Über Karl Valentin und Stochastik

Ein bedenkliches Urteil über Zitate in Vorlesungsskripten im Internet

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Ein Münchner Mathematikprofessor hielt im Wintersemester 2003/2004 eine Vorlesung "Einführung in die Stochastik". Zur Vorlesung erstellte er ein ausformuliertes Skript im Umfang von 277 Seiten, das sukzessive während der Vorlesung auf der Website zur Vorlesung erschien und auch später dort noch zum Download bereit stand.

Die Einleitung schloss mit zwei längeren Karl-Valentin-Zitaten, nämlich der Radfahrerszene aus "Theater in der Vorstadt" (zwei Skriptseiten) sowie dem ungekürzten "Der ängstliche Hausverkäufer" (drei Skriptseiten). Die erste Passage illustrierte den umgangssprachlichen höchst verschiedenen Umgang mit dem Begriff "Zufall", die zweite höchst seltene, dafür höchst teure Zufallsereignisse, wie sie Rückversicherer berücksichtigen müssen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung im Namen von Karl Valentins Enkelin

Ein knappes Jahr später, im Dezember 2004, fand der "Verwalter des urheberrechtlichen Nachlasses" das Skript im Netz und ließ dem Professor im Namen von A. K., Enkelin und Erbin von Karl Valentin, umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zustellen: Er solle sich verpflichten, die (a) Valentin-Passagen weder im Internet zu veröffentlichen noch (b) in einem Skript für Vorlesungen zu vervielfältigen und zu verteilen.

Der Hochschullehrer nahm den Text sofort aus dem Netz, gab aber die verlangte Erklärung nicht ab. Daraufhin beantragte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung, die jedoch nicht erlassen wurde. Stattdessen fand am 19. Januar eine mündliche Verhandlung am Landgericht München I statt, bei der es, nachdem ein Vergleich scheiterte, zu einem Urteil kam.

Das Urteil fasst die Pressestelle des Gerichts folgendermaßen zusammen:

Dies gab der 21. Zivilkammer die Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Entscheidung über den Widerstreit des Eigentumsgrundrechts und der ebenfalls grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre. Sie kam zu dem Ergebnis, dass auch längere Zitate geschützter Werke vom Inhaber des Urheberrechts hinzunehmen sind, wenn diese dazu dienen, Studenten den Vorlesungsstoff in plastischer Weise anschaulich zu machen. Dass die Werke Karl Valentins hierzu geeignet sind, hat nicht zuletzt die Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Eine Veröffentlichung ganzer Werke im Internet als Zitate in einem Vorlesungsskript untersagte die Kammer jedoch, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass entweder der Zugang oder die Möglichkeiten des ausschnittsweisen Kopierens aus dem Skript beschränkt sind.

Das Gerichte urteilte, dass es in Ordnung sei, die Skripten mit den Valentin-Passagen auch ohne Placet der Rechteinhaber in der Vorlesung auszuteilen. Dagegen sei es nicht erlaubt, sie "einfach so" ins Internet zu stellen. Man müsse das Skript entweder per Passwort schützen oder aber das Herauslösen der Valentin-Passagen (durch Copy-Sperre) verhindern - dann könnte man es auch ohne Zustimmung auf die Website setzen.

In der Urteilsbegründung erkennt das Gericht an, dass das Zitatrecht nach §51 UrhG die Verbreitung der gedruckten Skripte deckte. Das Gericht prüfte dabei gar nicht weiter, ob das Stochastik-Skript als wissenschaftliches Werk (Ziffer 1 des §51) anzusehen sei. Vielmehr brachte es die allgemeinere Ziffer 2 des §51 in Anwendung, in der es generell um "Sprachwerke" geht.

"haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber ... zurückzutreten"

Hintergrund ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 zu "Germania 3". Germania 3 ist ein Stück von Heiner Müller, in dem der Autor freigebig aus zwei Brecht-Szenen zitiert. Als das Stück in Buchform erschien, zogen die Brecht-Erben vor Gericht, um eine weitere Verbreitung des Buchs zu verhindern. Das OLG München gab den Erben im Jahr 1998 Recht, das Bundesverfassungsgericht kassierte im Jahr 2000 das Urteil:

Auf die Verfassungsbeschwerde des Verlegers von Heiner Müllers Werken hat die Kammer diese Entscheidung aufgehoben, weil das OLG München Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) grundlegend verkannt hat. [...] Mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Es tritt in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut. [...] Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.

