Terroranschlag auf Weihnachtsmarkt: "Super-GAU für die beteiligten deutschen Sicherheitsbehörden"

Bundesrichter a.D. Dieter Deiseroth über das merkwürdige Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Fall Anis Amri

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"Das ist ein offensichtliches Desaster, ein Super-GAU der beteiligten deutschen Sicherheitsbehörden." Das sagt der ehemalige Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, im Interview mit Telepolis zum Verhalten der Behörden im Hinblick auf den Attentäter, der am 19. Dezember mutmaßlich einen Terroranschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt verübt hat.

Im Zentrum des Interviews stehen mehrere brisante Aktenvermerke, die die Behörden im Zusammenhang mit Anis Amri angefertigt haben. Aus ihnen geht hervor: Amri erklärte gegenüber einem V-Mann, dass er vorhatte, Anschläge in Deutschland zu verüben (ab 1:30).

Für Deiseroth ist es ein "schlimmer Fall von Staatsversagen", dass trotz derartig klarer Ankündigungen die Sicherheitsbehörden keine wirksamen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen Amri angeordnet haben. Er wirft die Frage auf: "Wer hat entschieden und zu verantworten, dass in der Zeit von September 2016 bis zum Anschlag am 19.12.2016 diese Gefahrenabwehraufgabe der Polizei nicht effektiv wahrgenommen und nicht einmal die erforderlichen sach- und personenbezogenen Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der betroffenen Länder weiter beschafft und ausgewertet wurden?"

Herr Deiseroth: Vor wenigen Tagen, am 19. Dezember 2016, hat sich auf einem Berliner Weihnachtsmarkt ein schwerer Terroranschlag mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten ereignet. Am 23. Dezember berichtete die ARD-Brennpunkt-Sendung über mehrere Aktenvermerke einer Vertrauensperson (VP) des Landeskriminalamts (LKA) von Nordrhein-Westfalen. Die Aktenvermerke zeigen: Der mutmaßliche Täter muss in aller Deutlichkeit davon gesprochen haben, einen Anschlag in Deutschland begehen zu wollen. Was halten Sie von diesen Aktenvermerken?

Dieter Deiseroth: Diese äußerst brisanten Aktenvermerke, die man in der ARD-Sendung in Kopie sehen konnte, sind offenbar der Redaktion "Report München", also dem Bayerischen Rundfunk, von Insidern zugespielt worden. Sie wirken nach ihrem Inhalt und ihrer Diktion durchaus authentisch. Erstaunlich finde ich, dass in der ARD-Brennpunkt-Sendung den daraus zu ziehenden Folgerungen nicht weiter nachgegangen wurde, weder von dem Moderator Sigmund Gottlieb noch in den anschließenden weiteren Nachrichtensendungen.

Was ist der genaue Inhalt dieser Aktenvermerke?

Dieter Deiseroth: Die ersten beiden in der ARD-Sendung gezeigten Vermerke datieren vom 17. und vom 30. November 2015, zwei weitere vom Februar und März 2016. Diese Papiere wurden, so ihr Inhalt und auch die Angaben in dem von Sigmund Gottlieb moderierten ARD-Fernsehbeitrag, von Angehörigen deutscher Sicherheitsbehörden gefertigt. Offenbar sind sie Teil der Akten unter anderem des LKA Nordrhein-Westfalen.

In ihnen wird über mehrere Geheimkontakte und Treffen von informellen Mitarbeitern ("Vertrauenspersonen") der betreffenden Behörde mit dem mutmaßlichen Berliner Attentäter Anis Amri berichtet. Die Vermerke weisen aus, dass Amri der jeweiligen Vertrauensperson gegenüber ankündigte, "Anschläge in Deutschland begehen zu wollen". Ferner habe er erklärt, sich "als potenzieller Attentäter angeboten" zu haben, "um "in Deutschland Attentate zu begehen" und dass es "sein Auftrag sei, im Sinne von Allah zu töten".

Außerdem ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2015 unter anderem, den deutschen Sicherheitsbehörden sei über Maßnahmen der Überwachung seiner Telekommunikation bekannt geworden, "dass sich Amri im Internet für chemische Formeln interessiert, die zur Herstellung von Sprengmitteln genutzt werden können".

"Der Polizei obliegen auch die wichtigen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenprävention"

Was folgern Sie aus diesen Vermerken?

