Kommt eine Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes?

Ein altes Nazigesetz dient bis heute dazu, Privatpersonen zu knechten und andererseits den Status quo von Abmahnvereinen zu sichern

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Als der Münchner Rechtsanwalt und Dialer-Geschäftsführer Bernhard Syndikus in Handschellen abgeführt wurde (siehe auch c/2004, S. 63), war der Jubel der Webgemeinde groß. Besteht aber wirklich Grund zum Jubel? Dass es zur Verhaftung kam, begründete sich im Verdacht auf eindeutig strafbare Handlungen. Viel schlimmer ist doch, dass so manches Treiben des Herrn Syndikus moralisch genauso zweifelhaft war die jetzigen Vorwürfe, gleichzeitig aber (möglicherweise) durch deutsche Gesetze abgedeckt wird.

Ich will dabei gar nicht auf die Dialer-Problematik an sich eingehen, sondern hier nur das Rechtsberatungsgesetz besprechen. Im Mai 2004 mahnte Syndikus die Website Dialerschutz.de ab, weil das dortige Forum, wo sich Benutzer auch über rechtliche Zusammenhänge im Zusammenhang mit Dialern austauschten, angeblich gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße ("0190-Betreiber mahnt Dialerschutz.de ab").

Hintergrund ist, dass das Rechtsberatungsgesetz die Rechtsberatung und sogar die Rechtsbesorgung wenigen Personengruppen rangig natürlich den Rechtsanwälten behält. Zwar geht es dabei um die "geschäftsmäßige" Rechtsbesorgung r um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, wird gleich noch definiert, dass kein Unterschied zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit gemacht wird. Dieser Zustand, dass selbst die unentgeltliche Rechtsberatung justiziabel ist, dürfte weltweit einmalig sein.

Schon die Heise-Meldung bezweifelte die Stichhaltigkeit der Abmahnung der Meinungsaustausch im Forum eine Rechtsberatung? Da es jedoch keine klare gesetzliche Regelung gibt, sondern nur Interpretation und Schrifttum, ist die Antwort keineswegs klar. In jedem Fall bleibt das Problem, dass die Syndikus-Interpretation nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Übrigens gibt es genug andere empörende Anwendungen des Rechtsberatungsgesetzes. Außerdem sei nicht vergessen, dass das Rechtsberatungsgesetz sogar die Rechtsbesorgung durch andere unterbindet.

Ein realer Fall betrifft den Lebensgefährten einer Mieterin, der einen juristisch stichhaltigen Brief an den Vermieter schrieb. Der Vermieter reichte den Brief an seinen Anwalt weiter, der den aufmüpfig-kompetenten Lebensgefährten sogleich eines mit der Abmahnungskeule überzog.

Ein weiteres drastisches Beispiel ist der Fall Dr. Helmut Kramer, pensionierter Richter. Um die Absurdität des Rechtsberatungsgesetzes aufzuzeigen, zeigte er sich selbst 1998 wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz an. Er hatte er anderem ntgeltlich Wehrdienstverweigerer vor dem Amtsgericht (wo bekanntlich kein Rechtsanwaltszwang herrscht und er deswegen als Verteidiger zugelassen wurde) verteidigt. Dort hätte er sich zwar selbst verteidigen dürfen, nicht aber andere, denn er war ja kein Rechtsanwalt. So wurde er denn 1999 auch zu 600 Mark Geldbuße verurteilt.

Immerhin war Dr. Kramer mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob 2004 einstimmig das Urteil auf. Die Begründung nahm darauf Bezug, dass Dr. Kramer Volljurist ist und somit die Schutzzwecke des Gesetzes wohl gar nicht berührt werden.

Interessant ist auch die Geschichte des Rechtsberatungsgesetzes. Vor Hitler war die Rechtsberatung komplett frei, es gab allenfalls Verbote. Schon ab 1933 wurden Juden und Systemkritiker aus den Anwaltskammern gedrängt. Damit diese Ex-Anwälte nicht unentgeltlich weiter ihre Freunde und Bekannten verteidigen konnten, wurde am 13. Dezember 1935 das Rechtsberatungsgesetz erlassen. Es besagt, dass Rechtsbesorgung und Rechtsberatung nur von solchen Personen durchgeführt werden dürfen, die eine behördliche Genehmigung haben (§1). Bestimmte Gruppen sind aber von vorneherein nicht von diesem Gesetz betroffen a Notare, Rechtsanwälte, Konkursverwalter, Genossenschaften, aber auch (§3)

die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, von Dienststellen der NSDAP und ihrer Gliederungen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den der NSDAP angeschlossenen Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird

Unverständlicherweise überlebte der Kern des Gesetzes das Dritte Reich. Zwar verschwand die NSDAP aus §3, und irgendwann wurden die Verbraucherzentralen in §3 aufgenommen, aber das Prinzip blieb: Der Juraprofessor von nebenan, dem du beim Umzug hilfst, darf dir keine Rechtsberatung geben, will er nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Später wurde das Nazi-Gesetz zur Monopolsicherung der Juristenzunft ausgebaut: Nach 1989 konnten überhaupt nur noch sechs definierte Gruppen die behördliche Genehmigung nach §1 erlangen, was also eine Verschärfung (!) der Originalversion von 1935 darstellt.

