem Sinne mangelnder Distanzierung derjenige, der mit dem Linktext des Domainnamens auf die Homepage www.Fotzenfritz.de in Kenntnis eines Weiterleiters auf die Homepage von Friedrich Merz linkt, für diesen Linktext wie für andere eigene Inhalte verantwortlich sein. Das Angebot einer Domain mit diesem Namen, die eine solche automatische Weiterleitung enthält, könnte durchaus als Formalbeleidigung zu werten sein. Dagegen dürfte das derzeitige Angebot bei Fotzenfritz wohl keine Beleidigung von Herrn Merz darstellen.

Inline-Links

Rechtlich spannend wird es somit erst beim eigentlichen Verweis bzw. bei der Frage der Haftung für die fremden durch einen Link vermittelten Inhalte. Wer einen solchen Inhalt verbreitet und ihn sich zu Eigen macht, haftet wie der Autor der Information selbst. Dies ist dann der Fall, wenn der verbreitete Inhalt auf einen so genannten Durchschnittsempfänger bezogen wie ein eigener wirkt. Notwendig ist keine ausdrückliche Affirmation des Inhalts, auch ein "zwischen den Zeilen" zu Eigen machen ist durchaus möglich. Die Rechtsprechung hat hierfür und für die herkömmlichen Medien wie Presse und Rundfunk unterschiedliche Maßstäbe entwickelt. Während ein solches zu Eigen machen bei der Presse bereits dann angenommen werden kann, wenn eine Äußerung ohne Quellenangabe kommentarlos wiedergegeben wird, sind im Rundfunk insbesondere bei Live-Sendungen natürlich sehr viel strengere Anforderungen zu stellen. Wenn die Fürstin von Thurn und Taxis bei Friedman erklärt, die AIDS-Ausbreitung in Afrika hänge mit zu viel "Geschnacksel" zusammen, dann ist das sicherlich nicht die Ansicht Friedmans und des Senders.

Auch wenn grundsätzlich durch jede Form einer Verbreitung bzw. einer Vermittlung durch Links ein Inhalt zu Eigen gemacht werden kann, dürften Inline-Links bzw. insbesondere Inline-Deep-Links doch der Standardfall hierfür sein. Als Inline-Links werden von Juristen solche Links verstanden, die fremde Inhalte in das eigene Angebot integrieren. Dies kann in der Form geschehen, dass zum Beispiel Grafiken oder größere Texte zur Beschränkung des Traffics oder aus anderen Motiven von anderen Servern abgerufen werden bzw. dass fremde Angebote in eine eigene Frame-Struktur integriert werden. Deep-Links stellen in der hier verwandten Terminologie Links dar, die direkt auf eine konkrete inhaltsführende Seite verweisen und nicht auf lediglich auf die Homepage ständig aktualisierter Angebote wie z.B. des Spiegels.

Beim Inline-Deep-Link (also dem Integrieren einer einzelnen, inhaltsführenden fremden Seite in die eigene Framestruktur) liegt der Vergleich zum unkommentierten Transport bei der Presse besonders nahe. Die ursprüngliche Fremdheit der Information wird dem Rezipienten durch die Integration in das eigene Angebot erst gar nicht bewusst. Wird also ein Inline-Deep-Link in diesem Sinne kommentarlos gesetzt und wird dem Rezipienten die Fremdheit des Inhalts nicht klar, wird man für diesen Inhalt in aller Regel wie der eigentliche Urheber verantwortlich sein. Allgemeindistanzierungen schützen hiervor nicht. Das zu Eigen Machen selbst kann durch sie nicht verhindert werden und von zu Eigen gemachten Inhalten kann man sich auch nicht distanzieren.

Nicht für einen zu Eigen gemachten Inhalt wird man haften, wenn der Anbieter, der ein fremdes Angebot via Inline-Deep-Link in sein eigenes integriert, auf die Fremdheit der Inhalte hinweist und sie dem Rezipienten deutlich offenbar macht. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Verantwortlichkeit in Betracht kommt. Für diesen Fall der intellektuellen Verbreitung fremder Inhalte bewegt man sich in dem recht undurchschaubaren Bereich zwischen zum Teil gegebenen Distanzierungspflichten und der oftmals, aber nicht immer bestehenden Distanzierungsmöglichkeit.

