Abmahner und Absahner: Anwälte packen aus

Das Internet als Geldmaschine für Juristen

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Juristen und das Internet - zwei Welten prallen aufeinander. Das Verständnis von Juristen für Netiziens ist oft knapp über Null und von gegenseitiger Abneigung geprägt. Doch Jura und Vernunft müssen sich nicht per se gegenseitig ausschließen.

Was sind 10.000 Anwälte auf dem Meeresgrund? - Ein guter Anfang!

Dieser und viele andere Juristenwitze stammen eigentlich aus Amerika, wo selbst der örtliche Bestatter noch eher auf Cocktailparties eingeladen wird als etwa ein Anwalt. Doch seitdem deutsche Juristen das Internet entdeckt haben, erforschen (engl.: to explore) sie intensiv die Möglichkeiten, damit Geld zu machen und haben so mittlerweile auch Witze verursacht, die nicht mehr aus Amerika kommen. Dass dabei der Ruf der robentragenden Branche leidet, stört wenig ("Äh, Ruf? Welcher Ruf denn??").

Ein hoffnungsloser Fall, sollte man meinen, Juristerei und Technik passen halt nicht zusammen: Während ein Ingenieur froh ist, wenn er etwas zum Laufen bringt, ist der Jurist glücklich, wenn er etwas Funktionierendes lahm legen kann. Der Jurist schätzt Probleme, nicht Lösungen. Zudem fehlt Juristen oft das technische und menschliche Verständnis für die Situation der normalen Internetnutzer oder sie suchen gar ständig provozierend Konflikte, da sie von diesen leben. Ebenso, wie man Ingenieuren nachsagt, mitunter Fachidioten zu sein, ist auch im Rechtswesen ein ganz eigenes Denken verbreitet, das bei Normalbürgern nur Kopfschütteln hervorruft.

Email und Juristen: Ein Problemfall

Mit Internet und Email stehen Rechtsanwälte schon traditionell auf Kriegsfuß: Der Email fehlt bislang die rechtsverbindliche Unterschrift, die digitale Signatur ist bis heute dazu ungeeignet und dank Spam ist Email mittlerweile ohnehin kaum mehr nutzbar, wobei übrigens auch diese moderne Landplage von Anwälten erfunden wurde: Lawrence Canter und Martha Siegel müllten 1994 das Usenet mit auch heute noch nicht ausgestorbener "Greencard Lottery"-Werbung zu und sehen den sich dadurch zugezogenen Hass Zehntausender Internetnutzer bis heute als großen kommerziellen Erfolg an. Ebensowenig verstehen manche Juristen, dass es nach dem Ende der DDR ebenso wenig ein Recht auf anderer Leute Mailbox gibt wie eines, deren Briefpost zu lesen (Email-Klau über den Weg des Domainklaus ist legal). Die Abneigung der Netiziens gegen Anwälte ist also sachlich gut fundiert.

Doch nun entpuppt sich unerwartet ein junger Anwalt mit seiner Doktorarbeit als Idealist: Deren Thema lautet nämlich Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet. Dr. Martin Bahr spricht aus, was die meisten seiner Kollegen hartnäckig bestreiten: Weil es so viele Leute gibt, die in Ermangelung eines besseren Berufsziels Jura studiert haben, sind diese weder im Staatsdienst noch als Angestellte unterzubringen, dürfen aber wegen der Standesregeln auch nicht lukrativere Jobs beispielsweise als Putzfrau annehmen, ohne ihre Zulassung zu verlieren, und sollen auch nicht auf der Straße landen. Also lungern sie stattdessen am Datenhighway herum: So, wie das Internet mit Suchmaschinen dem Jurastudenten eine schnellere Recherche erlaubt als das frühere Bücherwälzen, erlaubt es dem Jura-Abzocker auch das schnelle Geld: Er muss nur einen strittigen Begriff in eine Suchmaschine klopfen, anschließend alle gefundenen Websiteinhaber abmahnen und abkassieren. Alternativ kann er auch alle Websites nach fehlenden oder unvollständigen Impressi abklappern. All dies wird im Kollegenkreis akzeptiert. Die von einigen Jurastudenten gewählte Alternative, ihr Online-Geld lieber mit einer Sexsite zu machen, gilt dagegen als unseriös. Verkehrte Welt!

