Datenschutz = Täterschutz?

Wie die Sicherheitsdebatte mit der Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein" rhetorisch manipuliert wird

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Ziel dieses Artikels ist eine Kritik der Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein". Dazu sollen die rhetorischen Tricks aufgedeckt werden, auf denen ihre Wirkung beruht. Die Phrase wird oft genutzt für die Rechtfertigung neuer Überwachungsvorhaben als "richtig" und "notwendig". Wie alle politischen Slogans ist die Phrase rhetorisch so angelegt, dass sie möglichst spontane Zustimmung auslöst. Wer sie hört oder liest, soll spontan mit dem Kopf nicken, bevor irgendwelche Zweifel aufkommen können.

Tatsächlich ist es auf dem ersten Blick nicht so einfach, diese Phrase zu kritisieren. Zwar spürt man die Perfidie der Verknüpfung von "Datenschutz" und "Täterschutz". Aber gleichzeitig gerät man als Kritiker der Überwachung unter Rechtfertigungsdruck. Dass Straftäter zur Verantwortung gezogen werden sollen, ist breiter gesellschaftlicher Konsens. Die Meisten dürften einen "Täterschutz" daher auch ablehnen. Dem Überwachungskritiker wird folgerichtig vorgeworfen, ungewollt dafür zu sorgen, dass Täter ungeschoren davonkommen. Sobald der Kritiker selber die Strafverfolgung grundsätzlich für richtig hält, gerät er außerdem ins Zweifeln. Das bindet seine Energie. Gleichzeitig können die Verfechter der Überwachung erfolgreich vorgeben, nur das zu fordern, was nach "gesundem Menschenverstand" ohnehin notwendig sei.

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase ist ein austauschbarer Textbaustein, denn er wird für die Rechtfertigung unterschiedlichster Überwachungsvorhaben genutzt. Im Folgenden wird die Rhetorik dieses Textbausteins daher ohne die jeweiligen Kontexte analysiert. Im Vordergrund der Analyse steht die sprachliche Gestaltung der Phrase und deren Effekte für die öffentliche Debatte.

Darstellung als unmittelbar einsichtige Wahrheit

Die Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein" ist denkbar kurz, sie kommt ohne Nebensatz aus. Ihr Inhalt ist deshalb schnell erfasst. Sie erhebt darüber hinaus einen Geltungsanspruch als "objektiv wahre Aussage". Die vermeintliche Wahrheit der Aussage wird sprachlich nicht eingeschränkt durch Zusätze wie "ich meine..." oder "ich glaube...". Mit derartigen Zusätzen hätte man mitgeteilt, dass man eine Vermutung äußert, die auch falsch sein könnte. Jeder wüsste nun, dass er dieser Aussage nicht ungeprüft zustimmen könnte. Er müsste sich erst mit ihr auseinandersetzen und sich ein eigenes Urteil bilden.

Indem die Datenschutz-Täterschutz-Phrase auf jegliche Vorbehalte verzichtet, entlastet sie von dieser Arbeit des Nachdenkens. Sie stellt sich als objektive Wahrheit dar. Zugleich ist die Phrase ein universell einsetzbarer Textbaustein, der für sich selbst stehen kann. Er steht nicht als Schlussfolgerung am Ende einer längeren Argumentationskette. So erspart die Phrase dem Leser die Arbeit, diese Kette auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Die Phrase gewinnt dadurch an Eingängigkeit und verführt zur schnellen Zustimmung.

Formulierung der Phrase als allgemeine Norm

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase soll Überwachungsmaßnahmen als "richtig" und "notwendig" legitimieren. Rhetorisch gelingt das, weil sie als allgemeine Norm formuliert wird: Überwachung, so die Botschaft, sei schon aus moralischen Gründen richtig.

Eine Norm ist eine Forderung, das Erwünschte zu realisieren und das Unerwünschte zu korrigieren. Solche Forderungen sagen nichts aus über die Wirklichkeit. Sie formulieren stattdessen einen Maßstab für die Beurteilung der realen Verhältnisse. Passend dazu sagt die Phrase tatsächlich nichts über die Qualität des Datenschutzes in Deutschland aus. Sie beschreibt nur, was kein Datenschutz sein dürfe: Sie soll kein "Täterschutz" sein. Wo das der Fall sei, müsse korrigierend eingegriffen werden. Dieser Forderung müsse sich ein moralisch aufrichtiger Mensch beugen.

Damit suggeriert die Phrase auch, dass Überwachung gar kein spezifisches Interesse einer bestimmten politischen Gruppierung sei. Es stimme also nicht, dass die Einführung neuer Überwachungsinstrumente nur deshalb gefordert werde, weil z.B. die CDU zum autoritären Staat tendiere. Stattdessen erzeugt die Phrase den Eindruck, dass die von ihr behauptete Norm überindividuell gilt und über den Partikularinteressen gesellschaftlicher Gruppen steht. Das zeigt sich auch in dem Verzicht auf Zusätze der Art von "Wir fordern... " oder "wir wünschen uns...".

Dieser Anstrich überindividueller Geltung wird dadurch unterstützt, dass die Forderung nicht relativiert wird. Relativierende Formulierungen hätten etwa lauten können: Datenschutz dürfe "möglichst" kein Täterschutz sein. Mit diesem Einschub hätte man allerdings viel Spielräume für Interpretation und Kompromisse eröffnet. Kompromisse erfordern jedoch den Ausgleich unterschiedlicher Interessen auf dem Verhandlungsweg. In der jeweiligen Bestimmung, wie viel "Täterschutz" Datenschutz noch akzeptabel sein dürfe oder nicht, hätten sich bereits gruppenspezifische Sichtweisen und Anliegen manifestiert.

Da die Datenschutz-Täterschutz-Phrase als Norm jedoch sowohl allgemein als auch absolut bleibt, können die Überwachungsbefürworter so tun, als würden sie stets nur einer allgemeinen Moral dienen. Das politische Projekt neuer Überwachungsinstrumente erscheint so als selbstloser Dienst am Gemeinwohl.