Strafrechtliche Haftung für Links auf rechtswidrige Seiten

Der Bundesrat fordert für das E-Commerce-Gesetz eine Regelung der Verantwortlichkeit für Links

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Die E-Commerce-Richtlinie der EU, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr legt, sieht unter anderem vor, dass elektronisch abgeschlossene Verträge rechtsgültig sind, unverlangt geschickte Werbemails gekennzeichnet sein müssen, die Mitgliedsstaaten rechtlich verbindliche Opt-In-Systeme für das Versenden von Werbemails einrichten können, die Provider für Inhalte beim Caching und Hosting nicht zur Verantwortung gezogen werden sollen und das sogenannte "Herkunftslandprinzip" gelten müsse. Anbieter müssen sich an den Gesetzen des Staates orientieren, in dem sie niedergelassen sind. Aber es gibt Ausnahmen, etwa beim Verbraucherschutz, bei dem das Recht des Landes gelten soll, in dem der Kunde wohnt.

Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht müssen von der Bundesregierung Änderungen im Teledienstegesetz (TDG), im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie in der Zivilprozessordnung vorgenommen werden. Der Bundesrat hat gestern seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgegeben und fordert, das Herkunftslandprinzip nicht "unnötig" einzuschränken. Ausnahmen sieht der Regierungsentwurf (EEG) zur Umsetzung der Richtlinie etwa vor, wenn das internationale Privatrecht anderes vorschreibt, allerdings nicht, wenn der "freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinaus eingeschränkt würde". Der Bundesrat kritisiert, dass der Umfang dieser Einschränkung nicht deutlich sei, und fordert zur Prüfung auf, ob diese Einschränkungen überhaupt notwendig ist. Die Ausnahme allerdings, den Verbraucherschutz abhängig vom Wohnort des Verbrauchers zu machen, wird vom Bundesrat uneingeschränkt begrüßt.

Allerdings will der Bundesrat neue Regelungen zur Verantwortlichkeit im Internet einführen. So gebe es bislang "erhebliche rechtliche Unsicherheit" bei der Verantwortlichkeit von Hyperlinks. Man will beispielsweise diejenigen auch strafrechtlich verfolgen können, die von ihrer Homepage aus einen Link auf einen "volksverhetzenden Inhalt" setzen, was selbst dann der Fall sein soll, wenn der Betreffende sich den Inhalt nicht zu Eigen macht. Das aber beträfe aber nicht nur diejenigen, die rechtswidrige Inhalte verbreiten wollen, sondern auch alle, die sich kritisch mit Themen auseinandersetzen und dabei auf Quellen verweisen. Aus der Mitteilung des Bundesrates geht nicht hervor, ob es dazu Einschränkungen geben soll und ob das Verbot auch Links betreffen soll, die nicht aktiv sind. Unklar bleibt, ob davon beispielsweise auch Suchmaschinen betroffen sein sollten, was andererseits aber auch auf das Minenfeld hinweist, das mit solchen Verbotswünschen einhergeht. Schließlich genügt schon der Name einer Webseite, um diese leicht über eine Suchmaschine finden zu können.

Tatsächlich ist die Frage der Verantwortlichkeit von Hyperlinks bislang nicht eindeutig geregelt. Ein Link ist nach deutschem Recht bislang als Zugangsvermittlung im Sinne von § 5 III TDG zu verstehen, so dass keine Verantwortung für Inhalte auf der verlinkten Seite besteht, wenn nicht bewusst auf strafbare Inhalte verlinkt wird. Wenn der Verlinkende allerdings sich den Inhalt zu eigen gemacht hat, wäre er auch nach dem Teledienstegesetz ebenso haftbar wie für eigene Inhalte. Daher wuchert seit einem diesbezüglichen Urteil des Landsgerichtes Hamburg 1998 im deutschen Web das Ritual, sich ausdrücklich von den Inhalten der vernetzten Seiten zu distanzieren.

Der Bundesrat fordert überdies, dass ein Bußgeldverfahren dann eingeleitet werden kann, wenn ein Diensteanbieter den Datenschutz nicht beachtet, wobei dieser auch auf solche Angebote erweitert werden soll, die Daten nicht verarbeiten, beispielsweise bei WebCams.