"Ein Vater musste miterleben, wie seine Kinder vor seinen Augen verbrannt sind"

Jura-Professor Peter Derleder über das Verfahren zum "Kunduz-Bombardement"

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Im Fall des Bombenangriffs nahe der afghanischen Stadt Kunduz 2009, hat der Anwalt von Opferhinterbliebenen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das sagt Peter Derleder, emeritierter Professor für Zivilrecht im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen, im Interview mit Telepolis.

Derleder, der selbst als Prozessbeteiligter an dem Verfahren mitgewirkt hat, betrachtet die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom Oktober dieses Jahres, wonach das Deutsche Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar sei, kritisch. Im Interview betont Derleder: "Es existiert kein rechtsfreier Raum bei den nach wie vor in ihrer Zahl beliebig schwankenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr."

Herr Derleder, der Bundesgerichtshof hat den Schadensersatzanspruch von Klägern in Sachen "Kunduz-Bombardement" abgelehnt. Wie bewerten Sie diese Entscheidung?

Peter Derleder: Eindeutig negativ, weil keine Lehre aus dem von Deutschland verlorenen Zweiten Weltkrieg gezogen wurde, dass der Schutz der Zivilbevölkerung, also der nicht kämpfenden Truppe, angesichts der Millionenzahl von Getöteten an oberster Stelle steht. Hier hilft nur eine völkerrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen.

Mal eins nach dem anderen: Im Kern berührt die Revision das Amtshaftungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Was genau ist mit Amtshaftungsrecht gemeint?

Peter Derleder: Das Amtshaftungsrecht nach Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB schließt die Gefahren durch Auslandseinsätze mit ein, wogegen der III. Zivilsenat des BGH sie von vornherein verharmlost hat. Diese Erläuterung überzeugt nicht.

Nun ist der BGH zum dem Ergebnis gekommen, das Amtshaftungsrecht greife nicht bei Schäden, die durch den Auslandseinsatz der Bundeswehr angerichtet werden. Wie ist das zu erklären? Schließlich sieht das Grundgesetz doch ausdrücklich eine Haftung des deutschen Staates bei Verletzung einer Amtspflicht durch einen deutschen Staatsbediensteten vor. Art. 34 GG lautet: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht."

Peter Derleder: Warum soll die Gefahr bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr keine Verantwortlichen kennen? Es existiert kein rechtsfreier Raum bei den nach wie vor in ihrer Zahl beliebig schwankenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr.

Aber was heißt das konkret? Wenn das Amtshaftungsrecht nicht greift, haben wir es dann nicht doch mit einem rechtsfreien Raum zu tun?

Peter Derleder: Das BVerfG hat in seinem Urteil, betreffend die Brücke von Varvarin, keinen Zweifel an der Verantwortlichkeit des Kommandeurs nach Lage der Fakten gelassen.

Der BGH argumentiert weiter, dass das Amtshaftungsrecht aber auch deshalb nicht greife, weil im Zusammenhang mit dem Luftangriff "keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter, also vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-) Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind". Sehen Sie das genauso?

Peter Derleder: Der ehemalige Bundeswehroberst Georg Klein, alsbald zum General befördert, hat eine Entscheidung über den Bombenabwurf getroffen, die nach Lage der Dinge absolut überrascht hat, weil sie von einem Informanten stammte, dessen Standort er nicht genau bestimmt hatte. Dabei musste es ein Vater miterleben, wie seine Kinder vor seinen Augen verbrannt sind, und ein weiterer Vater hinterließ bei seiner Tötung sechs Kinder und eine Ehefrau. Da wurde die Lehre aus dem Zweiten Weltkrieg, der Schutz der Zivilbevölkerung, gröblich missachtet.

Die Anwälte der Kläger haben in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof massive Fehler in der Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz(en) gerügt. Sie kritisieren, dass das Berufungsgericht trotz der ihm vorliegenden Beweismittel die genauen Tatabläufe nicht hinreichend festgestellt und sich nicht einmal mit dem angeblichen Zweck des Angriffs auseinandergesetzt habe.

