Die einfache Entscheidung über Volksverhetzung

Grafik: TP

Spitzenpolitiker stürzen sich auf das Thema der sogenannten Fake-News, doch die vermeintliche Besorgnis wirkt aufgesetzt und verlogen - Wie ich lernte, die Fake-News zu lieben, Teil 8

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Zu Teil 1: Wie ich lernte, die Fake-News zu lieben

Zu Teil 2: Von Angst getrieben

Zu Teil 3: Die Glaubwürdigkeitslüge

Zu Teil 4: Die Wächter der Meinungsfreiheit

Zu Teil 5: Die Angst vor der Bedeutungslosigkeit

Zu Teil 6: Die Macht der Masse

Zu Teil 7: Falsche Freunde und falsche Informationen

Die Ausländerhure und der §130 StGB

Die Musikgruppe Kraftschlag beschreibt in ihrem Musikstück "Ausländerhure", wie sich eine blonde, blauäugige (Rasse)Frau zu dem entwickelt, was der Titel aussagt. In die "linke Szene" abrutschend und sich zu sehr für Ausländer und Asylanten einsetzend, trifft sie auf einer Demonstration "ihren Ali", beide werden ein Paar, er schleppt sie in die Moschee und darf nach der Heirat in Deutschland bleiben. Ihre Moral, so der Text, übt die "Ausländerhure" Volksverrat, Rassenmischung töte den deutschen Staat. Der Titel endet mit den Worten "Raus mit den Ausländerhuren, raus mit der Asylantenflut, weg mit dem Ausländerpack, denn in uns da wacht die weiße, weiße Wut."

Für viele dürfte es sich in diesem Fall um einen eindeutigen Fall der Volksverhetzung im Sinne des §130 Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und urteilte mit Beschluss vom 14. April 2015, dass es sich hier eben nicht um einen solchen Fall handele. In der Begründung dazu heißt es:

Die in dem Lied verwendete Gruppenbezeichnung 'Ausländerhuren' ist für sich betrachtet vage. Welche abgrenzbare Gruppe von Frauen konkret angesprochen ist, lässt sich weder aus dem im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Liedtext noch im Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig herleiten. Dahinstehen kann, ob der in dem Lied verwendete Begriff 'Ausländerbanden' ausreichend bestimmt im Sinne der vorstehenden Maßstäbe ist. Bezüglich dieser Gruppe belegen die Urteilsgründe jedenfalls weder ein Aufstacheln zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen noch einen Angriff auf die Menschenwürde mittels Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder Verleumdung.

(BGH, Beschluss vom 14. April 2015)

Das Urteil wurde, genauso wie das Urteil zur Augsburger Bündnis - Nationale Opposition, nicht überall positiv aufgenommen, zeigt aber, wie schwer es auch für Gerichte ist, darüber zu urteilen, wann der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist.

Schon für einen Rechtslaien zeigt sich ob der Länge und der vielfältigen, teilweise unbestimmten Rechtsbegriffe, dass es sich bei §130 StGB nicht um einen Paragraphen handelt, der einfach zu handhaben ist. Bereits die Frage, ab wann der "öffentliche Frieden gestört" ist, wann eine Gruppe im Sinne des §130(1)1 StGB oder im Sinne des (2) eine Zugänglichmachung vorliegen, ist alles andere als trivial wie das Urteil zum Musikstück ja noch einmal deutlich macht.

Dabei ist anzumerken, dass, wie immer, auch Richter sich irren können und ein Urteil der höchstmöglichen Instanz insofern letztendlich immer nur die Meinung des oder der Richter ausdrückt. Wie bei allen Urteilen, die von niedrigen Instanzen gesprochen und akzeptiert werden, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass es möglich wäre, dass eine höhere gerichtliche Instanz eine andere Meinung vertritt, hiervon jedoch keine Kenntnis erlangt wird da entweder weitere Rechtsmittel ausgeschlossen werden oder der Beklagte davon keinen Gebrauch macht. Es ist insofern falsch, davon auszugehen, dass die Beurteilung einer Meinungsäußerung hinsichtlich der Frage, ob sie eine Volksverhetzung darstellt, einfach ist. Dennoch gibt es weiterhin Menschen, die diese Meinung vertreten:

Im Gegensatz zur Prüfung aller Strafbarkeitsvoraussetzungen im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Feststellung des objektiven Tatbestands bei vielen Meinungsäußerungsdelikten leicht feststellbar, da alle relevanten Tatsachen in der Äußerung und dem Kontext, in dem sie erfolgt, vorliegen. Aufwendig sind Tatbestände wie Verleumdung, bei der der Wahrheitsgehalt einer Äußerung ermittelt werden muss. Bei Tatbeständen wie Volksverhetzung liegen jedoch alle maßgeblichen Informationen vor.