Sofern es sich um schwer zu erkennende Bagatellverstöße handelt, kann ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen durch die Presse eine allgemeine Distanzierung á la "Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen Inhalten aller Seiten, auf die wir verlinken, und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Website angebrachten Links" hinreichend sein. Sie schützt aber nicht vor der Verantwortlichkeit für die Verbreitung von Verstößen, die eine gewisse Schwere aufweisen wie sie von der Rechtsprechung bereits bei Beleidigungen angenommen wird. Für diese Fälle ist grundsätzlich eine konkrete und ernsthafte Distanzierung gefordert.

Und schließlich gibt es auch Fälle, in denen die Verantwortlichkeit auch durch eine Distanzierung nicht eingeschränkt werden kann: So wäre selbst mit dem Hinweis, dass es richtig sei, all diese widerwärtigen und jugendgefährdenden Inhalte zu brandmarken, eine Linkliste zu sämtlichen durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten Webangeboten nicht haftungsbefreit. Insofern greift die intellektuelle Verbreiterhaftung angesichts der Schwere und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der vermittelten Angebote auch bei dieser Form der Distanzierung uneingeschränkt. Der Straftatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne der §§ 5 und 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte wäre erfüllt (AG Hamburg-Bergedorf). Dieser Fall ist im übrigen auch ein Beispiel dafür, dass durch die Nichtanwendung der Multimediagesetze ein nicht erklärbarer Haftungsunterschied zwischen echten Links und bloßen Adressangaben entfällt. Eine Strafbarkeit wäre in beiden Fällen gegeben.

Auch bei Links zu noch nicht indizierten, aber dennoch offensichtlich rechtswidrigen Angeboten wird eine derartige Distanzierung den Verweisenden nicht von der Haftung befreien: Ein in Kenntnis des Angebots gesetzter Verweis auf pornografische Inhalte, die ohne Zugangshindernisse, die den Anforderungen des Teledienstegesetzes und Mediendienstestaatsvertrag entsprechen, zugänglich sind, ist zwar nicht als Verbreitung pornografischer Schriften anzusehen, wohl aber als Beihilfe dazu. Sollte sich dagegen in einem Angebot wie www.netzgegenrechts.de/ auch die Wiedergabe eines problematischen rechtsradikalen Inhalt befinden, dürfte dem Rezipienten klar sein, dass sich sowohl der Setzer des Links wie auch der Anbieter von dem Inhalt distanziert und somit eine konkrete ernsthafte Distanzierung vorliegt, die eine Verantwortung als intellektueller Verbreiter ausschließt.

Hier zeigt sich, dass von Belang natürlich auch die Frage ist, inwieweit zur Auseinandersetzung mit einem Inhalt eine wenn auch distanzierende Verbreitung überhaupt notwendig ist. Dies wird bei Diskussionen um Rechtsradikalismus eher der Fall sein, als bei Auseinandersetzungen über Pornografie.

Weder von einem zu Eigen machen noch von einer intellektuellen Verbreitung kann auch bei Inline-Deep-Links allerdings ausgegangen werden, wenn sie auf allseits bekannte, regelmäßig aktualisierte und rechtlich nicht offensichtlich problematische Angebote wie zum Beispiel www.spiegel.de oder auch www.telepolis.de gesetzt werden. Einerseits wird dem Rezipienten schon durch die Gestaltung des gelinkten Inhalts und inneren Frames seine Fremdheit klar, andererseits mangelt es dem Setzer des Links in der Regel an der Kenntnis der so vermittelten Inhalte. Aber wieder keine Regel ohne Ausnahme: Sollte ein Angebot wie http://www.kirch-gleich-hugenberg.de allseits bekannt und mit ständig neuen Beleidigungen Kirchs auch stetig modifiziert werden, wird dem Nutzer die Fremdheit zwar offenbar, der den Inline-Deep-Link setzende Anbieter haftet aber nach den Parametern der intellektuellen Verbreiterhaftung (hier: konkrete Distanzierung erforderlich). Und auch bei der Anwendung von Inline-Links auf rechtlich unproblematische Angebote wie Spiegel und Telepolis bleibt Vorsicht geboten! Urheber- und wettbewerbsrechtlich ist die Verwendung von Inline-Links auch in solchen Fällen durchaus problematisch. Ein Beispiel dafür, dass sich generelle Aussagen zur Linkhaftung eigentlich verbieten.

