Der Fall der Gina-Lisa Lohfink

Gina-Lisa Lohfink (Mallorca, 2011). Bild: Zeno Bresson. Lizenz: CC-BY-SA-3.0

Die Verurteilung Gina-Lisa Lohfinks wegen falscher Beschuldigung ist rechtskräftig, die Sprungrevision verlief erfolglos

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In den vergangenen Monaten ist es eher still geworden um das Team Gina-Lisa, um jene Menschen, die sich nicht nur online solidarisch mit Gina-Lisa Lohfink erklärten, zu den Gerichtsterminen kamen, Transparente schwenkten. Es gibt nur wenige Stellungnahmen, nachdem Frau Lohfink nunmehr rechtskräftig wegen Falschbeschuldigung verurteilt wurde, da der Sprungrevision nicht nachgegeben wurde. Was der Fall der Frau Lohfink nicht nur in medialer Hinsicht an Nachdenkenswertem bot, wurde bereits detailliert erläutert. Es lohnt sich jedoch als Nachlese, darauf zu schauen, was nunmehr von der Solidarität überblieb - bzw. inwiefern sich diejenigen, die Solidarität predigten oder forderten, nunmehr äußern.

Frau Sylvia Margret Steinitz schreibt beim Stern beispielsweise darüber, wie sie das Urteil als eines ansieht, das nicht einwandfrei feststellen könne, ob Frau Lohfink nicht doch ein Opfer einer sexuellen Straftat wurde. Sie zählt all das auf, was nicht einwandfrei belegt werden kann und bringt auch offene Fragen auf - doch manches wirkt in sich nicht schlüssig.

So hat der Richter, der nunmehr die Sprungrevision zurückwies, angemerkt, dass er es für unlogisch hält, wenn Frau Lohfink einerseits unter der Aufmerksamkeit, die ihr ob des Verfahrens zuteil wurde, gelitten haben will, während sie den Rummel andererseits selbst befeuerte - bzw. zuließ, dass ihr Verteidiger oder aber ihr Manager dies taten. Frau Steinitz schlägt den Ball zurück auf die Seite des Richters:

Aber wenn das Gericht von dem Rummel so genervt war, warum gab es dann keine Anordnungen, die etwas Ordnung in das Chaos gebracht hätten? Bei der Revisionsverhandlung ging's ja auch. War das Gericht etwa gewillt, dem ganzen Zirkus bewusst seinen Lauf zu lassen - und wenn ja, zu welchem Zweck?

Der Richter hat jedoch nicht seine Genervtheit angemerkt, er hat eine in sich nicht schlüssige Argumentation dargelegt.

Frau Steinitz hat recht, wenn sie schreibt, dass bei diesem Fall (wie auch bei vielen anderen) etliches nicht einwandfrei festgestellt werden kann (ihre diversen Anmerkungen und Ausführungen dabei bleiben aber Belege schuldig und lassen den Richter nicht mehr zu Worte kommen oder etwas erklären). Bei zeugenlosen Vorfällen ist dies oft der Fall: Alle Seiten stützen sich auf möglicherweise vorhandene Beweise, Indizien, Gutachten usw. Alle diese Teile des Verfahrens lassen die eine oder andere Interpretation zu und können letztendlich zu dem einen oder anderen Urteil führen - wobei sich die Frage stellt, ob eine solch klares Bekenntnis zu dieser Binsenweisheit bei einem Verfahren auch zu finden wäre, wenn Frau Lohfink nicht verurteilt, sondern vielmehr als Opfer einer Vergewaltigung angesehen worden wäre.

Es ist eher unwahrscheinlich, dass Frau Steinitz oder andere nunmehr darüber schreiben würden, dass ja weiterhin nicht einwandfrei bewiesen sei, ob Frau Lohfink nicht doch gelogen hat. Bei einer möglichst neutralen Berichterstattung, die sich nicht auf eine Seite schlägt, wäre dies aber sinnvoll.

So aber wirken Artikel wie der von Frau Steinitz wie Artikel, die von Anfang an eine Seite wählen und bei dieser bleiben. Was auffällt, ist auch, dass sich Frau Steinitz mehr mit der Frage beschäftigt, ob Frau Lohfink nun vergewaltigt wurde oder nicht, denn mit der Frage, ob sie selbst mit Absicht von Vergewaltigung sprach, obgleich ihr klar war, dass dem nicht so war. Dabei war es genau diese Frage, die im letzten Verfahren behandelt wurde - die Frage, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, wurde bereits vor Jahren geklärt. Mit den letzten Sätzen in ihrem Artikel suggeriert Frau Steinitz zudem, dass Frau Lohfink nur deshalb wegen Falschbeschuldigung verurteilt wurde, weil sie falsch gekleidet sei oder dem falschen Beruf nachginge. Dabei aber lässt sie viele Dinge außer Acht, die den Richter zu seiner harschen Replik führten.

Mir scheint da mancherlei nicht klar

Sieht man sich die Zitate, die derzeit in den Medien zu finden sind, an, so zielte der Richter auf etliches ab, was durchaus sachliche Hintergründe hat. Der Tonfall und auch die Wortwahl sind ohne Zweifel harsch, dennoch sind sie nicht sachfremd. Für manchen Laien stellte sich hier die Frage, ob ein Richter solch direkte Worte überhaupt wählen darf und ob dies nicht ein Zeichen für Befangenheit sei. Udo Vetter, Strafverteidiger und Betreiber des LawBlogs erläuterte auf Anfrage noch einmal mit verweis auf §25 der Strafprozessordnung, inwieweit ein Richter zu Abschluss eines Verfahrens auch direkte oder polemische Worte wählen darf bzw. ob hier Befangenheit vorliegen könnte:

Die Äußerungen des Richters sind sicher harsch. Allerdings hat er schon das Recht, auch über den Prozessverlauf (und damit das Verhalten der Anwälte) eine Meinung zu äußern. Ob das für eine Befangenheit reichen würde, bezweifele ich allerdings. Die Äußerungen des Richters waren zwar deutlich, aber letztlich doch sachlich. Das heißt, er argumentierte nicht völlig an der Sache vorbei, was für Befange[n]heit eine Voraussetzung ist. Allerdings kann Gina-Lisa L. eine mögliche Befangenheit gar nicht rügen. Mit dem letzten Wort des Angeklagten ist es mit der Befange[n]heitsrüge vorbei. Das liegt einfach daran, dass das Urteil, zu dem auch die mündliche Begründung gehört, nur mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden soll (das es hier allerdings nicht gibt, da letzte Instanz). Der Richter ist faktisch völlig frei in dem, was er in der Urtelsbegründung sagt. Es ist auch gesetzlich nicht vorgesehen, dass das gerade verkündete Urteil noch mal diskutiert wird. Vielmehr endet die Hauptverhandlung quasi automatisch mit dem letzten Wort des Urteils.

(Udo Vetter)

Eine solche Möglichkeit des Richters kann für Zeugen, Angeklagte, Ankläger und auch die Anwälte durchaus unangenehm sein, ist also aber vom Recht gedeckt. Hinsichtlich der Äußerungen des Richters, der über die Sprungrevision zu entscheiden hatte, ist es sinnvoll, sich mit denen, die bekannt sind, zu befassen um deren Hintergründe zu beleuchten.