Inkompatibel: Ebay-Versteigerungen und Buch-Preisbindung

Weil er die ihm gratis zugegangenen Rezensionsexemplare ungelesen zu Dumpingpreisen bei Ebay vertickte, wurde ein Journalist nun von einem Buchhändler verklagt

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auch Privatpersonen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher in Online-Auktionen anbieten, müssen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten. Das hat der unter anderem für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main heute entschieden. Anlass für dieses Grundsatzurteil war der Rechtsstreit zwischen einem Buchhändler aus Darmstadt und einem Journalisten aus Berlin von diversen Verlagen Rezensionsexemplare erhalten und diese auf Ebay gegen Höchstgebot weiterverkauft hatte.

Offiziell kostet der jüngste Bestseller von Donna Leon 19,90 Euro. Bei Ebay jedoch werden die "Verschwiegenen Kanäle" bereits ab einem Euro angeboten. Neu und originalverschweißt. Schnäppchenpreise wie diese machen das Internet zum Einkaufsparadies für preisbewusste Leser. Für Buchhändler wie Dirk Bentlin aus Darmstadt sind solche Angebote der Alptraum, denn als Händler muss er sich an die Buchpreisbindung halten. Ausgenommen von der Preisbindung sind lediglich Mängelexemplare oder Bücher, die vor mehr als zwei Jahren erschienen sind, sowie Gebrauchtbücher und Publikationen aus dem Ausland – wobei es auch hier diverse Ausnahmen gibt.

Für neue Bücher gilt in Deutschland Preisbindung

Bentlin beobachtete das muntere Treiben in Deutschlands beliebtestem Online-Kaufhaus eBay und stieß dabei auf einen Anbieter aus Berlin, der zwischen März und Juni 2003 insgesamt 48 Neuerscheinungen inserierte, die er als "völlig neu", "neu", "original verpackt" oder "ungelesen" bewarb. Angeblich handelte es sich um Privatverkäufe, doch Bentlin witterte einen unlauteren Wettbewerber und brachte die Angelegenheit vors Landesgericht. Die Untersuchungen ergaben, dass es sich beim Anbieter um einen Journalisten handelte, der verlagsfrische Rezensionsexemplare via Ebay verscherbelte. Das sehen die Verlage und Autoren – die für verteilte Rezensionsexemplare im Gegensatz zu verkauften Büchern kein Honorar bekommen – zwar nicht gerne, die die Bücher ja besprochen und nicht verramscht sehen wollen, dagegen vorgegangen wird jedoch bislang selten.

Dem Gericht gegenüber deklarierte der Journalist die Auktionen als Privatverkäufe. Denn Privatpersonen müssen sich nicht an die Buchpreisbindung halten. Wer also ein eingeschweißtes "Moppel-Ich" geschenkt bekommt, darf dieses zum Schleuderpreis weiterverkaufen. Anders verhält es sich bei gewerblichen Händlern und sogar den Autoren selbst: Auch diese dürfen ihr Buch nur zum Listenpreis verkaufen oder verschenken, aber auch guten Freunden nicht billiger geben. Dabei gilt die Preisbindung selbstverständlich nur gegenüber dem Letztabnehmer – ein Verlag kann, darf und muss einem Buchhändler natürlich einen Rabatt einräumen, sonst könnte dieser am Buchverkauf nichts verdienen. Dabei muss sich der Händler aber darauf verlassen können, dass sich die anderen Händler auch an die Buchpreisbindung halten. Wobei es auch für Händler ein Leichtes ist, sich im Internet als Privatperson auszugeben und sich so unlautere Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Kleiner Zuverdienst: Ungelesene Rezensionsexemplare verramscht

Das Landgericht Frankfurt entschied in erster Instanz zugunsten des Buchhändlers Bentlin und untersagte dem Journalisten aus Berlin per einstweiliger Verfügung

1. neue Bücher in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei Ebay.de zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht sowie
2. gebrauchte Bücher, die er mit "neu", "völlig neu" oder in ähnlicher Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online- Auktionen im Internet, wie z.B. bei Ebay.de anzubieten und/oder zu verkaufen.

Gegen diese Auflagen hatte der Journalist beim Oberlandesgericht Frankfurt Einspruch erhoben – doch das Gericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung. Es ist dem Angeklagten also weiterhin untersagt, neue Bücher jenseits vom offiziellen Ladenpreis zu verkaufen.