Deep-Links

Im Vergleich zu Links auf die bekannten Portale oder Grundangebote im Haftungsrisiko als gesteigert anzusehen sind dementsprechend auch die bloßen Deep-Links. Bei ihnen spricht wegen der äußeren Rahmenumstände (Im Gegensatz zu Inline-Deep-Links wird ein konkreter Inhalt nicht in das eigene Angebot integriert, sondern entweder die bisherige Seite durch den gelinkten Inhalt ersetz oder ein neues Fenster geöffnet) nicht schon die Vermutung für ein zu-Eigen-machen. Im Gegensatz zum unkommentierten Transport fremder Äußerungen durch die Presse ist einerseits dem Linksetzer nicht immer klar, welche Inhalte auf der verlinkten Seite modifiziert wurden, für den Rezipienten andererseits aber offensichtlich, dass es sich der Sache nach nicht um den Inhalt des Verweisenden handelt. Zu eigen gemacht ist der fremde Inhalt aber dennoch, wenn aus dem Kontext der Verweisung klar wird, dass der Verweisende sich mit dem Inhalt identifiziert. Wer also mittels eines Deep-Links und der Kommentierung "Ich würde es anders formulieren, aber im Kern zutreffend" auf eine Beleidigung linkt, macht sich diese Beleidigung zu Eigen und haftet für sie auch uneingeschränkt.

Was also liegt näher, als für die weniger klaren Fälle Deep-Links schlicht nicht zu kommentieren und so einer Haftung mittels der bereits genannten und bekannten Formulierungen und Distanzierungsklauseln zu entgehen? Einiges. So einfach entgeht man der Haftung nämlich nicht. Oder jedenfalls nicht ganz. Wiederum kann die Verantwortlichkeit wegen intellektueller Verbreitung durch allgemeine und auch konkrete Distanzierungshinweise nicht immer ausgeschlossen werden - nämlich durch allgemeine Distanzierungen immer dann nicht, wenn die entsprechenden Verstöße eine so genannte "gewisse Schwere" aufweisen. Diese gewisse Schwere wird, wie ausgeführt schon für Beleidigungen angenommen. Auch für unkommentierte Verweise zu Webseiten mit Verstößen nach Art einer Beleidigung haftet man trotz genereller Distanzierung also als intellektueller Verbreiter. Und selbst eine konkrete Distanzierung, die eine Verantwortlichkeit für Beleidigungen ausschließen kann, reicht bei offensichtlich und besonders schwerwiegenden Verstößen nach Art der oben genannten Beispiele nicht.

"Normale" Links

Die Normalität macht es nicht immer einfacher. Bei Links liegt es daran, dass ihre gewöhnlichen Vertreter sich dadurch auszeichnen, regelmäßig sowohl unter die Haftungsalternativen des zu Eigen machens, der intellektuellen als auch der technischen Verbreiterhaftung fallen zu können. So wird zwar zum Beispiel bei Links auf gängige Tageszeitungen angesichts des stetig wechselnden Inhalts dieser Angebote (z.B. www.faz.net) keinesfalls von einem zu Eigen machen ausgegangen werden können. Dies kommt bei Links auf stärker statische (weniger oft modifizierte) Angebote aber durchaus in Betracht. Wann in solchen Fällen gehaftet wird, richtet sich nach den soeben erläuterten Grundsätzen für Deep-Links. Gleiches gilt für die intellektuelle Verbreiterhaftung und unter Umständen mangelnde Distanzierungen. Auch für Konstellationen aber, in denen auf rechtlich nicht unproblematische Inhalte verwiesen wird und in denen qualifizierte, sich mit dem konkret vermittelten Inhalt auseinandersetzende Distanzierungen vorliegen, bestimmte haftungsrelevante Inhalte dem Linksetzer unbekannt waren und er aus dem Gesamtkontext des Angebots nicht mit der Verbreitung haftungsrelevanter Inhalte rechnen musste, ist wie oben ausgeführt eine Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen.

Bekannt sind diese Haftungskonstellationen aus dem herkömmlichen Medienbereich zum Beispiel bei Vertriebsunternehmen, die keinerlei Bezug zu den ausgelieferten Inhalten haben. In Betracht kommt diese Haftungsform in der Praxis vor allem für die oben genannten Globalverweise auf ständig aktualisierte Angebote. Der Sache nach handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch gegen den technischen Verbreiter, der in Betracht kommt, wenn dem Vermittler und technischen Verbreiter der Information die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit eines vermittelten Inhalts mitgeteilt wurde. Anderes gilt für die oben genannten Fälle, in denen sich bereits aus den Rahmenumständen (wie zum Beispiel einem bereits für sich haftungsrelevanten Domain-Namen) erkennen lässt, dass das Angebot möglicherweise problematische Inhalte enthält. Hier ist von einer Nachforschungspflicht des Verweisenden auszugehen.