Arbeitslose Juristen melken das Web

Die Doktorarbeit kann von der Website des Anwalts in Auszügen kostenlos heruntergeladen werden, um auch dem betroffenen Laien weiterzuhelfen. Das Buch mit der kompletten Doktorarbeit hat dagegen seinen Preis, da es in einem Fachverlag in kleiner Auflage erscheint. Die kostenlose Online-Version enthält Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis, die die ersten 117 Seiten des Buches ausmachen - es ist schließlich eine Doktorarbeit! Dort finden sich auch etliche Telepolis-Beiträge wie überhaupt viele Online-Quellen wieder. Dann macht die Online-Version jedoch Pause, während es im Buch mit der Einleitung weiter geht, auf die eine Abhandlung über das internationale Wettbewerbsrecht folgt.

Hier geht es um die Frage, wo eine Rechtsverletzung im Internet örtlich anzusiedeln ist - in der Praxis kann sich der Kläger diesen Ort leider frei aussuchen, da Websites ja theoretisch überall abrufbar sind. Das anschließend aufgezeigte Prinzip der Schiedsstellen für Domainstreitigkeiten nach ICANN hat für Deutschland leider keine Bedeutung, da solche hierzulande nicht vorgesehen sind, weil ohnehin lieber kostenintensiv vor Gericht geklagt wird. Auch sind die Entscheidungen vor den Schiedsgerichten zwar preiswerter, aber nicht immer einwandfrei - sie lösen das Problem daher nicht wirklich.

Darauf schließt sich ein Kapitel über das deutsche Wettbewerbsrecht an. Hier erläutert Dr. Bahr, dass die Abmahnung eigentlich gerade Rechtsstreits vermeiden sollte. Doch ebenso wie die einstweilige Verfügung, die mit ihrer Eiligkeit eigentlich Schaden abwenden soll, wird dies in der Praxis längst ins Gegenteil verkehrt. Ursache hierfür sind nicht die Rechtsmittel an sich, sondern dass der Abmahner dem Abgemahnten alle Kosten aufdrücken kann. Bei Abmahnungen im Arbeits- oder Mietverhältnis ist so etwas nicht üblich, obwohl zwischen den Parteien hier ja sogar ein Vertrag besteht. Im Wettbewerbsrecht kann man dagegen auch Unbekannte angehen und finanziell schädigen.

Es gibt eine Entscheidung, dass dies nicht gilt, wenn eine Abmahnung nur dazu dient, eben solche Kosten zugunsten von Anwälten zu generieren, doch ist der Nachweis in der Praxis schwer: Unzulässige Serienabmahnungen werden nur durch koordinierende freiwillige Helfer wie die Abmahnwelle ruchbar. Normal hat dagegen jeder Abgemahnte sein eigenes Problem mit den hohen verlangten Anwaltskosten und weiß nichts von der Fließbandabmahnung. Hier wird auch erläutert, wann juristische Gegenmaßnahmen möglich sind - doch betreffen die nur gestellte Schadensersatzforderungen, nicht mögliche Gerichtskosten.

Mit der Darlegung praktischer Beispiele steigt auch die Gratis-Version wieder ein: Hier finden sich die "D-", "T-" und "@"-Abmahnungen wieder sowie die berüchtigten Fälle "Webspace" und "Site Promotion". Es folgen die speziellen Probleme bei der Abmahnung im Internet, bei denen über hohe Streitwerte gezielt kleine Gewerbetreibende und Privatleute angegangen werden und auch die Politik die Notwendigkeit dieser meist ruinösen Verfahren zwar hinnimmt, aber nicht versteht.

