EU erlässt neue Verordnungen für den Strombinnenmarkt

Windmühlenberg und Rheinhafendampfkraftwerk hinter Hochspannungsleitungen. Foto: Ikar.us. Lizenz: CC BY 3.0

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet treibt Brüssel die Integration der Strommärkte voran

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Für private Endverbraucher wird der Strommarkt auch weiterhin an den Landesgrenzen enden. Es wird auch ihnen auch künftig nicht möglich sein, ihren Strom direkt in anderen Ländern des europäischen Binnenmarktes einzukaufen. Für die Energieversorger rückt der Binnenmarkt ab dem 18. Dezember 2017 jedoch ein deutliches Stück näher. An diesem Tag wird die Verordnung (EU) 2017/2195 in Kraft treten, welche der Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem dient. Diese Verordnung wurde ebenso wie die Verordnung (EU) 2017/2196 vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2017 veröffentlicht.

Electricity Balancing Guideline (EB GL)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2195 stellt die EU-Kommission eine Leitlinie für den Systemausgleich im gesamteuropäischen Elektrizitätsversorgungssystem bereit. Diese enthält Grundsätze für Beschaffung und Abrechnung von Frequenzhaltungsreserven, Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven. Dazu kommt noch eine gemeinsame Methode für die Aktivierung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven. Von der Verordnung sind Übertragungsnetzbetreiber, Verteilnetzbetreiber und Betreiber geschlossener Verteilnetze ebenso betroffen wie die Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten.

Netzkodizes

Die Netzkodizes sind ein wesentlicher Bestandteil des 3. Energiebinnenmarktpakts der EU. Ziel der Verordnung 2017/2195 ist das Erarbeiten von Netzkodizes. Die Netzkodizes sollen Markt- und Technik-relevante Themen in der Stromversorgung regeln. Da alle Übertragungsnetzbetreiber in den EU-Mitgliedstaaten in der ENTSO-E zusammenarbeiten, bot es sich an, dass die Netzkodizes im Rahmen von ENTSO-E erarbeitet werden. Dies wurde im Jahr 2011 mit der europäischen Verordnung (EG) 714/2009 dann auch so festgelegt. Die so erarbeiteten Netzkodizes werden in der Folge der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) im slowenischen Laibach vorgeschlagen. Im Wege des Komitologieverfahrens sollen sie als europäische Verordnung beschlossen werden. Als EU-Verordnung veröffentlicht, erreichen die Netzkodizes unmittelbare Gültigkeit innerhalb der gesamten EU. Sie müssen im Gegensatz zu den EU-Richtlinien nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Netzkodizes sind somit 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für alle betroffenen Marktteilnehmer und Behörden verbindlich.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Electricity Balancing Guideline werden sich auch für die Marktteilnehmer in Deutschland einige Änderungen ergeben. Darauf macht die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrer Mitteilung von 29. November 2017 aufmerksam:

Während das Design des deutschen Regelenergiemarktes in der Vergangenheit durch Festlegungsverfahren der Beschlusskammer gestaltet wurde, die einen umfangreichen Beteiligungsprozess der Marktakteure (mit Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Workshops etc.) vorsahen, wird das Marktdesign in Zukunft europäisch festgelegt. Dazu erarbeiten die europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Artikel 10 EB GL mit den Interessenträgern zu konsultieren und schließlich gemäß Artikel 5 EB GL von den zuständigen Regulierungsbehörden zu genehmigen sind. Dabei sind die Regulierungsbehörden, einschließlich der Bundesnetzagentur, an enge Fristen von zwei bis sechs Monaten gebunden."

(Bundesnetzagentur)

Darüber hinaus werde der Einfluss der Beschlusskammer 6 der BnetzA künftig insoweit begrenzt sein, als sie nur eine von zahlreichen europäischen Regulierungsbehörden sei, die über die gemeinsamen Genehmigungsanträge der europäischen ÜNB zu entscheiden habe. Um Änderungen an Vorschlägen der europäischen ÜNB einfordern zu können, sei eine Einigung mit den anderen zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der EU notwendig. Im Falle, dass es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelinge, innerhalb der von der EB GL festgelegten Fristen eine Einigung zu erzielen, so treffe künftig ACER die Entscheidung über das Design des europäischen und somit auch des deutschen Regelenergiemarktes. Informationen über den weiteren Fortgang der Integration im Strommarkt will die Beschlusskammer 6 auf ihrer Website unter Aktuelles veröffentlichen, empfiehlt jedoch allen Marktbeteiligten auch die Seiten der vier ÜNB sowie ENTSO-E zu verfolgen.