Schluss mit Lustig: Den Webradios geht es an den Kragen

Webradio wird nun endgültig vom Hobby zum Dotcom-Kommerz

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Was sich in Amerika schon nicht bewährt hat, wird nun auch in Deutschland eingeführt: Eine Gebührenstruktur für über das Internet abrufbare Musiksender, die selbst für kommerzielle Stationen den Webstream unrentabel machen könnte. Hobby-DJs sind völlig angeschmiert und wirklich sinnvolle Dinge wie Archive von Sendungen sind nur noch ohne Musikanteile möglich

Es ist schon ein Trauerspiel mit dem Webradio. Es wurde von Radiofans entwickelt, die sich die Illegalität eines Piratensenders ersparen wollten und ihre Musikdarbietungen teils mit parallelen Chats versahen, sodass es mitunter in ein richtiges DJ-Treffen ausartete ("Geile Platte…kann ich jetzt die nächste auflegen?" – "Ja klar, ich schalte am Ende nach der Ansage auf Dich um!"). Der Privatradiopionier Jo Lüders, der mit "Radio Bavaria", "Xanadu", "Star Sat" und "Magic Blue" (heute den radiofeindlichen deutschen Gefilden entronnen) erstmals aus Südtirol über die Alpen, aus München privat im Kabel, aus Grünwald über Satellit und aus seinem Wohnzimmer per Computer über DAB gesendet hatte, betrieb mit "Radio Flami" zuletzt ein Webradio im kleinen Kreis für seine Freunde, als er bereits zu krank war, um sich noch ein normales Radiogeschäft anzutun und unterhielt sich dabei per Chat während der Sendung mit seinen Hörern und spielte deren Wunschtitel, wenn er sie auf seiner Festplatte hatte.

Webradio: Einst von Hobbyisten aus der Taufe gehoben

Auch Siggi Wagner ließ sein "Happy Radio" auf einer selbstgeschriebenen Software laufen, die den nächsten vom Computer ausgewählten Titel vorab ankündigte und auch eine "Wunschfunktion" enthielt, bei der sich die Hörer aus einer begrenzten Anzahl Titeln einen aussuchen und diesen mit Widmung versehen über den Sender schicken konnten. So war es seinerzeit noch erlaubt, nur direkter Abruf von "Music on Demand", also beliebig vielen Wunschtiteln, war trotz der eingeschränkten Webradio-Tonqualität nicht drin, da hätte die IFPI Ärger gemacht. Trotzdem wurde Siggi Wagner das Ganze schließlich zu riskant und zu teuer und er schloss Happy Radio.

So schön und demokratisch konnte Webradio mal sein

Die große Radiofreiheit brachte Webradio ohnehin nicht – und dazu ist es auch technisch gar nicht imstande: Das Internet ist von seiner Struktur her – was ja gerade das Interessante daran ist – gar nicht auf Rundfunk ausgelegt, da es wie beim Telefon nur Punkt-zu-Punkt-Verbindungen anbietet und keine Verbindungen von einem an alle wie bei Radio und Fernsehen. Es muss also jeder Online-Radiohörer eine eigene Verbindung aufbauen. Bei drei Hörern noch kein Problem, bei 1000 Hörern bereits ein teurer Spaß. P2P-Streaming-Systeme wie Peercast und Abacast (Jetzt geht es rund im Web!) versuchen zwar, die Last vom Webradio-Sender zu nehmen, indem sie den Stream wieder an einen weiteren Hörer weiterreichen, doch funktionieren sie hinter Firewalls nicht immer und die Verzögerungen von Hörer zu Hörer addieren sich, sodass der Letzte in der Kette das Programm leicht mal einige Minuten später zu hören bekommt als der Erste.

Für den Hobby-DJ und seine fünf Schulkameraden war Webradio in vergangenen Jahren trotzdem eine nette Sache und ungefährlicher als beispielsweise ein Piratensender. Doch mittlerweile herrscht in Fachkreisen die nur auf den ersten Blick erstaunliche Meinung vor, dass der Piratensender für Hobby-DJs gegenüber dem Webradio eindeutig die bessere Lösung ist: Die Strafen fürs Schwarzfunken sind in den letzten Jahren deutlich gesunken; nur ertappte Wiederholungstäter müssen mit höheren finanziellen Strafen rechnen. Knast droht für Funkpiraten heute dagegen normalerweise nicht mehr.

