Enfopol-Pläne in Europäisches Rechtshilfeabkommen integriert

Genereller Fernzugriff?

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Monatelang war es um die Enfopol-Pläne still. Der europäische Lobbyverband der Provider EuroISPA wähnte sich sogar schon auf der Siegerseite: Er nahm an, die Pläne für das grenzüberschreitende Abhören würden nicht mehr verfolgt. Wie der vorliegende Entwurf eines umfassenden Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 28. Juni zeigt, bleibt allerdings die Abhörbarkeit von Satellitenkommunikation trotz des Pleitegeiers über Iridium ein Thema. Umstritten war bis zuletzt über welche Rechte der Staat mit der Iridium-Bodenstation - das ist in Europa Italien - verfügen soll.

Beim im Artikel 11 b des Rechtshilfeübereinkommens geregelten "Remote approach" können nationale Überwachungsmaßnahmen "in Bezug auf Telekommunikationsanschlüsse auf eigenem Hoheitsgebiet unter Einschaltung nationaler Diensteanbieter mittels Fernsteuerung der in einem anderen Mitgliedsstaat gelegenen Bodenstation" durchgeführten werden. Dafür ist kein eigenes Rechtshilfeersuchen an den Mitgliedsstaates mit der Bodenstation nötig. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass alle Telekommunikationsdiensteanbieter "die Durchführung nationaler Überwachungsanordnungen ermöglichen". Genau das hatten die Enfopolpläne gefordert. Jetzt sind sie in das EU-Rechtshilfeübereinkommen integriert.

Italien wollte den Fernzugang nur unter der Voraussetzung zulassen, dass die nationalen Überwachungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten die Grundsätze der italienischen Verfassung nicht verletzen. Nach intensiven Beratungen lehnten dies die meisten anderen Mitgliedstaaten jedoch ab. Darauf hin gab Italien am 10. Juni dem Druck nach. Es ging in die Gegenoffensive, indem es einen neuen Vorschlag unterbreitete: Er sieht vor, dass die Telekommunikationsbetreiber verpflichtet sein sollen, anderen europäischen Diensteanbietern "Einrichtungen zur Überwachung von Telekommunikationsverkehr direkt zugänglich zu machen". Damit wäre ein genereller Fernzugriff gestattet - unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie.

Der italienische Vorschlag wurde jedoch dann allerdings in einer weiteren Verhandlungsrunde entschärft, da die Mitgliedstaaten befürchteten, ein garantierter "Remote Approach" könnte "Folgeprobleme bei der Durchsetzung auslösen. Von daher wurde die "Verpflichtung" durch eine "Berechtigung" im Dokument COPEN 6 ersetzt. Unter der finnischen Präsidentschaft will die EU darüber noch weiter beraten.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Artikel 12 des Rechtshilfeübereinkommens wird geregelt, dass ein anderer Mitgliedsstaat dazu verpflichtet werden kann, eine technische Überwachung des Telekommunikationsverkehrs "in Echtzeit" vorzunehmen oder bereits bestehende Überwachungsaufzeichnungen auszuliefern. Wurden die Logfiles eines Internet-Providers gespeichert, können sie laut Artikel 12 ausgeliefert werden. Benötigt ein Staat für die Überwachung in einem anderen Staat nicht die technische Unterstützung von diesem, so soll auch das unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Dieser kann das Ersuchen jedoch ablehnen, wenn die Maßnahmen "im Widerspruch zu Grundsätzen seiner Rechtsordnung steht" und "wenn die Überwachung nach seinem nationalen Recht unzulässig gewesen wäre. Wurde bis zum Widerspruch bereits Beweismaterial erlangt, darf dieses nicht in Strafverfahren verwendet werden. Schweden ist mit dieser Regelung noch nicht einverstanden - da dies dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach schwedischem Strafprozessrecht widerspricht. Frankreich hat zusammen mit Schweden einen neuen Vorschlag vorgelegt, der vorsieht, dass die Überwachungsmaßnahme dann nicht weiter durchgeführt werden darf, wenn der Aufenthaltsstaat noch am vierten Tage seiner Unterrichtung schweigt. Eine Klärung steht jetzt an.