Dieter Deiseroth: Wenn diese Aktenvermerke authentisch, also keine Phantasieprodukte sind, dann ergibt sich daraus, dass dem LKA Nordrhein-Westfalen sowie auch den - ausweislich der Vermerke - darüber informierten Behörden der Berliner Polizei, der Berliner Generalstaatsanwaltschaft, des Bundeskriminalamtes, des Generalbundesanwaltes und der Behörden der deutschen Inlandsgeheimdienste jedenfalls seit November 2015, also seit über einem Jahr, unter Zeugen geäußerte Verbrechensabsichten von Anis Amri bekannt waren.

Ausweislich eines der Vermerke wurde Amri sogar von einer behördlichen Vertrauensperson im Frühjahr 2016 mit dem Pkw nach Berlin, dem Ort des Anschlags, gefahren. Auch hier konnte er sich offenbar frei herumtummeln und Kontakte knüpfen. Und dies, obwohl er ausreisepflichtig und für eine baldmöglichste Abschiebung durch die Ausländerbehörde vorgesehen war. Er wurde zwar ausweislich einer der Aktenvermerke "durch Kräfte der Berliner Polizei observiert", konnte dort jedoch dennoch untertauchen.

Der Attentäter des Berliner Weihnachtsmarktes war also im Vorfeld des Terroranschlags über viele Monate auf dem "Radarschirm", ja in den Händen deutscher Sicherheitsbehörden, denen er sogar seine terroristischen Vorstellungen und Gewaltziele offenbart hatte. Und dennoch konnte der Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 erfolgen. Das ist ein offensichtliches Desaster, ein Super-GAU der beteiligten deutschen Sicherheitsbehörden.

Nun ist also bekannt, dass die Behörden Amri überwachten, aber dann die Maßnahmen im September 2016 eingestellt haben. Angeblich haben sich keine belastenden Hinweise gefunden, dass der 24-Jährige einen Anschlag plane. Aber, wenn es, wie Sie ja bereits angeführt haben, in einem Aktenvermerk heißt, dass Amri gegenüber dem V-Mann erklärt habe, "mittels Kriegswaffen (AK 47, Sprengstoff) Anschläge in Deutschland begehen zu wollen", ist das denn dann kein ausreichender Hinweis dafür, dass bei solch einer Person zwingend weitere Maßnahmen von den Behörden getroffen werden müssten?

Dieter Deiseroth: Wenn es zutreffend sein sollte, dass die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) ihre strafrechtlichen Ermittlungen gegen Amri im September 2016 wegen fehlender hinreichender Beweise eingestellt haben, dann konnte sich dies allein auf das Fehlen von Nachweisen für eine begangene strafbare Handlung beziehen.

Es ging bei der Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörden also offenbar um fehlende Beweise für eine zumindest im Versuchsstadium angelangte Straftat nach § 211 StGB ("Mord") oder ein Verbrechen nach § 89a StGB ("Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat"). Das hieß aber nicht, dass damit die Polizei oder die Nachrichtendienste zum Nichtstun verurteilt und verpflichtet waren.

Können Sie näher erläutern, warum eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz angebracht gewesen wäre und warum auch die Polizeibehörden an Amri hätten dranbleiben müssen?

Dieter Deiseroth: Der Polizei obliegen neben der repressiven Aufgabe der Verfolgung von begangenen Straftaten außerdem die wichtigen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenprävention. Aufgrund der in den vorliegenden eingangs angesprochenen Aktenvermerken dokumentierten Beweismittel für die unter Zeugen geäußerten Attentatsabsichten Amris lagen erkennbar die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenprävention vor.

Dazu standen der Polizei in Berlin die sehr weiten allgemeinen und auch die speziellen Gefahrenabwehrbefugnisse zur Verfügung (§§ 17 ff. ASOG Berlin), darunter nach § 25 ASOG Berlin u.a. die Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel gegen Verdächtige. Soweit sich Amri in anderen Bundesländern aufhielt, hatten die dortigen Polizeibehörden die entsprechenden weiten Befugnisse.

Und wie stand es mit den Befugnissen der Inlandsgeheimdienste, also der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder? Waren diesen nach der offenbar im September 2016 erfolgten Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (u.a. Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Generalstaatsanwaltschaft) die Hände gebunden?

Dieter Deiseroth: Nein, ganz im Gegenteil. Nach § 3 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und der Parallelvorschriften für die betroffenen Landes-Verfassungsschutzbehörden haben unsere Inlandsgeheimdienste u.a. die Aufgabe der "Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, ... und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind ...").

"Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" sind nach § 4 Abs. 1 c BVerfSchG "solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen". Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen als Bestandteilen der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" zählen u.a. "die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte" (§ 4 Abs. 2g BVerfSchG), mithin also auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz).