Folter bleibt in Deutschland ohne Strafe

Mildes Urteil im Fall Daschner wegen "ehrenwerter Motive" des Angeklagten, Strafrechtsexperte Oliver Tolmein beklagt im Telepolis-Gespräch falsches politisches Signal

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Fast zwei Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen wegen des Verdachtes auf Folter gegen den ehemaligen Vize-Polizeipräsidenten von Frankfurt am Main, Wolfgang Daschner, ist am heutigen Montag das Urteil gefällt worden. Der 61-jährige und ein Mitangeklagter Kriminalbeamter kommen nach dem von den Medien als "mild" klassifizierten Richterspruch mit einer Rüge davon. Nach einer Sonderregelung des deutschen Strafrechtes wurden beide Angeklagte mit einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" belegt. Weder Daschner noch der Mitangeklagte Ortwin Ennigkeit sind damit vorbestraft. Lassen sich die beiden Männer binnen eines Jahres kein vergleichbares Delikt zuschulden kommen, verfallen die auf Bewährung ausgesetzten Geldstrafen von 10.800, beziehungsweise 3.600 Euro.

Die Ermittlungen gegen Daschner waren im Februar 2003 aufgenommen worden, nachdem ein interner Aktenvermerk des Angeklagten öffentlich geworden war. Erst daraus wurde ersichtlich, dass der damalige Vize-Polizeichef dem Kindesentführer Magnus Gäfgen im Oktober des Vorjahres Folter androhen lies, gebe er das Versteck seines 11-jährigen Opfers nicht preis. Erst auf die Gewaltandrohung hin führte Gäfgen die Polizei zu dem Versteck. Der Millionärssohn Jacob von Metzler konnte dort jedoch nur noch tot geborgen werden. Unabhängig von dem Verfahren gegen den Entführer Gäfgen wurden die Anklage gegen Daschner und Ennigkeit im Juni 2004 wegen "schwerer Nötigung" zugelassen (Rechtsstaat contra Volkszorn).

Die Vorsitzende Richterin Bärbel Stock wies heute in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass die beiden Verfahren strikt zu trennen seien. Nicht die Frage der Schuld oder Unschuld des Folteropfers Gäfgen spielten eine Rolle:

Die Achtung der Menschenwürde ist die Grundlage unseres Rechtsstaates.

Bärbel Stock, Vorsitzende Richterin der 27. Strafkammer des Landgerichtes in Franfurt am Main zur Begründung des Urteiles gegen Daschner

Menschenrechtsorganisationen bewerteten das Urteil unterschiedlich. Barbara Lochbiehler, Generalsekretärin der deutschen Sektion von amnesty international, bezeichnete es als "erfreulich", dass Daschners Verhalten von dem Gericht als rechtswidrig und strafbar anerkannt wurde. Stellvertretend für das Forum Menschenrechte erklärte Lochbiehler:

Das Urteil signalisiert der Polizei und allen anderen gesellschaftlichen Kräften, dass der Staat in Deutschland unter keinen Umständen foltern oder misshandeln darf.

Barbara Lochbiehler

Doch eben eine solche Signalwirkung wird von anderen Menschenrechtsgruppen und Justizexperten in Abrede gestellt. So kündigte die deutsche Initiative Stop Torture eine Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt Wilhelm Möller an. Weil er mit seiner Forderung weit unter dem möglichen Strafmaß von fünf Monaten bis sechs Jahren geblieben war, soll Möller wegen "Anstiftung zur Rechtsbeugung" zur Verantwortung gezogen werden. Auch Oliver Tolmein, Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität Hamburg, übt an dem Urteil scharfe Kritik.

Ich habe den Eindruck, dass das Gericht am liebsten einen Freispruch erwirkt hätte. Ein Minimum an juristischem Schamgefühl hat einen solchen Ausgang am Ende aber wohl doch noch verhindern können.

Strafrechtsexperte Oliver Tolmein im Gespräch mit Telepolis

Die Signalwirkung des Urteils bezeichnet Tolmein als verheerend. Zwar dürfe dem Gerichtsentscheid zufolge nicht gefoltert werden, sagt er, "wer es aber doch tut, hat offenbar ja keine Strafe zu erwarten". Die sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt bezeichnet der Justizexperte als "sehr umstritten", weil sie weder ein klares Urteil noch einen Freispruch bedeute. Zudem habe der Angeklagte im Verlauf der Verhandlung keinerlei Reue für sein grundgesetzwidriges Verhalten gezeigt. "Normalerweise würde das straferschwerend ausgelegt werden", sagt Tolmein, "zumal das Vergehen von dem Gericht anerkannt wurde."

Und doch lehnt es Tolmein ab, die Schuld an dem schon jetzt umstrittenen Urteil alleine der vorsitzenden Richterin zu geben. Das Hauptproblem im Fall Daschner sei von vornherein die schizophrene Rechtslage in Deutschland gewesen. Zwar fordere das Grundgesetz im ersten Artikel die unbedingte Wahrung der Menschenwürde, "trotzdem konnte Wolfgang Daschner nicht wegen Folter angeklagt oder verurteilt werden, weil es einen solchen Straftatbestand bis heute im deutschen Strafrecht nicht gibt". Deutschland komme seinen Verpflichtungen daher trotz der Ratifizierung der zentralen internationalen Anti-Folter-Konventionen nicht nach, kritisiert Tolmein.

Zwar hat der letzte Bericht des Antifolterkomitees der Vereinten Nationen (in Paragpraph 4, Absatz 17) einen gesonderten Paragraphen zum Folterverbot nicht zwingend gefordert, "weil alle entsprechenden Straftatbestände bereits durch bestehende Gesetzesregelungen geahndet werden können". Und doch wirft das Urteil im Fall Daschner neue Fragen auf.

So verurteilte die vorsitzende Richterin die Gewaltandrohung - nach der Antifolterkonvention durchaus als "grausam" oder "inhuman" zu ahnden - gerade einmal als "verwerflich". Dem entgegen sei Daschner als Hauptangeklagten "Respekt zu zollen", weil er in seiner vorgeblichen Sorge um das Leben des Opfers "aus ehrenwerten Motiven" gehandelt habe. Das indes ließe sich auch bei den Misshandlungen im Bagdader Gefängnis Abu Ghraib anführen. Immerhin war den folternden Soldaten dort erklärt worden, es handele sich bei den Insassen um Terroristen, die US-Amerikaner töten wollten.