Heute: Schwarzsenden ist ungefährlicher

Das Webradio muss sich dagegen mit der geballten Allianz der Mächtigen auseinandersetzen, weil es im Gegensatz zum kleinen UKW-Sender, der nur in Posemuckel Südwest zu hören ist, weltweit "empfangen" werden kann. Damit fühlen sich natürlich als erstes die großen Sender ans Bein getreten, doch auch die üblichen Abmahnhaie werden alles daran setzen, Markenverletzungen in der Senderdomain und in Werbebannern zu finden, sich über nicht komplette Impressi zu echauffieren oder sonst etwas zum kostenpflichtigen Herummäkeln zu finden. Und im Verbund der Abmahner kommt die Musikindustrie, die alles, was mit Internet zu tun hat, ohnehin hasst wie die Pest und sich einbildet, dass die meist mäßige Tonqualität des Webradios nun die CD gefährdet und obsolet macht. Auch in den Profiforen wird nur noch über die Schülersender geschimpft und gar ein "Internetradioführerschein" gefordert.

Wie bestellt, so gespielt: Im normalen Rundfunk erlaubt, beim Webcast gefährlich

GEMA und GVL wollen Gebühren sehen, die GEMA für die Komponisten und Textschreiber, die GVL für die tatsächlich auftretenden Musiker. Beide verlangen zur Zeit noch ein Minimum von 25 Euro im Monat, auch wenn das Webradio nur fünf Stunden im Monat aktiv ist und dann drei Hörer hat. Für ein Hobby sind die daraus resultierenden zweimal 300 Euro im Jahr bereits etwas viel. Sind diese drei Hörer dem Veranstalter persönlich bekannt, empfiehlt es sich daher, das Webradio in einem passwortgeschützten Bereich auf der Website zu verbergen und den Zugang nur den drei bewussten Freunden zu verraten. Will der Hobby-DJ dagegen auch unbekannte, neue Hörer haben, um ein bisschen bekannt zu werden, so kann er bislang noch Vereinigungen wie Radiopiraten.net oder dem Radioring beitreten, die dann für die anfallenden Sendestunden gesammelt an GEMA und GVL bezahlen. Der einzelne Web-DJ kommt so deutlich günstiger davon.

Schon jetzt: Für Hobbyisten nur im Verein bezahlbar

Auch für kleine Spartensender, deren Hörerschaft sich nicht in Tausenden misst, ist Webradio durchaus interessant, da bei geringen Hörerzahlen die Infrastruktur für einen Webstream deutlich günstiger kommt als beispielsweise ein Satellitenkanal. Bei steigender Hörerzahl ändert sich dies allerdings schnell und der Webstream mutiert so zum "Schnupperkanal", in den man reinhören kann, um festzustellen, ob sich die Anschaffung der Satellitenschüssel lohnt oder der von jenen Hörern genutzt wird, die als Auswanderer in Australien, Kanada oder den USA außerhalb der Satellitenreichweite sitzen.

Pfiffige Software für Hörergrüße an Oma und Freunde ohne dummes Rumgelaber: Siggi Wagners selbstprogrammieres "Happy Radio".

Doch die großen Sprüche der Dotcom-Blase haben auch heute noch unangenehme Folgen: Sowohl ARD und ZDF als auch die Plattenfirmen sehen Millionen-, ja Milliardengeschäfte im Internet. ARD und ZDF wollen deshalb die Rundfunkgebühr für E-Mail, die korrekterweise eigentlich "Steuer auf elektronische Telekommunikation zur sachfremden Quersubvention des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" heißen müsste. Sie sprechen zwar vom Internet als Radio und Fernsehen gleichwertiger oder gar überlegener Plattform, haben mittlerweile jedoch auch den technischen Unterschied zwischen Rundfunk und Webcast und die unvermeidbaren Folgen für die Kosten begriffen.

Das Archiv: Webradio-Vorteil, der bald illegal ist

Wirklichen Mehrwert bietet Webradio dagegen dann, wenn man auf diese Weise Sendungen "offline" hören kann, sprich: als Archiv unabhängig von der tatsächlichen Sendezeit. Damit werden auch die Server entlastet, da sich nun nicht alle Hörer gleichzeitig einschalten und auch das Problem der Zeitverzögerung spielt dann keine bedeutende Rolle mehr – es dauert halt im Zweifelsfall ein paar Sekunden länger, bis die Übertragung startet.

