Bayern muss Karfreitags-Tanzverbot lockern

Der Veitstanz von Molenbeek, gemalt von Pieter Brueghel dem Jüngeren

Bundesverfassungsgericht entscheidet nach neuneinhalb Jahren über eine verbotene Veranstaltung des Bundes für Geistesfreiheit

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt bekannt gemachten Beschluss vom 27. Oktober unter dem Aktenzeichen 1 BvR 458/10 entschieden, dass das bislang im Freistaat Bayern geltende absolute Tanzverbot an Karfreitagen grundgesetzwidrig ist. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass nun an diesem Feiertag beliebig Tanzveranstaltungen stattfinden können, sondern nur, dass deren Genehmigung nicht einfach mit Verweis auf eine absolute Geltung des Verbots verweigert werden darf.

Verfassungsbeschwerde wegen “Heidenspaß”-Party

Stein des Anstoßes war die Veranstaltung “Religionsfreie Zone”, die der (für eine striktere Trennung von Staat und Kirche eintretende) Bund für Geistesfreiheit für den Karfreitag 2007 in einem Theater der bayerischen Landeshauptstadt München angemeldet hatte. Zu dieser Veranstaltung sollte neben einem “Freigeister-Kino” mit “atheistischen Filmen”, einem Pralinenbuffet und einer “Erläuterungen der Anliegen und Ziele” des Bundes für Geistesfreiheit auch eine “Heidenspaß-Party” mit “Freigeister-Tanz” gehören. Diesen Teil der Veranstaltung lehnte die Ordnungsbehörde mit Verweis auf Artikel 5 des bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) ab, in dem es wörtlich heißt: “Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.”

Gegen diese Entscheidung legte der Bund für Geistesfreiheit Verfassungsbeschwerde ein, nachdem Rechtsbehelfe erfolglos blieben. Dabei machte er geltend, durch das Verbot werde nicht nur das in Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt, sondern auch die in Artikel 4 Absatz 1 geschützte Weltanschauungsfreiheit.

“Qualifizierter Ruhe- und Stillerahmen” für bestimmte Tage grundsätzlich grundgesetzkonform

Das bayerische Feiertagsgesetz schützt neben dem Karfreitag auch den Aschermittwoch, den Gründonnerstag, den Karsamstag, Allerheiligen, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den Buß- und Bettag und den Heiligen Abend als so genannte “stille Tage”, an denen “öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt [sind], wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist”. Für den Karfreitag regelt Artikel 3 FTG außerdem explizit, dass “in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten” sind (vgl. Tanzverbot).

Dass es “stille Tage” mit einem “qualifizierten Ruhe- und Stillerahmen” gibt, an denen Veranstaltungen nur eingeschränkt möglich sind, hält das Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich vereinbar mit dem Grundgesetz. “Diese Eingriffe”, so der Erste Senat mit Bezug auf Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 139 der Weimarer Verfassung, “rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln.” Solchen Vorschriften kommt “auch eine religiöse Bedeutung zu” - sie dürfen “darauf abzielen, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.”

Der Schutz darf der Entscheidung nach allerdings nicht unverhältnismäßig sein. Und für unverhältnismäßig halten die Richter die “Befreiungsfestigkeit”, mit der Veranstaltungen am Karfreitag ausnahmslos verboten waren, weshalb sie den zweiten Halbsatz des Artikels 5 FTG für nichtig erklärten. Ein “Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit” lässt sich ihrer Ansicht nach “in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen.”

Anleitung für Verhältnismäßigkeitsprüfung durch Ordnungsbehörden

Außerdem geben die Karlsruher Richter Ordungsbehörden eine Anleitung, wie sie bei der Genehmigungsprüfung solcher Veranstaltungsanmeldungen an stillen Tagen vorzugehen haben: Bei der “Heidenspaß-Party” hätten sie nicht nur berücksichtigen müssen, dass eine Veranstaltung an Örtlichkeiten mit “vergleichsweise geringen Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages” und “mit überschaubarer Teilnehmerzahl”, nur bedingt geeignet ist, andere Menschen zu stören, sondern auch, dass es den Veranstaltern nicht nur um Gewinnerzielung oder Vergnügen ging, sondern um ihre “Weltanschauung”.

Deshalb sei sie wie die “Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess” ein “Element demokratischer Offenheit” und betreffend der Versammlungsfreiheit grundgesetzlich stärker geschützt als Partys, die “allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern” abzielen. Zudem hätte die Ordnungsbehörde prüfen müssen, ob man störende Auswirkungen nicht durch mildere Mittel ausschließen hätte können – zum Beispiel durch Auflagen bezüglich der Lautstärke oder zu Ordnungspersonal vor dem Theatereingang.