Was das Ganze soll? Angeblich dient es dem Verbraucherschutz, dass eine Rechtsberatung nur dann legitim ist, wenn sie korrekt nach BRAO §49b beglichen wird z unabhängig von der Qualifikation des Rechtsberatenden. Das andere Rechtsschutzziel, die "Sicherstellung der Reibungslosigkeit der Rechtspflege", atmet die autoritäre Luft des Dritten Reiches, ist aber nach wie vor anerkannt.

Zum Glück beschäftigt man sich im Zypries-Ministerium nicht nur mit dem Urheberrecht, sondern auch mit einer Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes unter dem Namen Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Pläne wurden am 6. September offiziell vorgestellt. Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz findet sich der Gesetzentwurf. Die Neuregelung würde die unentgeltliche Rechtsberatung für Volljuristen mit dem 2. Staatsexamen komplett freigeben. Ansonsten müssten Beratender und Beratener in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis stehen.

Damit würde Deutschland zwar die Reste des brauen Rechtsberatungserbes hinter sich lassen, aber eher nur ins Mittelfeld Europas vorstoßen. Ob es ein Zufall ist, dass gerade prosperierende Länder wie Schweden oder Finnland komplett auf eine Regulierung der Rechtsberatung und der Rechtsvertretung verzichten? Immerhin ist zudem in den Niederlanden, in Belgien, Großbritannien und Irland die Rechtsberatung weitgehend freigegeben. Es ist bedauerlich, dass man die Gelegenheit der Neufassung nicht beim Schopf ergreift und auch noch die letzten zünftigen Rechte des Juristenstandes über Bord wirft.

Auf Anwaltsseite sieht man das alles natürlich ganz anders. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat einen eigenen Gesetzentwurf gebastelt und mit acht Thesen untermauert. Diese acht Thesen wollen mehr oder weniger den alten Zustand zementieren. Dreh- und Angelpunkt ist These 2, die hier samt Anfang der Begründung zitiert sei:

These 2: Das neue Gesetz muss drei verfassungsrechtlich legitimierte Ziele verfolgen:

- den Schutz der Rechtsuchenden vor unzuverlässigen, nicht ausreichend qualifizierten, nicht unabhängigen und nicht ausschließlich an deren rechtlich legitimen Interessen orientierten Beratern (Verbraucherschutz),
- die Tätigkeit von Gerichten und Behörden soll durch das Auftreten sachunkundiger Vertreter nicht erschwert werden (Schutz der Rechtspflege),
- der Erhalt einer funktionsfähigen Anwaltschaft als leistungsfähige Berufsgruppe zur Verwirklichung des Rechtstaats.

Begründung: Die aufgeführten Ziele des Rechtsberatungsgesetzes dienen nicht nur der Verwirklichung des Rechtsstaates, sondern sind für ihn von schlechthin konstitutiver Bedeutung und deshalb unverzichtbar. (...)

Wir erinnern uns: Die erste deutsche Demokratie kannte kein Rechtsberatungsgesetz, während die Hitler-Diktatur das Bedürfnis hatte, diese Frage umgehend zu regeln. Schweden, Finnland, Niederlande, Belgien, Großbritannien, Irland, denen doch niemand die Rechtsstaatlichkeit absprechen möchte, haben offensichtlich andere Möglichkeiten gefunden, Verbraucherschutz, Schutz der Rechtspflege und den Erhalt einer funktionsfähigen Anwaltschaft zu garantieren.

Wird das Zypries-Ministerium zumindest sein Rechtsdienstleistungsgesetz durchsetzen können? Oder setzt sich der Ständestaat Deutschland wieder einmal durch, und es wird nichts mit der Aufweichung der gesetzlich geschützten Anwaltsprivilegien? Das Verfassungsgerichtsurteil stimmt optimisch, der Juristenanteil im Bundestag weniger.

Wer die weitere Entwicklung verfolgen will, dem sei die Website des Forschungsprojekts Rechtsberatungsgesetz der FU Berlin empfohlen, wo jeweils auch die neuesten Entwicklungen als News gemeldet werden.