EU will Definition von Barmitteln auf Schmuck und Wertgegenstände ausdehnen

Grafik: TP

Auch Scheine und Gegenstände unterhalb der 10.000-Euro-Grenze sollen künftig beim Grenzübertritt konfisziert werden können

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Die EU-Parlamentsausschüsse für Wirtschaft und für "Bürgerliche Freiheiten" haben einem von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine EU-Verordnungsentwurf Nr. 1889/2005 zugestimmt, der "Kontrolllücken" beim Grenzübertritt und bei der "Terrorbekämpfung" schließen soll.

Konkret sieht er unter anderem vor, dass Zollbehörden künftig auch dann Erkenntnisse über mitgeführte Barmittel sammeln und an Drittstaaten weitergeben dürfen, wenn sie unterhalb der erlaubten Summe von 10.000 Euro liegen. Bei diesen Erkenntnissen kann es sich beispielsweise um die persönlichen Daten des Mitführers und um dessen Angaben zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes handeln. In der Begründung dazu heißt es sinngemäß, es habe in der Vergangenheit ja auch Terroristen gegeben, die mit weniger als 10.000 Euro in der Tasche Grenzen überschritten.

Potenziell problematischer ist eine Definitionsänderung, die die Verordnung enthält: Als "Barmittel" sollen künftig nämlich nicht nur Scheine und Münzen, sondern auch Prepaid-Karten, Gold, Schmuck und andere Wertsachen gelten, die die EU-Kommission auf eine noch anzufertigende und jederzeit änderbare Liste setzt. Das schafft viele Unsicherheit - und wahrscheinlich auch ungewollte Verstöße. Denn welche betuchte Dame weiß schon genau, auf wie viel der Zöllner ihren Schmuck taxiert, den sie beispielsweise zum Wiener Opernball mitnimmt?

"Raum für Willkür"

Noch mehr Unsicherheit schafft die neue Möglichkeit, Barmittel auch dann für bis zu 30 Tage zu konfiszieren, wenn die 10.000-Euro-Grenze weder mit Scheinen noch mit Wertsachen überschritten wird. "Es reicht", so der Wirtschaftsblogger Norbert Häring, "dass den Zollbeamten irgendetwas an Ihnen kriminell vorkommt, dass Sie zum Beispiel durch irgendwelche Umstände den Eindruck vermitteln, Sie könnten Steuern hinterzogen haben oder hinterziehen wollen":

Der Raum für Willkür ist groß. Wo man bisher aus Gründen rechtsstaatlicher Zurückhaltung und Grundrechtsschutz nichts tun konnte, bevor es genug Verdachtsmomente gab, damit eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren genehmigt, kann man nun jeden, der Barmittel mit sich führt, durch Konfiskation derselben in eine hochnotpeinliche Befragung und in ein Verfahren zwingen, bei dem er intensiv ausgeforscht werden kann, um zu klären, ob das Geld wieder freigegeben werden soll. […] Auch wer künftig mit 6.000 Euro im Gepäck in die Schweiz fährt, um ein gebrauchtes Auto zu kaufen, muss damit rechnen, auf einer internationalen Geldwäsche-Verdachtsliste zu landen, wenn ein Zöllner sein Gepäck durchsucht und er die anschließende hochnotpeinliche Befragung über den Zweck des Geldes nicht hinreichend unterwürfig und mitteilsam über sich ergehen lässt. […] Da man nichts davon weiß, dass man auf diese Listen gesetzt wird, kann man Missverständnisse nicht aufklären und kommt auch so gut wie nie wieder von ihr herunter.

USA: Secure Act 2017 könnte Durchsuchung elektronischer Geräte nach Bitcoins bringen

In den USA berät der Kongress derweil über einen vom republikanischen Senator Charles Grassley eingebrachten Secure Act 2017, der im Rahmen eines Ausbaus des US-Grenzschutzes vorsieht, elektronische Geräte beim Grenzübertritt künftig nach Bitcoins und anderen Digitalmünzen zu durchsuchen. Dazu, wie man Digitalgeld beim Grenzübertritt konkret suchen und finden will, soll das U.S. Government Accountability Office in den nächsten eineinhalb Jahren eine Strategie ausarbeiten. Außerdem würde der Secure Act 2017 den staatsunabhängigen Zahlungs- und Sparmitteln einen ihrer entscheidenden Vorteile nehmen, indem er anonyme und pseudonyme Digitalwährungskonten für illegal erklärt.

In Großbritannien sind dem Datenschutzexperten Erich Möchel nach ähnliche Maßnahmen in Planung. Hier informierte ein Staatssekretär des britischen Finanzministeriums das Unterhaus im November über das Vorhaben, digitale Währungsbörsen in die Anti-Geldwäsche-Gesetze des vereinigten Königreichs mit einzubeziehen.

In Deutschland legte das Landgericht Karlsruhe der Zurückdrängung von Bargeld, die Häring als heimliches Ziel hinter der EU-Verordnung vermutet, am 12. Dezember einen Stein in den Weg: In einem Urteil mit dem Aktenzeichen 10 O 222/17 erklärte es die Praxis der BB Bank, für jede Münzeinzahlung pauschal eine Gebühr in Höhe von 7,50 Euro in Rechnung zu stellen, für rechtswidrig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weshalb die Bank die Gebühr bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgericht weiter verlangen will.