Das heutige Grundsatzurteil war mit Spannung erwartet worden, geht es doch um Grundsätzliches. Erstens gilt die Buchpreisbindung auch im Internet. Bücher dürfen also weder teurer noch billiger als im traditionellen Buchhandel verkauft werden. Nun ist es bei Online-Auktionen durchaus üblich, Waren zum Startpreis von einem Euro anzubieten. Über den Endpreis entscheiden laut Ebay-Regeln allein die Bieter. Da kann es durchaus vorkommen, dass sich der Verkaufspreis deutlich vom offiziellen Ladenpreis unterscheidet, wenn das Buch gerade wenig gesucht oder zu speziell ist.. Korrekte Buchhändler, die Ebay als zusätzliche Einkommensquelle nutzen, bieten preisgebundene Bücher deshalb auch nicht als Auktion, sondern nur zum Fixpreis an, der exakt dem offiziellen Ladenpreis entspricht. (Erkennbar ist dieser Fixpreis an der Funktion "Sofort-Kaufen".) Freiwillige Zusatzleistungen wie etwa kostenloser Versand, sind laut Gesetz erlaubt. Auf Amazon.de werden Bücher im Zustand „neu“ deshalb auch automatisch mit dem Listenpreis versehen.

Wann ist ein Journalist Privatmann?

Zweitens musste das Gericht klären, ab wann ein Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich auftritt. Eine Frage, die auch Finanzämter und Steuerfahnder brennend interessiert. Denn wenn der Journalist ein so genannter "Letztabnehmer" ist, dann handelt er nicht gewerblich, sondern als Privatperson und darf damit auch brandneue Bücher deutlich unter Ladenpreis verkaufen. "Letztabnehmer" sind nämlich nichts anderes als "Endverbraucher" – und das entspricht dem Status von Privatpersonen. Voraussetzung ist freilich, dass er die Bücher nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Auch darf er die Rezensionsexemplare nicht allein deshalb geordert haben, um sie ungelesen auf Ebay zu verhökern. Schwieriger ist die Sache bei unaufgefordert zugesandten Rezensionsexemplaren – die in Zeiten allgemeiner Sparsamkeit jedoch nicht mehr ganz so üblich sind wie noch vor einigen Jahren.

Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass der angeklagte Journalist kein Letztabnehmer im Sinne des Gesetzes ist, denn die ihm zugesandten Bücher waren ja nicht zum festgelegten Preis, sondern vielmehr gratis abgegeben worden. Damit ist der Journalist nach Ansicht des Gerichts nicht als "Letztabnehmer", sondern als "Letztveräußerer" zu behandeln. Erst die Käufer seiner Bücher könnte man als "Letztabnehmer" oder "Endverbraucher" bezeichnen. Der Journalist hatte die Ansicht vertreten, die Bücher hätten sich in seinem Privatbesitz befunden. Das ist übrigens auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht ganz korrekt: Offiziell hätte er die Verkaufserlöse steuerlich geltend machen müssen, denn die Rezensionsexemplare waren ihm ja nicht in seiner Funktion als Privatmann, sondern aufgrund seines Berufes zugeschickt worden. Also ist ein Verkauf dieser Bücher eine Betriebseinnahme und als solche zu deklarieren. In der Presseerklärung des OLG heißt es abschließend:

Offen gelassen hat der Senat, ob derjenige, der ein neues Buch zum eigenen Gebrauch erwirbt oder geschenkt erhält, es dann aber ungenutzt veräußert, als Letztabnehmer anzusehen wäre, weil die Preisbindung gegebenenfalls erlischt, wenn ein Buch einmal zu dem gebundenen Preis veräußert worden ist.

Es bleibt also spannend. Denn wer als Privatperson massenhaft topaktuelle Bücher anbietet, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden. Denn dem Gericht zufolge bewegt man sich bereits auf professionellem Terrain, wenn man innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft. Eine Zahl, auf die es zahlreiche Privatanbieter bei Ebay mit Leichtigkeit bringen.

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor. Dafür spielt es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel "nebenbei" betrieb.

Nun richtet sich das Augenmerk des Versandbuchhandels auf den 22. Juni. Für diesen Tag werden vom OLG Frankfurt Urteile im Hinblick auf den umstrittenen "Startgutschein" von Amazon.de und Kundenbindungsprogramme von buch.de erwartet. Hier befürchten die Kläger, dass die Buchpreisbindung mit Sonderkonditionen ausgehebelt wird. Schon seit Jahren hält die Buchpreisbindung die Gerichte in Atem, denn immer wieder wird versucht, die Regelung zu unterlaufen. Dabei dient die Preisbindung einem hehren Zweck sie soll garantieren, dass auch kleine Händler konkurrenzfähig bleiben und dass Deutschland insgesamt ein vielfältiges Angebot an Büchern und anderen Druckerzeugnissen hat.