Hate-Speech-Gesetzentwurf heimlich geändert

Grafik: TP

Durch die EU-Notifizierung wurde bekannt, dass der Bundesjustizminister sein Vorhaben um eine indirekte Klarnamenspflicht erweitert hat

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei der Suche nach Ursachen dafür, warum die SPD bei der saarländischen Landtagswahl schlechter abschnitt als erwartet, sollte man den bundesweit bekanntesten saarländischen Sozialdemokraten nicht vergessen, der in Sozialen Medien so unbeliebt ist, wie wahrscheinlich kein zweiter Sozialdemokrat nach Ralf Stegner: Bundesjustizminister Heiko Maas. Er erzeugt gerade viel Aufmerksamkeit, weil ausgerechnet über den Umweg der (nicht unbedingt für Transparenz bekannten) EU herauskam, dass er seinen vor zwei Wochen vorgestellten verfassungsrechtlich fragwürdigen Entwurf für ein "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" (vgl. Juristen halten Maas' Gesetz gegen "Fake News und Hate Speech" für verfassungs- und europarechtswidrig) massiv verschärfte, ohne die Öffentlichkeit darüber zu informieren.

Statt 12 erhält er nun mit 24 doppelt so viele Delikte, für die das "NetzDG" mit seinen 50 Millionen Euro Bußgeld gelten soll. Neu hinzugekommen sind die "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" (§ 89a StGB), die "verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen" (§ 90b StGB), die "Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" (§ 91 StGB), die "landesverräterische Fälschung" (§ 100a StGB), die "Bildung terroristischer Vereinigungen" (§§129a und b StGB), die "Gewaltdarstellung" (§ 131 StGB), die "Verbreitung, [den] Erwerb und [den] Besitz kinderpornographischer Schriften" (§ 184b StGB), der "Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien" und das "Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien" (§ 184d StGB).

Einfache Pornografie

Das bedeutet, dass es - wie Netzpolitik.org feststellt - "mitnichten [ausschließlich] um die Verbreitung von Kinderpornografie geht (wie Spiegel Online in einer Meldung suggeriert, die man als "Fake News" betrachten könnte), sondern um so genannte "einfache" Pornografie, von der es in der ersten Entwurfsfassung noch hieß, sie werde "im Internet bereits effektiv verfolgt". Auf die Frage von Telepolis, ob die alte Gesetzesbegründung falsch war, hat man beim Bundesjustizministerium keine Antwort.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

Mit Ihrer Zustimmmung wird hier eine externe Buchempfehlung (Amazon Affiliates) geladen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Amazon Affiliates) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.