Wissenschaftlicher Dienst: NetzDG auch grundgesetzwidrig

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Widersprüchliche Signale aus der Union

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Anfang Juni veröffentliche der fernsehbekannte Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel Auszüge aus einem ihm vollständig zugespielten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag, dem zufolge der Entwurf des von der Bundesregierung geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gegen Europarecht verstößt (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages hält NetzDG ebenfalls für europarechtswidrig). Kurz darauf äußerte David Kaye, der Meinungsfreiheits-Sonderbeauftrage der Vereinten Nationen, massive Zweifel an der Vereinbarkeit des Entwurfs mit diesem im UNO-Pakt II geschützten Menschenrecht und forderte die deutsche Regierung auf, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Netzwerkdurchsetzungsgesetz: UN-Beauftragter sieht Anonymität gefährdet).

Nun hat Steinhöfel das Ergebnis eines weiteren Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes veröffentlicht, in dem die Juristen des Bundestages die Vereinbarkeit der geplanten Vorschrift mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des deutschen Grundgesetzes geprüft haben - und verneinen.

[Update: Inzwischen ist das Gutachten auch auf dem Bundestags-Server einsehbar.]

Konkret kommen sie nach einer Betrachtung der Kombination aus unbestimmten Begriffen, extrem kurzen Fristen von 24 Stunden beziehungsweise sieben Tagen und extrem hohen Bußgeldandrohungen von bis zu 5 beziehungsweise bis zu 50 Millionen Euro zum Ergebnis, dass dadurch Anreize für eine Entfernung von legalen Inhalten ohne ausreichende Prüfung erzeugt werden, weshalb "eine dem Staat zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung […] zu erwarten" ist.

Eine daraus folgende Prüfung, ob diese Grundrechtsbeeinträchtigung verhältnismäßig - also "geeignet, erforderlich und angemessen" - ist, ergab, dass das unter anderem deshalb nicht der Fall ist, weil "Studien über die Zahl und Entwicklung der Häufigkeit der Fälle von Hasskriminalität und anderen Fällen strafbarer Inhalte einschließlich der vom Gesetzentwurf erfassten Falschnachrichten (Fake-News)" fehlen. Der von Maas dafür herangezogenen Beschwerdedokumentation von Jugendschutz.net hatte der Leipziger Juraprofessor Marc Liesching Ende Mai methodische Untauglichkeit attestiert (vgl. Facebook will nicht Zensor sein), woraufhin die Stelle selbst einlenkte und verlautbarte, der Bericht sei nicht angefertigt worden, um die Notwendigkeit des Gesetzes zu begründen (vgl. Netzwerkdurchsetzungsgesetz: jugendschutz.net verteidigt seinen Monitoring-Bericht).

Außerdem erklären die Juristen dem Justizminister in Ihrem Gutachten die "essentielle" Rolle der Meinungsfreiheit "in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen":

Sie [die Meinungsfreiheit] ist für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend. Nur in besonderen Fällen darf das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht der Meinungsfreiheit beschränkt werden. In Zweifelsfällen hat das Bundesverfassungsgericht regelmäßig zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden. Mit den vorgesehenen Regelungen im Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird in dieses Recht eingegriffen. Bei der Güterabwägung im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung ist hervorzuheben, dass es schon bei der begrifflichen Abgrenzung der zu löschenden rechtswidrigen Inhalte und strafbaren falschen Nachrichten ("Fake News") erhebliche Schwierigkeiten gibt. Orientierungshilfen, Beispiele oder Hinweise auf ausgewählte Beispiele für offensichtlich rechtswidrige, rechtswidrige oder strafbare Inhalte werden im Gesetzentwurf nicht angegeben.

Delegation an die europäische Ebene?

Ob das NetzDG trotz der beiden vernichtenden Rechtsgutachten und trotz der UN-Intervention noch vor der Sommerpause durch den Bundestag kommt, ist offen. Die SPD, der Maas angehört, wird dafür stimmen. Aus der Union gibt es widersprüchliche Signale: Während die CSU-Abgeordnete Iris Eberl dem Bild-Parlamentsbüroleiter Ralf Schuler sagte, das Gesetz sei "mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar", trommelt in der CDU vor allem der Fraktionsvorsitzende Volker Kauder weiter dafür.

Eine Ausweichmöglichkeit wäre, dass die Abgeordneten eine neue Internetzensurvorschrift an die europäische Ebene delegieren. Einen entsprechenden Vorstoß haben heute die britische Premierministerin Theresa May und der französische Staatspräsidenten Emmanuel Macron angeregt. Auch sie möchten Internetunternehmen mit Geldstrafen drohen, wenn diese "schädliche Inhalte" nicht nach ihren Wünschen entfernen (vgl. Antiterrorkampf: London und Paris erwägen Strafen für Internetfirmen). Begründet wird der Vorstoß mit dem Kampf gegen Terrorismus, unter dem sowohl Großbritannien als auch Frankreich leiden.

Der von May laut Guardian verwendete Begriff "internet hatred" deutet jedoch darauf hin, dass die geplante Regelung (die Yvette Cooper von der oppositionellen Labour Party begrüßt), nicht auf Mord- und Rekrutierungsaufrufe von Dschihadisten begrenzt sein wird. Fehlt eine solche Beschränkung, dann droht der Effekt, dass weitere Ressourcen für die Überwachung von Terroristen fehlen (vgl. Hate-Speech-Hubschraubereinsatz statt Terroristenüberwachung und Met Police's £1.7m hate crime unit to tackle social media).

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