Genau diese Archivfunktion bietet die BBC – heute meist zurückreichend bis zur letzten gleichartigen Sendung, dann wird die Archivaufnahme durch die aktuelle Sendung ersetzt. Zukünftig ist auch ein dauerhaftes Archiv geplant, aus dem dann – wie auch in guten Online-Auftritten und normalen Bibliotheken – alte Beiträge nachgeschlagen werden können.

Lieblingssendung verpasst? Bei der BBC kein Problem…

In Deutschland wird es diese Sorte Online-Radio dagegen ab 1. April 2004 nicht mehr geben können: Dauerhafte Archive mit Musiksendungen oder auch mit der im deutschen öffentlich-rechtlichen Radio typischen "Magazinsendung", in der sich Wort und Musik gegenseitig unterbrechen, sind dann nicht mehr zugelassen. Nur reine Wortsendungen werden noch online archivierbar sein.

Doch das ist nur eine der Änderungen in der Lizenzierung von Webradios, die die GVL auf Geheiß der Musikindustrie ab 1. April 2005 durchsetzen will. Die Plattenfirmen setzen Webradio rechtlich mit einem extrem leistungsfähigen Sender gleich, der die ganze Welt beschallt und wollen so für Webradio teils noch höhere Gebühren als für eine reguläre Radiostation. Statt des bisherigen Tarifmodells wird die neue Abrechnung eher dem umstrittenen US-Modell ähneln, das schon viele amerikanische Stationen zur Aufgabe brachte (Das Radiosterben geht weiter): Es wird nun nach Höreranzahl und Größe der Musikbibliothek abgerechnet – der Normaltarif beträgt für kommerzielle Veranstalter 0,1 Cent pro Titel und Hörer oder alternativ 0,03 Cent pro Minute und Hörer. Nichtkommerzielle Angebote kosten die Hälfte.

Das klingt zunächst harmlos, doch das ist noch lange nicht alles: Statt der Abrechnung nach Einzelzugriffen beträgt die Vergütung, sollte sich daraus ein höherer Betrag ergeben, 12,5 % der Einnahmen bzw. 10 % der Kosten bei kommerziellen Webcastern und 7,5 % der Kosten bei nicht-kommerziellen Webcastern. Die pauschale Mindestvergütung beträgt bei kommerziellen Veranstaltern 1.000 Euro pro Jahr und Kanal, sollten diese weniger als 100.000,- Euro pro Jahr einnehmen, immer noch 750 Euro pro Jahr und Kanal. Bei nicht-kommerziellen Webcastern, wozu auch die öffentlich-rechtlichen Platzhirsche gezählt werden, beträgt die Mindestvergütung nun 500 Euro pro Jahr und Kanal. Bei einem Tonträgeranteil unter 80 Prozent reduzieren sich Mindestvergütung und die Vergütung in Form der Beteiligung an den Einnahmen um 25 % bzw. bei einem Tonträgeranteil bis 60 Prozent um 50 %. Der auf den Einzelabruf bezogene Tarif ist hiervon nicht betroffen.

Da Webcasting technisch kaum möglich ist, ohne auch Vervielfältigungen für die Speicherung von Titeln vornehmen – außer der Webcaster würde sich einen riesigen CD-Wechsler an den Computer bauen – wird hier auch noch mal eine Abgabe fällig: Diese beträgt 25 Cent pro Titel und Jahr; für nichtkommerzielle Veranstalter ist die Hälfte fällig. Noch ein dicker Brocken kommt jedoch am Schluss des Schreibens, das die größeren Webcaster bereits Anfang Dezember erhielten und das auch Telepolis im Original vorliegt:

Leider zwingt uns die EU-Kommission dazu, auch eine separate Verwaltungskostenpauschale zu berechnen, sollten Sie auch die ausländischen Abrufrechte mit erwerben wollen. Die Pauschale beträgt für kommerzielle Webcaster einmalig € 750,-- bei Vertragsschluss. Hinzu kommen Kostenpauschalen für multiterritoriale Verteilungen, die Sie dem beigefügten Tarif entnehmen können. Bei nicht-kommerziellen Webcastern reduzieren sie sich um 50 %. Die Verwaltungskosten sind allerdings begrenzt auf 15 % der tariflichen Vergütung. Bei Erwerb einer solchen multiterritorialen Lizenz von der GVL, einer Lizenz also, die auch den Abruf aus dem Ausland erfasst, müssen wir für den dortigen Abruf nach den Vorgaben des von der EU-Kommission gestatteten internationalen Abkommens mit unseren Schwestergesellschaften für die konkreten Abrufe deren Tarife zugrunde legen, die im Einzelfall von unseren abweichen können.

