Rechte von Migranten werden vom EuGH ignoriert

Flüchtlinge auf der Innbrücke zwischen Österreich und Deutschland. Foto: Christian Michelides / CC BY-SA 4.0

Mit der Stabilisierung des ins Wanken geratenen Systems von Dublin soll die Autonomie der Migration ausgebremst werden. Ein Kommentar

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Gleich drei Mal gab es heute von dem europäischen Gerichtshof in Luxemburg Urteile bzw. juristische Vorentscheidungen. In zwei Fällen wurde das Recht von Migranten ignoriert, in einem Fall bekam der Kläger Recht, weil die Frist abgelaufen war.

Die am meisten diskutierte Entscheidung soll das Dubliner Flüchtlingsregime wieder ins Recht setzen, das seit Jahren von Flüchtlingsorganisationen bekämpft und von Migranten im Herbst 2015 real außer Kraft gesetzt wurde. Die als Flüchtlingskrise apostrophierte Situation im Herbst 2015 war eigentlich nichts anderes als die Ermächtigung von Migranten, sich über die Regularien hinwegzusetzen, die ohne und gegen ihren Willen gemacht wurden.

Auch die Kläger gehörten dazu. Geklagt hatte ein Syrer, der über die Westbalkanroute nach Slowenien eingereist war, sowie zwei Afghaninnen, die ebenfalls über die Westbalkanroute nach Österreich gekommen waren. Sie stellten ihre Asylanträge in Slowenien und Österreich, doch die Länder wollten die Anträge nach Kroatien übergeben, da es das erste EU-Land war, das sie während der Durchreise betreten hatten.

Die Richter des EuGH verwarfen ihre Klage und entschieden, dass sie ihren Asylantrag in dem Land stellen müssen, in dem sie zuerst den EU-Raum betreten haben, in diesem Fall war es Kroatien

Aber immer an die Fristen halten

In einem zweiten Verfahren zum Dublin-System bestimmten die Luxemburger Richter Fristen im Asylverfahren. Ein in Deutschland lebender Eritreer wehrt sich gegen seine Überstellung aus der Bundesrepublik nach Italien, wo er zuerst den EU-Raum betrat. Das Land wäre also nach dem Dublin-System für ihn zuständig.

Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) aber Fristen nicht eingehalten hat, muss jetzt Deutschland über seinen Asylantrag entscheiden. Während das BAMF erst ein Jahr, nachdem der Mann seinen Antrag gestellt hatte, die Rückkehr nach Italien verlangte, hätte das bereits nach drei Monaten erfolgen müssen. Ein zentraler Passus dieses Urteil stärkt tatsächlich die Rechte von Geflüchteten:

Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III - Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat, oder , gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen (und nicht das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon) zugegangen sind.

EuGH-Urteil