Taliban-Teilnahme als Abschiebehindernis

Nicht Abdullah S. K., sondern ein anderer Taliban, der gerade gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstößt. Foto: newsonline. Lizenz: CC BY 2.0

Erste Anklage wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - angeblich "mittlere vierstellige Zahl" von Verdächtigen

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Gestern Nachmittag gab der Generalbundesanwalt in einer Pressemitteilung bekannt, dass die Bundesanwaltschaft am 11. April vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts München Anklage gegen den nach eigenen Angaben 17-jährigen Afghanen Abdullah S. K. erhoben hat, weil dieser "hinreichend verdächtig [ist], sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung 'Taliban' beteiligt […] und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz […] verstoßen zu haben". Außerdem wird ihm versuchter gemeinschaftlicher Mord in drei Fällen zur Last gelegt.

Der Anklageschrift nach schloss sich Abdullah S. K. den Taliban "spätestens Anfang des Jahres 2014" an und erhielt bei ihnen "in den folgenden sechs Monaten […] eine militärische Ausbildung", bei der er "unter andere[m] lernte, […] mit einem vollautomatischen Schnellfeuergewehr und einem Maschinengewehr umzugehen". Danach schickten ihn die Taliban erst nach Pakistan und später in die afghanische Provinz Baghlan, wo er "mindestens an einem Angriff auf einen Polizeiposten der afghanischen Polizei sowie auf einen Posten der Nationalarmee und auf einen Konvoi ausländischer und einheimischer Truppen beteiligt" gewesen sein soll. 2015 verließ der am 17. November 2016 in Deutschland festgenommene Gotteskrieger seine Einheit nach eigenen Angaben, weil diese einen Buben vergewaltigen wollte.

Unwahre Angaben?

Kurz vor der Pressemeldung hatte der Spiegel berichtet, der Generalbundesanwalt ermittle inzwischen gegen mehr als 70 mutmaßliche Taliban, von denen sechs in Untersuchungshaft säßen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) habe die Sicherheitsbehörden sogar über eine "mittlere vierstellige Zahl" von Verdächtigen informiert, die vor allem 2015 und 2016 einreisten. Dem Bericht nach gaben die Verdächtigen die Mitgliedschaft bei den Taliban in ihren Asylverfahrens offen zu, weshalb der Spiegel spekulierte, ob es sich nicht um unwahre Angaben handelt, mit denen die Asylbewerber versuchen, ihr Abschieberisiko zu minimieren.

Der Passauer Neuen Presse nach ging die Anerkennungsquote von Asylbewerbern aus Afghanistan nämlich von 77,6 Prozent im Jahr 2015 über 60,5 Prozent 2016 auf 47,9 Prozent im Januar und Februar 2017 zurück. Von insgesamt 27.639 Anträgen afghanischer Asylbewerber wurden in diesen beiden Monaten 14.403 abgelehnt, weil keine rassische, religiöse oder politische Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. Bei abgelehnten Asylbewerbern können jedoch Abschiebehindernisse vorliegen - zum Beispiel fehlende Reisedokumente oder eine drohende Todesstrafe wegen begangener Straftaten.

Taliban-Mitgliedschaften ohne weitere Taten werden Sicherheitsbehörden nicht gemeldet

Auf die Frage, ob eine Mitgliedschaft bei den Taliban als Abschiebehindernis nach Afghanistan gewertet wird, bleiben jedoch sowohl das Bundesamt für Migration als auch das Bundesinnenministerium und das Bundesaußenministerium trotz großzügiger Fristsetzungen Antworten schuldig. Der Spiegel-Bericht über die mittlere vierstellige Zahl von Taliban-Verdächtigen wird dort auch auf Rückfragen hin weder bestätigt noch dementiert.

Ebenso offen bleiben Fragen zum Aufenthaltsstatus der Verdächtigen, dazu, ob eine Mitgliedschaft bei den Taliban dazu führen kann, dass ein Asylantrag positiv beschieden wird, ob, wie und durch wen die Taliban-Verdächtigen überwacht werden, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, und ob und wie das einschlägige Urteil des EuGH aus dem Januar umgesetzt wird (vgl. EuGH: Terrorgruppenmitgliedern muss kein Asyl gewährt wird). Auch zu Auskunftsersuchen hinsichtlich Mitgliedern von Fatah asch-Scham, Ahrar asch-Scham und anderen terroristischen Gruppen äußern sich die drei Stellen nicht.

[Update: Inzwischen hat sich das Bundesinnenministerium doch noch zurückgemeldet und mitgeteilt, "allein die Zugehörigkeit zu den Taliban" sei "kein Ausschlussgrund von internationalem Schutz", da die Taliban, anders als die al-Qaida-Gruppe im EuGH-Urteil "von den Vereinten Nationen nicht als terroristische Organisation eingestuft" seien. Deshalb würden in solchen Fällen auch BND und Verfassungsschutz nicht informiert. Lediglich "im Falle einer Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit" liege ein Ausschlussgrund vor und nur in solchen Fällen würden die Erkenntnisse an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet und es werde keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die frühere Mitgliedschaft bei den Taliban führt dem Bundesinnenministerium zufolge "im Einzelfall" zur "Schutzgewährung", wenn deswegen "Menschenrechtsverletzungen drohen".]

Afghanischer Verteidigungsminister zurückgetreten

In Afghanistan töteten Taliban am Freitag bei einem Überfall auf das Militärlager Shaheen bei Masar-i-Scharif in Nordafghanistan mindestens 135 afghanische Soldaten und verletzten wenigstens 60 weitere zum Teil schwer. Das schafften die Terroristen angeblich mit lediglich zehn Kämpfern, von denen sich vier als Soldaten getarnt hatten (vgl. Taliban richten in Militärlager in Nordafghanistan Massaker an). Daraufhin reiste der US-Verteidigungsminister zu einem unangekündigten Besuch nach Kabul - und der afghanische Verteidigungsminister und sein Militärchef traten zurück. Um den ebenfalls in Afghanistan aktiven IS ist es dagegen etwas ruhiger geworden, seit die US-Armee mit ihrer größten konventionellen Bombe ein Tunnelsystem der salafistischen Terrorgruppe sprengte (vgl. US-Militär wirft stärkste nicht-nukleare Bombe auf Ziel in Afghanistan ab).

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