Hier kommt Dr. Bahr nun auf den Punkt: Als Erklärung des ständigen Rechtsmissbrauchs listet er auf, dass es 1970 bereits 18.240 Rechtsanwälte in Deutschland gab, 1999 aber 97.791, also mehr als fünfmal soviel. Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein Auffangbecken für Juristen, deren Noten nicht für die rar gewordenen Stellen im öffentlichen Dienst ausreichen. Hiervon kommen auch nur wenige der Anwälte in etablierten Kanzleien unter - der Rest muss eine eigene Kanzlei aufmachen und diese dann finanzieren mit jährlichen Kosten um die 85.000 Euro. Woher nehmen, ohne zu stehlen? Genau, unter anderem von den Internetnutzern. Und so entwickelt sich das Internet zum "Rechtsanwaltsversorgungswerk", so Dr. Bahr. Das Mailaufkommen übertrifft die Papierpost bereits um den Faktor 10, doch ist der Gesetzgeber nicht bereit, Email vor Diebstahl oder Unterschlagung zu schützen - dieser Schutz gilt ausdrücklich nur für körperliche Post.

England hat es besser

Ein nun folgendes Kapitel über das englische Wettbewerbsrecht findet sich nur im gedruckten Buch. Hier sind Abmahnungen selbst zu zahlen und der Angreifer kann im Gegensatz zum deutschen Recht auf den Prozesskosten sitzen bleiben, wenn der Angegriffene in Unkenntnis handelte und sich vor Gericht sofort unterwirft, was reine Abzock-Verfahren riskant macht. Auch einstweilige Verfügungen werden zwar relativ ungeprüft erteilt. Stellt sich jedoch später heraus, dass dies nicht gerechtfertigt war, ist der Kläger schadensersatzpflichtig.

Obwohl Missbrauch von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen in England somit möglich ist, kommen sie kaum mehr vor, da die Gerichte seit einigen spektakulären Fällen Ende der 80er Jahre aufpassen und ein Risiko für den missbräuchlich Klagenden besteht. Da dies bereits vor dem Internet-Boom geregelt wurde, gibt es keinen Internet-Abmahnmissbrauch in England. In Deutschland muss dagegen stets der mit einer Abmahnung Angegriffene seit 1968 zahlen - mehrfache Vorstöße, dies abzuschaffen, wurden immer wieder abgeschmettert - und ein Schadensersatz steht ihm auch bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch nicht zu.

Die Lösungsvorschläge für das Dilemma stehen nun auch wieder in der Online-Version des Buchs, nämlich den Kostenersatzanspruch des Abmahners abzuschaffen. Damit würde Abzocker der Boden entzogen. Doch fehlt dann eine dem englischen Recht entsprechende staatliche Institution wie das "Office of Fair Trading", um den Wettbewerb zu kontrollieren. Stattdessen sollte der Kostenersatzanspruch nur für die erste Abmahnung gestrichen werden - Unbelehrbare kommen also später nicht mehr ungeschoren davon - und ein Regelstreitwert von 15.000 bis 25.000 Euro eingeführt werden, der dem tatsächlichen Wert des Streits entspricht und nicht etwa theoretischen potenziellen Werten wie heute, wo jeder Domainstreit sofort bei 250.000 bis 500.000 Euro angesiedelt wird. Hinzu käme die Einführung von Schadensersatzansprüchen bei Missbrauch der Abmahnung.

Somit ist sehr erfreulich, dass nicht nur die mittlerweile hinfällig bekannten Probleme aufgelistet werden, sondern auch eine Lösung angeboten wird. Einziger Kritikpunkt an dem Buch sind häufige Tippfehler bei zitierten Begriffen und Namen, die dazu führen könnten, dass man die betreffenden Beiträge online nicht findet und die Tatsache, dass das Problem der ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung nicht weiter behandelt wird, obwohl auch im besseren englischen Rechtssystem ja gerade hier der Hase im Pfeffer lag. Allerdings dürfte dies auch ein Kampf gegen Windmühlen sein, da sich die Gerichte nicht die lukrativen Einnahmen aus einstweiligen Verfügungen entgehen lassen werden: Streitwerte von 250.000 Euro werden in 10-Minuten-Verhandlungen oder ganz ohne Verhandlung entschieden und sofort Gerichtsgebühren für den Beklagten von über 5.000 Euro fällig.