Die GVL ist hier wohlgemerkt nicht der Bösewicht – sie muss nur tun, was ihr die jeweiligen Plattenfirmen auftragen. Und genauso wie beim Rechtechaos beim Online-Musikverkauf, der es bis heute unmöglich macht, dass man aus Deutschland bei Itunes das letzte Morrisey-Album erwerben kann (Das musizierende Feuerzeug), wird Webradio zum internationalen Konfliktfall. Und da wird es nun wirklich kompliziert:

Bitte beachten Sie ferner, dass wir zur nationalen und internationalen Verteilung der Vergütungen für Webcasting-Nutzungen Programm- und Abrufprotokolle benötigen. Hierfür haben wir eine Meldeschnittstelle vorgesehen, die international abgestimmt ist und Bestandteil der künftigen Lizenzverträge ist.

Auf Deutsch: Der Webcaster muss nicht nur die gespielten Titel melden – so wie es bei normalen Radiostationen auch heute schon üblich ist – sondern auch deren Hörerzahl, aufgeschlüsselt nach Ländern. Kann er dies nicht gewährleisten oder ist ihm die internationale Lizenz zu teuer, muss er dafür sorgen, dass nur in Deutschland lebende Hörer sein Programm empfangen können. Und das geht nun mal nicht, das schafft die Erotikbranche – die allerdings umgekehrt Deutschland wegen der schärferen Gesetze ausblenden will – ebenso wenig wie die Schweizer Webcaster, die dasselbe Theater bereits vor bald zwei Jahren erleben mussten (Schweiz: Musikindustrie contra Webradio). Tatsächlich sieht die GVL die neuen Verträge durchaus als positiv für die Webcaster, die bislang immer mit einem Bein im Gefängnis standen:

Wie Sie wissen, konnten wir bisher nur Webcasting-Vorgänge in Deutschland lizenzieren, da es an den entsprechenden Gegenseitigkeitsverträgen mit unseren Schwestergesellschaften fehlte. Dies hatte zur Folge, dass Sie bei Abrufen Ihres Programms außerhalb von Deutschland mit der Gefahr von Schadensersatzforderungen dortiger Rechteinhaber konfrontiert waren. Diese Situation wurde durch den Abschluss entsprechender Gegenseitigkeitsverträge beendet.

Alles soweit gut, schön und teuer. Wie teuer, wird auf Anhieb gar nicht klar, auch wenn erste Zusammenstellungen versucht werden. Doch noch mehr Tücken stecken im Kleingedruckten, in den Nutzungsbedingungen für den Webcast. Diese machen die heutigen Webradios praktisch unmöglich:

Ein Webcaster muss die folgenden Nutzungsbedingungen erfüllen, um eine Webcasting-Lizenz zu erhalten:

1. Keine Programmvorschau

Der Webcaster darf keine Programmvorschau oder anderweitige Bekanntmachung veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen, in der die Titel der einzelnen Musikaufnahmen oder der Titel eines Albums, in dem die Musikaufnahmen enthalten sind, bekannt gegeben werden, die Inhalt des Programms sind. Außer zu Illustrationszwecken dürfen die Namen der ausübenden Künstler, die im Programm gespielt werden, nicht im Voraus genannt werden. Dies schließt die Ankündigung nicht aus, dass ein bestimmter Künstler innerhalb eines nicht näher spezifizierten Zeitrahmens im Programm enthalten ist.

2. Musikprogramm

Der Webcaster darf innerhalb von drei Stunden seines Programms nicht übertragen:

(a) mehr als drei verschiedene Titel von einem bestimmten Album, davon nicht mehr als zwei Titel aufeinander folgend; oder

(b) mehr als vier verschiedene Titel eines bestimmten Künstlers oder einer Compilation von Musiktiteln, davon nicht mehr als drei aufeinander folgend.

3. Archiv-Programme und Programmschleifen

Die Übertragung darf nicht Teil sein von:

(a) einem Archiv-Programm von weniger als fünf Stunden Dauer; oder

(b) einem Archiv-Programm von fünf oder mehr Stunden, das für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeboten wird; oder

(c) einer Programmschleife von weniger als drei Stunden Dauer.

4. Programmwiederholung

Die Übertragung darf nicht Teil eines als solches erkennbaren Programms sein, in dem Musikaufnahmen in einer vorbestimmten Reihenfolge (außer in Archiv-Programmen und Programmschleifen) übertragen werden, wenn dieses Programm übertragen wird:

(a) öfter als drei Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegeben Zeitraums von zwei Wochen, sofern es sich um ein Programm von weniger als einer Stunde Dauer handelt;

oder

(b) öfter als vier Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegebenen Zeitraums von zwei Wochen, sofern es sich um ein Programm von einer Stunde Dauer oder länger handelt.

