Die Bundesregierung rät: schalten Sie gelegentlich Ihren Filter ab!

Jugendschutz im Internet darf nicht zur faktischen Vorzensur werden, sagt der Tübinger Jurist und Mitbegründer der Netzinitiative Freedom For Links, Sierk Hamann

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Nach einem halben Jahr interministerieller Abstimmung durfte die Studie Filtertechnologie und Jugendschutz erscheinen, die das Bundeswirtschaftsministerium bei der privaten Consulting-Firma Secorvo in Auftrag gegeben hatte (Filter-Kritiker werden nicht mitgezählt). Jetzt diskutieren Ministerien und Ländervertreter über die rechtlichen Konsequenzen aus der Studie. Auch eine gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Selbstbewertung von Internet-Inhaltsangeboten wird dabei nicht ausgeschlossen.

Zum juristischen Spagat zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Verpflichtung zum Jugendschutz sprach Telepolis mit Sierk Hamann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen.

Kann eine Verpflichtung zum Self-Rating alle Anbieter treffen?

Sierk Hamann: Ich halte das für schwer durchsetzbar. Denn es würde bedeuten, dass sich der Staat zwischen den Autor und den Empfänger stellt und sagt: "zeig mir erst einmal, was du veröffentlichen willst". Der Staat würde als Wächter zwischen Absender und Empfänger treten wie der Feudalherr im Mittelalter. Ohne ein "Imprimatur", eine offizielle Erlaubnis zur Veröffentlichung, dürfte nichts im Netz publiziert werden. Wenn eine gesetzliche Neuregelung soweit gehen würde, käme das einer Vorzensur gleich und die widerspricht eklatant dem Grundsatz der Meinungs- und Publikationsfreiheit, wie er im Grundgesetz steht.

In der von den zuständigen Ministerien in Auftrag gegebenen Studie werden aber doch Beispiele für entsprechende Jugendschutzvorkehrungen bei den klassischen Medien als Parallelen herangezogen. Was wäre an einer Art Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BjS fürs Netz auszusetzen?

Sierk Hamann: Man muss schon klar unterscheiden. Die BjS arbeitet nur auf Antrag. Das heißt, erst einmal kann jeder veröffentlichen, was er möchte und erst wenn dabei geltende Jugendschutzbestimmungen verletzt werden, kommt das Werk auf den Index. Es ist unbestritten, dass Meinungs- und Publikationsfreiheit bei uns - anders als etwa in den USA - durchaus eingeschränkt werden können. Nur, die systematische präventive Überwachung der Kommunikation, quasi zur Gefahrenabwehr, wie die Juristen sagen, die ist verfassungswidrig. Dafür gibt es auch recht dezidierte Aussagen von Verfassungsjuristen wie Roman Herzog oder Wolfgang Hoffmann-Riem, der erst kürzlich in das Bundesverfassungsgericht gewählt wurde. Der Staat darf reagieren, aber nicht mehr, das gilt auch im Bereich Jugendschutz.

Wie sieht es mit freiwilliger Selbstkontrolle, die ja ebenfalls breit diskutiert wird, aus?

Sierk Hamann: Das Zensurverbot bindet erst einmal vor allem den Staat. Die freiwillige Kontrolle wie zum Beispiel der Freiwillige Selbstkontrolle Film (FSK) lassen Verfassungsjuristen gerade so durchgehen, weil sie eben als "nicht staatlich" eingestuft wird. Es gibt beispielsweise keine gesetzliche Vorschrift, dass die Filme gelabelt werden müssen. Problematisch wird es wieder dann, wenn aufgrund eingereichter Filme die Staatsanwaltschaft tätig wird.

Trotzdem wäre eine freiwillige Selbstkontrolle, also beispielsweise auch ein Rating- und Filtering-System für Internet Content, wie es jetzt ja auf europäischer und internationaler Ebene von der Industrie diskutiert wird, die Lösung?