Peter Derleder: Das Ergebnis der Vorinstanzen entspricht in Wirklichkeit nicht dem Gang des Prozesses. Das Landgericht Bonn hat die Beweisaufnahme vor der Vernehmung von Klein abgebrochen und vorschnell einen Schlussstrich gezogen.

Aus den vorliegenden Funkprotokollen geht hervor, dass die Piloten des US-Flugzeuges, das die Bomben abgeworfen hat, mehrmals vor der Bombardierung ihre Skepsis gegenüber Klein, der die Bombenabwürfe verlangte und verantwortete, geäußert haben. Die US-Piloten hatten Oberst Klein vorgeschlagen, durch ein tiefes Überfliegen der beiden im Flussbett festgefahrenen Tanklastzüge Zivilisten vor Ort zu warnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, vor der Bombardierung zu fliehen. Damit wurde das ausdrückliche Gebot des Warnflugs vor Bombenabwürfen gemäß den bereits von der Bundesrepublik Deutschland 1977 ratifizierten Zusatzprotokollen zur Genfer Konvention von 1949 missachtet. Wie bewerten Sie die Funksprüche?

Peter Derleder: Die US-Soldaten schlugen in der Tat Warnflüge über der Sandbank vor, die aber von der Leitzentrale abgelehnt wurde ("Negative I want you to strike directly"). Das hieß, die alleinige Verantwortung übernahm der damalige Oberst i. G. Georg Klein.

"Die Lehre aus dem Zweiten Weltkrieg über den notwendigen Schutz der Zivilbevölkerung wurde gröblich missachtet"

In einer Presseerklärung des BGH zu der Entscheidung heißt es weiter:

"Die Werteordnung des Grundgesetzes zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassung wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (z.B. Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare - gesamtschuldnerische - Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein."

Der BGH argumentiert hier mit der "Bündnisfähigkeit Deutschlands". Ist die "Bündnisfähigkeit Deutschlands" im Sinne des Staatshaftungsrechts ein maßgebliches Tatbestandsmerkmal? Oder handelt es sich bei dem hier vom BGH herangezogenen Begründungselement um eine politische These, was für ein Gericht ja sehr erstaunlich wäre?

Peter Derleder: Die Bündnisfähigkeit Deutschlands ist kein Tatbestandsmerkmal des Staatshaftungsrechts. Aber die Lehre aus dem Zweiten Weltkrieg über den notwendigen Schutz der Zivilbevölkerung wurde gröblich missachtet. Die Haushaltsprärogative des Parlaments wurde nicht missachtet, da für die Bundesrepublik Deutschland wegen der unterschiedlichen Währungen nur geringfügige, ihrerseits pauschalisierende Ausgleichsleistungen zur Debatte standen. Das Argument, dass der Haushaltsprärogative des Parlaments nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein könne, bricht also notwendig zusammen.

Wie wird es denn in dem Verfahren nun weitergehen?

Peter Derleder: Die Verfassungsbeschwerde ist eingelegt.

Wie sieht es um Russland aus, wenn es um ähnlich angelagerte Schadensersatzansprüche geht?

Peter Derleder: Russland ist angesichts der gezählten 27 Millionen Toten im Zweiten Weltkrieg das falsche Beispiel. Für jede Maßnahme, mit der der Schutz der Zivilbevölkerung, also der nicht kämpfenden Truppe, durchbrochen wird, steht bei Verschulden ein Schadensersatzanspruch ein.

Was ich noch anmerken möchte: Die Bundesrepublik Deutschland bleibt aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit als einziges Partnerland der Nato verpflichtet, sich von Angriffskriegen zurückzuhalten, bei Bombenabwürfen in ungeklärten Situationen Zurückhaltung zum Schutz der Zivilbevölkerung zu üben und allgemein eine möglichst völkerrechtskonforme Auslegung zugrunde zu legen.