Das Ende der GEMA, so wie wir sie kennen

Kammergericht folgt BGH bzgl. Verlegeranteilen von Wahrnehmungsgesellschaften

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Das Berliner Kammergericht hat auf die Berufung des Musikers (und Labelinhabers) Bruno Gert Kramm festgestellt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, aus den Herrn Kramm zustehenden Vergütungen die Verlegeranteile in Abzug zu bringen. Dies betrifft etwa 40% für das sogenannte mechanische Recht an Musikwerken (z.B. CDs) und 33 1/3% beim Aufführungs- und Senderecht. Diese Beteiligung hat bislang zur Folge, dass die Verleger in den Gremien der GEMA sitzen und Einfluss auf die ohnehin sehr geheimnisvolle Organisation ausüben. So haben die Verleger bislang maßgeblichen Einfluss auf die GEMA-Statuten (Satzung und Verteilungsplan) sowie eine Sperrminorität, die sie vor ihnen nicht genehmen Änderungen schützt (Kuriensystem).

In der Verhandlung versuchten die GEMA-Vertreter, ihr Konstrukt durch Auslegungen und Umdeutungen zu retten. Sie beschworen die Privatautonomie und angebliche Widerspruchs- oder Kündigungsmöglichkeiten. Die Richter vermochten jedoch nicht so recht einzusehen, warum sie in Verlegerverträge etwas "heineingeheimsen" sollten, was da nicht drinstehe. Derartiges sei eine "fingierte Willenserklärung", wie sie in § 308 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Auch sei etwa eine denkbare Vorausabtretung zu unbestimmt, weil die Verteilungspläne dynamisch seien. Mithin folgt das Kammergericht dem BGH, der ähnliches bereits in der Sache Vogel ./. VG Wort entschieden hatte.

Folge dieses Grundsatzurteils ist wie schon in der Sache Vogel ./. VG Wort, dass nun die Musikverlage die zu Unrecht vereinnahmten Tantiemen sehr wahrscheinlich zurückerstatten müssen. Kramms Rechtsanwalt Dr. Günter Poll kommentierte, dies sei die schwerste Niederlage der GEMA in ihrer Geschichte und möglicherweise das Ende ihrer Existenz in ihrer bisherigen Form.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klage wurde von der Piratenpartei finanziert.

(Disclosure: Der Autor ist Hausanwalt des Klägers, war jedoch mit dieser Sache nicht aktiv befasst.)