Sierk Hamann: Eingeschränkt ja. Ein privates Filtersystem birgt allerdings auch Gefahren für die Kommunikationsfreiheit, die man nicht außer Acht lassen sollte. Selbst wenn die Teilnahme an einem solchen System dem Inhalteanbieter komplett freigestellt ist, könnte die Marktmacht großer Portale, die den entsprechenden Filter aufschalten, faktisch einer Zensur gleichkommen. Nehmen wir an, ich gestalte eine Homepage und stelle sie ungelabelt ins Netz. Den User hinter dem Filter, minderjährig oder nicht, erreiche ich dann nicht mehr, obwohl mein Angebot vielleicht völlig unbedenklich oder sogar pädagogisch wertvoll ist.

Ungefiltert ist man aber dann zu finden?

Sierk Hamann: Schon. Aber wenn ich nun die Nutzer eines marktführenden Portals nicht erreiche, dann ist das doch eine ganz erhebliche Einschränkung der Kommunikation. Gleichzeitig habe ich es auch noch, anders als beim staatlichen Eingriff, schwerer, mich dagegen zu wehren. Fraglich ist auch, was passiert, wenn es zwischen Anbieter und Filterprovider zum Streit ums Label kommt.

Der Anbieter kann nicht klagen?

Sierk Hamann: Prinzipiell schon. Vor den Zivilgerichten ist das theoretisch möglich, aber sehr mühevoll. Aber schon die Erschwerung der Äußerung ist ein Gefahr. Allenfalls könnte man sich wieder an den Staat wenden und die Gewährleistung der Meinungsfreiheit einfordern. Den Staat darauf zu verpflichten, Meinungsfreiheit zu gewährleisten, scheint mir übrigens deutlich schwieriger als einen staatlichen Zensureingriff abzuwehren. Aber angesichts von Konvergenz und Fusionswelle im Medienbereich muss man vielleicht in Zukunft darüber nachdenken, ob der Staat nicht - wie im klassischen Rundfunk - die Meinungsvielfalt sichern müsste. Man muss sich meiner Meinung nach von der Illusion verabschieden, das Internet sei gegen Meinungsmacht immun. Große Portale, von den Nutzern wie Blindenstöcke im Netz-Dickicht eingesetzt, sind letztlich auch nichts anderes als die Programmführer im Bereich der Print- und elektronischen Medien (electronik program guide, EPG)

Das ist vom Filtern ganz unabhängig, oder?

Sierk Hamann: Die Filter sind ein Aspekt davon. Mit eigenen Filtern im Netz könnten sie zusätzlich Meinung machen, ohne dass es dem Nutzer bewusst wird. Das sollte verhindert werden und dazu reichen Warnhinweise à la "die Bundesregierung rät, schalten Sie von Zeit zu Zeit Ihren AOL-Filter aus" nicht aus.

Damit plädieren Sie aber doch für eine staatliche Kontrolle beim Filtern?

Sierk Hamann: Vielleicht sollte man einfach die bestehenden Regelungen im IUKDG und im Mediendienstestaatsvertrages in Verbindung mit dem Jugendschutzgesetz ausschöpfen. Es ist ja nicht so, dass damit keine Handhabe gegen jugendgefährdende Inhalte da wäre. Zwischen einen einfachen Adult-check System und einer flächigen Selbstkontrolle liegen rechtlich besehen Welten. Schon deshalb, weil letztere auch private Anbieter betrifft. Denkbar ist auch eine Regelung wie sie Lawrence Lessig vorschlägt, nämlich eine Art Kinder-ID einzuführen, die den Abruf von Seiten verhindert, die nicht für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind. Der Anbieter "erkennt" dann das Kind auf der anderen Seite. So wie man einen Fünfjährigen auch an der Kinokasse identifiziert. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Verbreitung beim Anbieter bleibt.

Reicht das für den Jugendschutz aus, wenn man bedenkt, dass auch Grundschulkinder bereits ins Netz geschickt werden?

Sierk Hamann: Das ist schon eine berechtigte Frage. Aber ich denke, im Zweifel ist das Surfen unter Aufsicht eine Lösung, die sogar besser funktioniert als die technisch zumindest bislang noch nicht ausgereiften Filtersysteme. Nur eine lückenloses Beteiligung macht das Filtern am Ende effektiv. Eine staatliche Verpflichtung zur Nutzung privater Filtersysteme halte ich jedenfalls für verfassungsrechtlich unhaltbar. Damit würden 200 Jahre Verfassungsgeschichte - solange hat es gedauert, das Zensurverbot zu verankern - über Bord geworfen.