5. Verbot der Nutzung zu Werbezwecken

Der Webcaster darf die Musikaufnahmen als solche oder als Bestandteil eines Dienstes, der Übertragungen von Bildern oder Filmen anbietet, nicht in einer Weise übertragen, die geeignet ist, den falschen Eindruck einer Verbindung des Urheber- oder Leistungsschutzrechtsinhabers mit dem Webcaster oder einem bestimmten Produkt oder Dienstleistung, die vom Webcaster beworben wird, zu erwecken. Der Webcaster darf ferner bei der Übertragung nicht den Eindruck erwecken, seine über die reine Übertragung von Musikaufnahmen hinausgehenden Tätigkeiten würden durch den Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte (einschließlich des ausübenden Künstlers) gesponsert oder anderweitig unterstützt.

6. Verhinderung des Scannens und Aufnehmens des Programms

Sofern es nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Webcaster im Markt allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, die darauf abzielen, zu verhindern, dass:

(a) der Empfänger der Übertragung oder jede andere Person das Programm des Webcasters allein oder zusammen mit weiteren Übertragungen anderer Webcasters automatisch scannen kann, um so bestimmte Musikaufnahmen aus den Programmen herauszufiltern;

und

(b) der Empfänger der Übertragung Vervielfältigungen der Musikaufnahmen herstellen kann (mit Ausnahme technisch bedingter, vorübergehender Vervielfältigungen).

7. Unterstützung technischer Maßnahmen

Der Webcaster soll technische Maßnahmen unterstützen, die von Tonträgerherstellern eingesetzt werden, um ihre Musikaufnahmen zu identifizieren und zu schützen, und darf diese nicht stören, sofern diese technischen Maßnahmen von dem Webcaster ohne substanzielle Kosten und ohne spürbare Beeinträchtigung des übertragenen Signals mit übertragen werden können.

8. Übermittlung von Informationen zur Rechtewahrnehmung

(a) Der Webcaster soll während, aber nicht vor der Übertragung die folgenden Informationen über die Musikaufnahmen in einer Weise übermitteln, dass diese dem Empfänger auf einer hierfür bestimmten Vorrichtung angezeigt werden: Titel der Musikaufnahme, ggf. Titel des Albums, auf dem der Track enthalten ist, und Name des ausübenden Künstlers.

(b) Die Übertragung der Musikaufnahmen soll, sofern technisch realisierbar, begleitet werden von der Übermittlung der in den jeweiligen Musikaufnahmen von den Rechteinhabern eingefügten Informationen bezüglich Titel und ausübender Künstler. Diese Verpflichtung gilt unter den in Nr. 6 genannten Voraussetzungen.

9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen

Der Webcaster darf keine unautorisierten Musikaufnahmen übertragen; dazu zählen ohne Ausnahme sog. Bootlegs (unautorisierte Konzertmitschnitte) und Aufnahmen, die im Land, in dem der Webcaster seinen Sitz hat, noch nicht veröffentlicht worden sind. Der Webcaster darf die Musikaufnahmen nicht re-mixen oder in anderer Weise verändern, sodass die übertragenen Musikaufnahmen sich von den Originalaufnahmen unterscheiden.

10. Automatische Senderwechsel und personalisierte Programme

Der Webcaster darf keine Vorrichtungen unterstützen, die das automatische Springen von einem Programm-Kanal zum anderen ermöglichen. Er soll ferner keine Skip-Funktionen zum Überspringen einzelner Titel, Pause- oder "Rückspul"-Tasten in sein Angebot aufnehmen. Gleiches gilt für sämtliche Funktionen, die es dem Empfänger ermöglichen, ein personalisiertes Programm (z.B. im Hinblick auf das Angebot bestimmter Künstler oder Alben) zu erstellen.

11. Bewahren der Integrität von Werken und Darbietungen

Der Webcaster soll beim Gebrauch der Musikaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Urheber und ausübenden Künstler wahren. Er hat insbesondere jede Entstellung oder andere Beeinträchtigung zu unterlassen, die das Ansehen und den Ruf dieser Personen gefährden könnte. Dies gilt gerade auch bei der Verbindung von Musikaufnahmen mit Bildern oder Filmen.