Auf Kosten der Provider

In Artikel 14 schließlich wird die Frage der Kosten erklärt. So trägt der ersuchende Mitgliedsstaat die Überwachungskosten des Betreibers, nicht jedoch die Investitionskosten, die der Betreiber aufwenden muss, um die Überwachung technisch möglich zu machen. Ganz geklärt ist diese Frage allerdings noch nicht. Nach "Ansicht des Vertreters der Kommission" soll diese Frage in "einem geeigneten Gremium" behandelt werden.

Sonderrolle Großbritannien

Unklar ist, ob mit Großbritannien eine Einigung erzielt werden kann. Dort erlässt nämlich der Secretary of State im Home Office die Überwachungsanordnung - im Interesse der nationalen Sicherheit oder der präventiven beziehungsweise repressiven Strafverfolgung. Er wird dann tätig, wenn die britischen Geheimdienste oder Polizei- und Zollbehörden einen entsprechenden Antrag eingebracht haben. Eine klare Trennung zwischen Abhörmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden einerseits und Geheimdiensten andererseits gibt es daher in Großbritannien nicht. Zudem unterstützen seit 1996 die Geheimdienste die Polizeibehörden bei der Aufklärung schwerer Straftaten. Allerdings darf das Abhörmaterial nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden, sondern immer nur zu Aufklärungzwecken.

Großbritannien wollte daher die auf Antrag der Geheimdienste ergangenen Abhöranordnungen komplett aus der Vereinbarung ausschließen, ebenso die Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden, die im Interesse der nationalen Sicherheit tätig werden. Das war jedoch für die anderen Staaten "nicht akzeptabel". Nach intensiven bilateralen Beratungen im Ausschuss der Ständigen Vertreter, auf der EU-Rat-Tagung am 27. und 28. Mai sowie auf einer Sondersitzung des Artikel 36-Ausschusses am 10. Juni kam jedoch etwas Bewegung in die harte britische Position, berichtet das Bundesjustizministerium. Am 10. Juni erarbeiteten die Beamten einen Kompromiss, der eine Einbeziehung der Abhörmaßnahmen erlaubt, die allein aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen vorgenommen wurden.

Zeitplan

In den Enfopol-Plänen ging es im Prinzip immer um das grenzüberschreitende Abhören von Kommunikation - egal, mit welchen technischen Geräten sie übermittelt wird. Während die Arbeitgruppe "Polizeiliche Zusammenarbeit (Enfopol)" versuchte, sich auf eine dafür notwendige einheitliche Abhörterminologie zu verständigen, erarbeiteten die Juristen in der Arbeitsgruppe "Justpen" die rechtlichen Voraussetzungen. Das unter anderem von ihnen erarbeitete Rechtshilfeabkommen zeigt deutlich, dass sich an der Zielsetzung nichts geändert hat. Gleichwohl wurden Sicherungsmechanismen eingebaut, um ein Befugnis-Hopping zu verhindern. Abgehört werden kann nur auf Grundlage der jeweils nationalen Befugnisse - ausgenommen davon ist allerdings nach aktuellem Stand der Fernzugriff auf die Bodenstationen von Satellitenkommunikationssystemen wie Iridium.

Wann das Übereinkommen verabschiedet werden soll, ist noch ungewiss. Aufgrund eines niederländischen Änderungsvorschlags von 1998 hatte die Bundesregierung einen bis heute nicht aufgehobenen parlamentarischen Vorbehalt zu den Überwachungsbestimmungen eingelegt. Die politische Bedeutung wurde jedoch vom Bundesjustizministerium als "dringlich" eingestuft. Bis jetzt wurden diese im Bundestag noch nicht behandelt. Auch eine Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus. Vor der Annahme des Übereinkommens durch den Rat muss das Europäische Parlament angehört werden.

Im Rat wird allerdings noch über die datenschutzrechtlichen Regelungen diskutiert. Deutschland und Belgien bestehen auf einer Vereinbarung datenschutzrechtlicher Regelungen. Doch das stößt bei den anderen Mitgliedstaaten auf Widerstand. Sie sind der Auffassung, dass die Regelungen auf nationaler Ebene auch für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Rechtshilfeabkommens ausreichen.