Automatisch generierte Links

Da es bei automatisch generierten Links, wie Ergebnisseiten von Suchmaschinen, grundsätzlich an einer intellektuellen Beziehung sowohl zu den dargestellten Links als auch den vermittelten Inhalten fehlt, wird hier ausnahmslos von einer Haftung nach Art der technischen Verbreiterhaftung auszugehen sein. Es besteht also lediglich ein Unterlassungsanspruch. Die intellektuelle Beziehung (oder die Wissentlichkeit) einer Vermittlung kann nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden.

Dies wird zum Beispiel der Fall sein, wenn bestimmte Angebote auf Ergebnislisten wissentlich platziert werden (z.B. wenn eine Suchmaschine bestimmten Angeboten bestimmte Plätze verkauft). Dann wird eher von einer intellektuellen Verbreitung auszugehen sein. Sofern die Sortierung nach Kriterien wie Abrufquoten vorgenommen wird, liegt eine solche intellektuelle Beziehung jedoch wiederum nicht vor. Vielmehr dürfte sogar fraglich sein, ob nicht angesichts der Vielzahl der vermittelten Inhalte für den Fall, dass allein die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Inhaltes mitgeteilt wurde, den Betreibern nicht durch die Prüfung des Begehrs ein unverhältnismäßig hoher Aufwand zugemutet werden würde. Dies betrifft freilich nicht die Fälle, in denen die Unzulässigkeit eines vermittelten Inhalts gerichtlich festgestellt wurde.

Anderes wird aber wiederum für solche Formen der Informationsmittlung durch Links zu gelten haben, in denen Suchroutinen auf haftungsrelevante Inhalte spezialisiert sind und es dem Nutzer ermöglichen, gerade diese zu finden. Dies könnte z.B. bei einer Suchmaschine für pornografische Inhalte der Fall sein. Hier werden zumindest angesichts des Setzens einer besonderen Gefahrenquelle Prüfpflichten statuiert werden müssen.

Fazit

Was also die Sperrung der Radikal-Inhalte durch Google, Altavista und Yahoo angeht: Die Suchmaschinen-Betreiber haben sich durchaus nicht aus übertriebener Angst, sondern in der Tat aus rechtstaatlicher Überzeugung oder zumindest rechtlicher Notwendigkeiten wegen der Abmahnung der deutschen Bahn gestellt und die Verweise aus dem Programm genommen. Der Leitfaden zur Verhinderung von Bahntransporten ist nach deutschen Recht strafbar, eine auf ihn verweisende Suchmaschine ist zwar für den Inhalt im absoluten Sinne nicht verantwortlich, wenngleich dennoch zur Unterlassung der Informationsvermittlung verpflichtet. Dieses Ergebnis mag zwar nicht jeden, der sich völlige Äußerungsfreiheit vom Internet erhofft, befriedigen, führt aber unseres Erachtens zu einem angemessen Ausgleich aller Interessen. Jedenfalls handelt es sich keinesfalls um im Vergleich zur Offline-Welt strengere Vorgaben.

Die Änderungen der Multimediagesetze durch die E-Commerce-Richtlinie bedeuten zwar noch lange keine absolute Sicherheit für den Linksetzenden, befreien aber die juristische Diskussion zum Glück von pauschalisierenden Ergebnishoffnungen. Insofern besteht also endlich Klarheit, auch wenn diese rechtlich-dogmatische Klarheit zugegebenermaßen in vielen Fällen weder für Laien noch für Juristen Gewissheit bedeutet. Aber wenigstens sorgen die Modifizierungen der Multimediagesetze dafür, dass man als Linksetzer nicht weiter nordatlantische Untiefen zu fürchten hat, sondern wieder in Gottes Hand ist .... jedenfalls vor Gericht und auf hoher See.

Uwe Jürgens ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg. Oliver Köster, LL.M. (Lon.) ist Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht und Lehrbeauftragter an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Hamburg. Ein rechtswissenschaftlicher Beitrag der Autoren zur Problematik der Linkhaftung erscheint demnächst in der Zeitschrift Multimedia und Recht.