Mit Punkt 1 würde Happy Radio zum 1. April 2005 nun illegal werden, wenn der Betreiber nicht sowieso schon das Handtuch geschmissen hätte. Punkt 2 wiederum macht jedes Feature über einen bestimmten Künstler unmöglich. Selbst wenn ein normaler Radiosender zum Tode eines Musikers diesem eine Sondersendung widmet, ist zukünftig der Webstream nach dem zweiten Titel abzuklemmen, wenn der Sender sich nicht dicke Schadensersatzforderungen der Plattenfirmen einhandeln will. Punkt 3 stellt sicher, dass ARD und ZDF niemals ein Sendungsarchiv wie die BBC anbieten können, denn die wenigsten Sendungen dauern über fünf Stunden.

Punkt 8 wiederum ist ein Widerspruch zu Punkt 6, denn einerseits darf dem Hörer nicht angezeigt werden, welcher Titel gerade läuft, damit er das nicht zum automatischen Schnitt des Streams in Einzeltitel verwenden kann, andererseits soll zur Rechtewahrung dann doch wieder angezeigt werden, was gerade läuft – was natürlich auch ein netter Service für den Hörer wäre. Punkt 10 macht schließlich das auch bei Magic Blue lange eingesetzte Shoutcast-Verfahren illegal, bei dem der Hörer Titel, die bei ihm regelmäßig akute Übelkeit hervorrufen, per Mausklick ausblenden konnte, sodass sie beim Abspielen automatisch übersprungen werden.

Kurt Göttlicher von Radiopiraten.net äußerte sich als erster Nichtkommerzieller gegenüber Telepolis zu den Zukunftsaussichten von Webradios in Deutschland:

Erstmal war ich geschockt, als ich die neuen Bedingungen der GVL gelesen habe. Mal abgesehen von den für nichtkommerzielle Webradiobetreiber unerschwinglichen Geldforderungen pro Titel/Hörer, sind die Auflagen z.B. zwei oder mehrere Titel nacheinander zu spielen, nach meiner Ansicht nicht einzuhalten. Wir betreiben unser Radio mit Freaks, Leuten die gerne Radio machen und Musik hören, da kommt es schon mal vor das man in einer Zwei-Stunden-Show zwei oder gar drei Titel eine Künstlers/Gruppe spielt, zumal wir ja von der Interaktivität leben und auch Hörer haben die z.B. auf Michael Jackson stehen und sich dann mehrere Titel wünschen.

Noch mehr war ich erstaunt zu lesen, dass wir es verhindern sollen, dass mitgeschnitten werden kann? Wie soll ich das denn verhindern – jeder der eine Soundkarte hat, kann mitschneiden, wenn er uns hört, was aber nicht wirklich Sinn macht, da wir nur mit 20 K senden, was nicht wirklich berauschend ist für eine Aufnahme.

Ja, die Frage, warum man ausgerechnet das stotternde, quäkende Internetradio – außer für Erinnerungszwecke – anstelle eines normalen UKW- oder Satellitensenders zum Mitschneiden verwenden sollte, stellt sich durchaus. Doch eine Gebührenabstufung nach Klangqualität kennt die Musikindustrie generell nicht – auch wer seinen Lieblingssong auf seiner Homepage mit nur 16 KB/s abnudelt, wird dieselbe harte Strafe bekommen wie der, der ihn als 256 KB/s-MP3 zum Download anbietet.

"Das Webradio" sieht seine Existenz übrigens ebenso bedroht wie die kleinen Stationen:

Allein für diese Forderungen müssten wir zwei bis drei neue Fachkräfte zum Überprüfen und Auswerten der Hörerzahlen einstellen. Zudem würde die GVL mit dem Verbot, Titel häufiger als alle fünf Stunden zu wiederholen, in die Rundfunkfreiheit eingreifen.

Programmchef David Schneider FlyFM Rundfunk West Entertainment/Das Webradio

Geschäftsführer Mark Fuchs ergänzt:

Die neuen Preisstrukturen stehen in keiner Relation mit den möglichen Werbeeinnahmen. Kleinere nicht kommerzielle Stationen stehen damit vor dem wirtschaftlichen Aus. Auch wir müssten den Sendebetrieb aufgrund der nicht realisierbaren Forderungen einstellen.

Nach all diesen schlechten Nachrichten zum Abschluss noch eine schlechte: Die GEMA wird sich langfristig auch wieder dem neuen GVL-Tarif anpassen – die Erhöhungen werden die Webcaster also doppelt treffen