Der EU-Binnenmarkt, Geoblocking und Elektrogeräterecycling

Bild: heise online

Wer glaubt, im EU-Binnenmarkt seien alle Handelsgrenzen gefallen und der freie Handel über Landesgrenzen möglich, kennt die reale Situation nicht

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Es gibt auch heute noch beachtliche Hürden im Binnenmarkt - und die bestehen nicht nur in der traditionellen deutschen Kaffeesteuer. Wer online Kaffee in einem anderen EU-Land einkauft, muss die Kaffeesteuer beim Zollamt entrichten. Das mag im Einzelfall lästig sein, ist jedoch grundsätzlich machbar.

Deutlich schwieriger wird das Problem des innergemeinschaftlichen Handels, wenn ein deutscher Kunde bei einem österreichischen Online-Händler ein elektronisches Produkt wie beispielsweise ein Smartphone oder eine Digitalkamera einkaufen will. Viele Händler nutzen im innereuropäischen Handel ein sogenanntes Geoblocking-System, welches dem deutschen Kunden eine Bestellung in Österreich unmöglich macht, weil ein von einer deutschen IP-Adresse ausgehender Bestellversuch geblockt und spätestens bei einer deutschen Versandadresse der Bestellvorgang abgebrochen wird. Den Verfechtern des EU-Binnenmarktes gefällt diese Situation nicht.

Geoblocking im Online-Handel soll verhindert werden

Die EU-Kommission möchte das Geoblocking - also die unterschiedliche Behandlung von Kunden je nach Herkunft - verhindern. In der Diskussion stand sogar der Zwang, dass ein Händler innerhalb des Binnenmarktes auch EU-weit verkaufen müssen. Dies wird spätestens mit der stärkeren Verbreitung des Online-Handels mit Lebensmitteln eine nicht mehr umsetzbare Forderung.

Daher wurden im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts die meisten ursprünglichen Verpflichtungen zum innergemeinschaftlichen Handel wieder gestrichen.

Man bekennt sich noch zum Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit dieser erreicht werden kann, genüge es nicht, nur staatliche Schranken abzuschaffen.

Man müsse auch sicherstellen, dass die Abschaffung dieser Schranken nicht dadurch zunichte gemacht werden kann, dass private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar seien. Als Beispiel führt man hier den Fall an, dass ein in einem Mitgliedstaat tätiger Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Webseiten oder dort implementierter Funktionen sperren oder beschränken.

Man will den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren im Binnenmarkt zu erleichtern und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, steigern. Daher sollen Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel wie durch Verfolgung anhand der IP-Adresse noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Kunden verhindern, dass dieser vollen und gleichberechtigten Zugang zu Angeboten innerhalb der EU erhält.

Allerdings will man in der aktuellen Fassung des Vorschlagstextes das Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Angeboten nicht mehr als Verpflichtung sehen, die einen Anbieter zwingt, ein Handelsgeschäft mit den Kunden innerhalb des gesamten Binnenmarktes zu tätigen.

Geoblocking im Online-Handel mit elektrischen und elektronischen Geräten zwingend

Dass man Online-Händler im EU-Binnenmarkt nicht grundsätzlich dazu zwingen kann, grenzüberschreitend zu liefern, zeigt sich an den Folgen der WEEE-Richtline, die jeweils in nationales Recht umgesetzt wurde und in Deutschland als Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) implementiert wurde.

Der § 8 des ElektroG befasst sich mit der ″Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten″ und stellt für die meisten Online-Händler von elektrischen Produkten in der Praxis unüberwindliche Hürden auf. Wer solche Produkte auf den deutschen Markt bringen will, muss für die jeweilige Marke bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) als Hersteller registriert sein. Eine Registrierung ist kostenpflichtig und mit weiterem Aufwand verbunden. Die Registrierung eines Bevollmächtigten führt zu erhöhten Registrierungskosten.

Dazu kommt noch eine monatliche Verkaufsmeldung nach Gewicht der abgesetzten Produkte. Der Registrierungsvorgang nimmt mindestens zwei Monate in Anspruch. Im Rahmen einer Bestellung eines deutschen Kunden in Österreich wäre das für den österreichischen Kunden ein wenig sinnvolles Unterfangen. Ein Händler führt zudem meist mehrere Marken im Sortiment und müsste für jede dieser Marken eine eigene Registrierung durchführen. Da jeder EU-Mitgliedsstaat sein eigenes System im Rahmen der WEEE-Richtlinie hat, würde eine EU-weite Registrierung jeden Händler überfordern. Er wird also nicht über die Landesgrenzen liefern.

Gesetzliche Lage zur Einschränkung von Lieferungen im Binnenmarkt scheint eindeutig

Das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) nahm auf Nachfrage von Telepolis zum Konflikt zwischen freiem Binnenmarkt und Forderungen der WEEE-Richtlinie wie folgt Stellung:

Der Binnenmarkt umfasst nach Art. 26 Abs. 2 AEUV einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (vier Grundfreiheiten) gewährleistet wird. Diese Grundfreiheiten gelten jedoch nicht unbeschränkt. Insofern gibt es keinen zwingenden Vorrang im Hinblick auf die Regelungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes. So können Eingriffe in den freien Warenverkehr aus unterschiedlichen Gründen gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung können dabei auch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes darstellen.

Die Verknüpfung von Niederlassungspflicht bzw. Bevollmächtigtenbeauftragung und Registrierungserfordernis und die daraus resultierende Verpflichtung zu mehrfachen Registrierungen innerhalb der EU nach der WEEE-Richtlinie kann grundsätzlich ein mögliches Hindernis für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes darstellen. Auch die WEEE-Richtlinie hat dieses gesehen und vor diesem Hintergrund den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gerade anstelle einer weitergehenden Niederlassungspflicht die Möglichkeit gegeben, einen Bevollmächtigten zu benennen.

Im Übrigen wäre ein verbleibender Eingriff aber auch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt. Denn dadurch, dass sich jeder Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten registrieren zu lassen und in diesem Zusammenhang eine Finanzierungsgarantie zu stellen hat, soll die spätere schadlose und umweltgerechte Entsorgung der entsprechenden Altgeräte sichergestellt werden. Damit wird insbesondere den durch eine unsachgemäße Entsorgung bestehenden Gefahren für die Umwelt entgegengetreten. Damit der Staat seiner Kontrollmöglichkeit nachkommen und das Erfordernis der Garantiestellung gewährleisten kann, ist eine nationale Registrierung unerlässlich.

(BMUB)

Für Hersteller und Importeure sind diese Vorgaben erfüllbar. Für einen Händler, der einzelne Endverbraucher mit Waren unterschiedlicher Marken beliefert, nicht. Der derzeit noch in der Diskussion befindliche Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking sind bislang noch nicht vollständig kompatibel. Es darf jedoch nicht sein, dass am Ende ein Online-Händler nur die Wahl hat, ob er gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt oder es vorzieht gegen die jeweils nationale Umsetzung der WEEE-Richtlinie zu verstoßen. Dem europäischen Gedanken vom Binnenmarkt wäre die nicht förderlich.

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