Genau auf dieses Urteil beziehen sich die Richter bei dem Valentin-Urteil. Aus der Urteilsbegründung:

Die Kammer ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 29.6.2000 (GRUR 2001, 149 Germania 3) zur Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 Ziff. 2 auch auf die Berücksichtigung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Freiheit der Lehre übertragen werden müssen. Denn der Gesichtspunkt, dass Gedanken, die in urheberrechtlich geschützten Werken enthalten sind, die Nachwelt zur Weiterentwicklung und Vertiefung anregen sollen, [...] gilt nicht nur für den Bereich der Kunst, sondern auch für den Bereich der Lehre.

Also: Nach der Analogie mit der Germania-3-Entscheidung verwenden die Richter § 51 Ziffer 2. Bei der Ziffer 1 hätte erst geprüft werden müssen, ob das Zitat "zur Erläuterung des Inhalts" aufgenommen wurde. Da die Richter aber Ziffer 2 verwendeten, gibt es nur eine zu berücksichtigende Voraussetzung: "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang", was aber vom Gericht anerkannt wird. Damit hätte eigentlich die Geschichte abgeschlossen sein können, und das Gericht hätte die Unterlassung der Verbreitung sowohl als Hardcopy wie per Netz abschmettern können. Bei den physischen Skripten war dies auch der Fall, nicht so beim Webzugriff:

Ein "ungeschriebenes Merkmal"

Denn zur Internetverbreitung meint das Gericht:

Der Verfügungsbeklagte war hierbei nicht durch [...] § 51 gedeckt, da die Nutzung nicht mehr vom Zitatzweck umfasst war. [...] so ist das Erfordernis der Geeignetheit zur Erreichung des Zitatzwecks als ungeschriebenes Merkmal auch bei dieser Tatbestandsalternative zu berücksichtigen.

Das Gericht wägt dann die Grundrechte der beiden Parteien gegeneinander ab und kommt zu dem Schluss, dass die ungeschützte Veröffentlichung im Internet nicht erforderlich war. Der Mathematik-Professor hätte ja das Skript per Passwort schützen oder das auszugsweise Kopieren verhindern können.

Technisch hat das Gericht natürlich Recht: Beides sind zwei Optionen, die sich bei Adobe Acrobat oder Konkurrenzsoftware setzen lassen. Dennoch kann man mit dem Urteil in dieser Form keineswegs glücklich sein, denn hier kriechen Zugangsbeschränkungen in den Paragraphen 51, die sich dort nicht finden (höchstens ungeschrieben).

Es sei daran erinnert, dass in der Verfassungsgerichtsentscheidung um ein publiziertes Buch ging, nicht um ein im kleineren Kreis aufgeführtes Theaterstück. Was würde passieren, wenn der Mathematik-Professor sein Skript als Buch drucken lassen würde? Vom Umfang und vom Grad der Ausarbeitung her wäre dies kein Problem. Offenbar ginge es dann immer noch um dasselbe Grundrecht der Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Lehre, doch der Zitatzweck wäre ein anderer. Insofern müsste doch, analog zu Germania 3, die Publikation möglich sein. Was aber, wenn der Professor sein Buch nicht in Papierform, sondern als PDF im Internet publiziert und sich damit nicht mehr nur an "seine" Studenten, sondern an jeden Stochastik-Interessenten wendet?

Merkwürdig auch, dass der höchst umstrittene Paragraph § 52 a in der ganzen Urteilsbegründung unerwähnt bleibt. Er erlaubt, kleinere Teile eines Werks zur Veranschaulichung im Unterricht im Netz zu veröffentlichen - solange der Nutzerkreis aber auf die Unterrichtsteilnehmer begrenzt wird. Achtung: Hier geht es nicht um Zitate, sondern um einzelne Teile (also etwa Übungsaufgaben aus einem Buch o.ä.). Solche Textstücke, die nicht als Zitat eingebaut werden müssen, erhalten diesen speziellen Schutz der Benutzerkreiseinschränkung.

Möglicherweise negative Auswirkungen auf Zitate im Internet

Das Münchner Urteil hat durchaus positive Aspekte - insbesondere die Anwendung von Germania 3 auf die Lehre. Höchst bedenklich ist aber, dass die Münchner Richter dem Zitatrecht Zugangsbeschränkungen aufpropfen - denn diese werden weder im Gesetzestext, noch im Germania-Urteil, das sie ja als Vorlage nennen, gefordert. Diese Fortentwicklung des Zitatrechts könnte möglicherweise negative Auswirkungen auf jeden haben, der im Internet aus nicht gemeinfreien Texten zitiert.