Mal was Neues: Mit gutem Namen Mandanten finden

Doch Dr. Bahr beweist, dass man sich auch als Jurist auch auf anständige Weise einen Namen machen kann. Ebenso wie Rechtsanwalt Ralf Hansen, der ebenfalls ein Buch des Titels Abwehr von Abmahnungen im Internet mit 331 Seiten veröffentlich hat - und zwar nicht gratis, aber kostengünstig als E-Book, das mit dem Microsoft Reader gelesen werden kann. Dieses Buch richtet sich noch mehr an Fachleute als das von Dr. Bahr, doch ist es auch für den Laien lesenswert. Vom Gegenangriff über das Vermeiden einer zusätzlichen Anwaltsrechnung durch ein sogenanntes Schlussschreiben, wenn man sich einer einstweiligen Verfügung unterwerfen will, über Formfehler, die eine Abmahnung von vornherein gegenstandslos machen, ist hier alles in der Praxis Wichtige erwähnt.

Ralf Hansen will das Buch später auch laufend aktualisieren und ergänzen. Alleine schon der Hinweis, dass eine nicht per Einschreiben, sondern getarnt als Drucksache und als Fax zugesandte Abmahnung unwirksam ist, wenn der Absender sich nicht weiter von ihrem Zugang überzeugt und der Empfänger sie ignoriert, kann Gold wert sein, da hier gerne getrickst wird, um Fristen unbemerkt ablaufen zu lassen und vor Gericht gehen zu können. Ebenso wichtig die Hinweise zur Problematik des "fliegenden Gerichtsstands" und wie man ihr beikommt. Interessant die Hinweise zur Schutzschrift, die zwar nicht immer zutreffen ("Sie bewirkt, dass das Gericht bereits bei der ersten Befassung mit der Sache die Einwendungen des Gegners zur Kenntnis nehmen muss"), da Gerichte Schutzschriften nach eigenem Gutdünken zu ignorieren pflegen. Doch sehr wichtig der Hinweis, dass eine Schutzschrift sogar den gegenteiligen Effekt haben kann, weil das Gericht daraufhin ohne mündliche Verhandlung nur aufgrund der Schutzschrift entscheidet.

Auch wird die neue Anwaltsdienstleistung "Waterproof" erwähnt, in der ein Anwalt Internetprojekte vorab juristisch abprüft. Leider ist diese im Streitfall dann allerdings nicht wirklich "wasserdicht", der Anwalt berät nur, übernimmt aber nicht per se auch Haftung. Diese wäre bei groben Schnitzern nur über eine Klage von ihm zu erlangen, was nicht wirklich Freude macht, wenn man gerade keine Klagen möchte.

An Fällen werden "Webrobin" und "(FTP-)Explorer" ebenso abgehandelt wie die allgegenwärtigen Impressumsabmahnungen und die Problematik von Gemeindenamen gegenüber bürgerlichen Nachnamen in Domains. Dabei erörtert Hansen sehr exakt und praxisnah den gegenwärtigen rechtlichen Stand der Pflicht zu einem Impressum auf Websites. Das Werk schließt mit einer Betrachtung der Hyperlinkproblematik sowie einer Sammlung von Abmahn- und Widerspruchsschreiben ab.

Das Lesen als E-Book ist anstrengend, da sich der Microsoft Reader durch sehr kleine, unscharfe und in die Farben rot und grün divergierende Buchstaben auszeichnet, die sich trotz eines entsprechenden versteckten Menüpunkts auch nicht vergrößern lassen. Dafür ist das E-Buch aber im Vergleich zu gedruckten juristischen Werken preiswert. In 2004 soll es dann in Zusammenarbeit mit einem zweiten Autor auch eine noch ausführlichere gedruckte Version geben.

Was sind schon zwei Rechtsanwälte, die sich gegen die gängige Abzock-Abmahnpraxis stellen? - Ein guter Anfang.