LG Hamburg - mit Willkür zur Verlinkungs-Angst

Grafik: TP

Das Landgericht Hamburg bestärkt fragwürdige urheberrechtliche Kriterien für Hyperlinks im Internet

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Es ist ein bizarres Beispiel von Weltferne, unpraktischem Verständnis und Verlust bestehender juristischer Kriterien: Das Landgericht Hamburg hat erstinstanzlich Links auf widerrechtlich hochgeladene Inhalte im Internet unter Strafe gestellt. Der konkrete Fall betrifft eine Fotomontage, in der der Urheber eines bildlichen Bestandteils mit Creative-Commons-Lizenz nicht angegeben war.

Das Gravierendste für die Informationsfreiheit dürfte sein: Nun ist dieser Spuk erst einmal in der Welt. Juristische Sanktionen sind angstauslösend. Wer die Rechtslage nicht genau einschätzen kann und/oder den falschen Verhältnissen trotzen will, wird auf Verlinkung nun wohl öfter einfach verzichten.

Widerspruch zur bestehenden Rechtslage

"Für die Inhalte von Websites, auf die über externe Links verwiesen wird, kann keine Haftung übernommen werden." - So prangt es in jedem ordentlichen Impressum von Websites. Rechtsanwälte informieren bisher zu dieser Frage so:

Verlinkungen stellen weder eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, solange Links als solche erkennbar sind.

(Anwalt.de)

Soll das plötzlich anders sein? - Es ist schon eine Frage der Verhältnismäßigkeit, wenn dieser seit vielen Jahren bestehende rechtliche Standard nun in Frage gestellt wird. Er beruht zudem auf einigen eindeutigen und nachvollziehbaren Kriterien.

Verwechslungen von Verlinkung, Zugänglichmachung und Zitat

Die vom LG Hamburg im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom letzten September geäußerte Rechtsauffassung scheint mit einigen Begriffen und Kategorien durcheinander zu geraten, die sich aus der formalen Struktur des Datennetzes ergeben.

Der größte Irrwitz ist wohl die einfach behauptete Gleichwertigkeit von "Zugänglichmachung" und Verlinkung:

Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten […].

(LG Hamburg)

Wenn aufgrund einer solchen Formulierung die Verlinkung eines unrechtmäßig verbreiteten Werks ebenfalls eine Verletzung des Urheberrechts darstellt - dann könnte man z. B. auch jeden, der von einem Diebstahl berichtet, als Dieb ansehen. Natürlich 'besitzt' der Leser eines Berichtes über einen Diebstahl nicht den gestohlenen Gegenstand. Aber jemand, der auf ein gestohlenes Bild verlinkt, hat es ja nicht selbst gestohlen.

Der Hyperlink im Netz ist mediengeschichtlich ein Novum, das offensichtlich die Rechtsprechung immer noch überfordert. Zwischen Verlinkung und Zugänglichmachung sollte man allerdings unterscheiden können. Das Kriterium ist denkbar einfach: Es geht darum, auf welchem Webspace ein abrufbarer Inhalt vorgehalten wird. Jemand, der auf eine Seite verlinkt, hat ja nicht deren Inhalte selbst hochgeladen, und erst die dann vom Surfer erreichte Seite macht den Inhalt zugänglich.

Die gerade aus dem Urteil zitierte Bedingung der Handlung als strafbar, "wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen" werden könnte, besagt eigentlich schon die Hinfälligkeit des vom LG Hamburg daraus gefolgerten Urteils: Wie jede andere Seite im Netz ohne Zugangsbeschränkung ist eine verlinkte Seite per http-Adresse ja ebenso erreichbar, auch wenn sie nicht auf einer anderen öffentlichen Seite verlinkt wird. Lediglich die Wahrscheinlichkeit ihrer Erreichbarkeit wird erhöht.

Hiermit liegt dann wohl eine Ermessensfrage der Rechtsprechung vor, die im vorliegenden Fall zu einer einseitigen Auslegung von Interessen führt. Eindeutig sachlich falsch ist der Teil der Formulierung, derzufolge sonst "das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen" werden könne. Doch, kann es - es ist ja über eine http-URL von jedermann überall über das Internet abrufbar. Er muss nur die Adresse kennen. Man könnte die so ausgesprochene Rechtsauffassung ebenso willkürlich dahingehend auslegen, dass schon die Verbreitung eines Internet-Browsers oder der Internet-Technologie als solcher für alles rechtlich verantwortlich sei, was anschließend mit ihrer Hilfe "zugänglich gemacht" wird - was offenkundiger Unsinn ist und deshalb auch nicht Inhalt eines Urteils sein sollte. Folgende Instanzen hätten dies eigentlich zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass in dem gesamten Urteil des LG Hamburg der Begriff "Zitat" nicht einmal vorkommt. Eine Vielzahl - wenn nicht Mehrheit - von Links im Netz hat die Funktion eines Querverweises, der im Prinzip als Fußnote fungiert, Belegcharakter hat und/oder mit ergänzenden Informationen verbindet. Auch hier würde eine nun geäußerte Rechtsauffassung alles bisher Dagewesene mir nichts, dir nichts über den Haufen werfen: Kein journalistischer oder wissenschaftlicher Text, der Belege und relevante andere Quellen anführt, würde jemals für deren eigene Implikationen zur Rechenschaft gezogen - es sei denn, er schlösse sich explizit einer darin geäußerten strafbaren Äußerung an. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht gegeben.

Dabei ist es auch unerheblich, ob jemand, wie im Urteil betont, "Gewinnerzielungsabsicht" verfolgt oder nicht. Die Differenz etwa zu staatlichen wissenschaftlichen Institutionen, deren Mitarbeiter für ihre Arbeit bezahlt werden, ist eine rein künstliche - sie haben, im Gegensatz zu vielen anderen, nicht nur Absichten, sondern die Gewissheit finanzieller Gewinne, die ihnen vertraglich durch ihre Tätigkeit zustehen.

Primär relevant ist, ob ein Link einen Belegcharakter im Sinne des Zitatrechts hat oder nicht. Und selbst ein bloßer inhaltlich relevanter Hinweis im Datennetz stellt einen kommunikativen Vorgang dar, der grundgesetzlich als Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt ist, ob nun von einem professionellen, ggf. bezahlten Journalisten oder einem Freizeit-Blogger getätigt. Niemand, der ohne Zugangsbeschränkung im Netz veröffentlicht, kann davon ausgehen oder einfordern, dass er nicht verlinkt wird. Es ist das - auch im Interesse des Gemeinwohls - grundlegende Prinzip des Datennetzes. Wir begegnen hier aus meiner Sicht einem weiteren Fall, in dem derzeit sogar Aussagen des Grundgesetzes (Art. 5) zugunsten fragwürdiger anderer rechtlicher Konstruktionen außer Kraft gesetzt werden.

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