Puigdemont: Die deutsche Rechtslage und die deutsche Politik

Auf Twitter wird anlässlich der Festnahme Puigdemonts nicht nur von Julian Assange und Alexander Will daran erinnert, dass Deutschland 1940 schon einmal einen katalanischen Ministerpräsidenten an Spanien auslieferte. Grafik: TP

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Gestern um 11.19 Uhr stoppten deutsche Beamte auf der Autobahn 7 in Schleswig-Holstein den von der Zentralregierung abgesetzten katalanischen Regierungschef Carles Puigdemont, der auf dem Weg von Finnland (wo er auf einer Veranstaltung der Universität Helsinki teilgenommen und mit Abgeordneten gesprochen hatte) in sein Exil in Belgien war, in dem er seit Oktober lebt.

Anlass dieses "Zugriffs" war ein von den spanischen Behörden im Dezember erst zurückgezogener und am Freitag reaktivierter europäischer Haftbefehl. Während die finnischen Behörden dazu mehr Informationen anforderten, reichte er den deutschen für eine "Ingewahrsamnahme". Nun soll das Oberlandesgericht innerhalb der nächsten sechs Wochen die Zulässigkeit einer Auslieferung prüfen.

Warum der Grenzschutz plötzlich funktionierte

Benedict Neff, der politische Deutschland-Korrespondent der Neuen Zürcher Zeitung fragte sich gestern öffentlich, warum der Grenzschutz im Fall Puigdemont "so einwandfrei funktionierte", wenn er das "ansonsten eher nicht" tut. Dem Wikileaks-Gründer Julian Assange zufolge lag das am spanischen Geheimdienst CNI, der der spanischen Zeitung El País nach in Skandinavien und Deutschland zehn bis zwölf Agenten auf Puigdemont angesetzt hatte und bei dem sich die spanische Bundespolizei explizit bedankte. Der dänische Parlamentsabgeordnete Pelle Dragsted hat deshalb eine offizielle Anfrage an seine Regierung angekündigt, die ihm mitteilen soll, ob sie von Aktivitäten des spanischen Geheimdiensts auf dänischem Boden Kenntnis hatte.

Ob der in Deutschland von SPD-Justizministerin Brigitte Zypries eingeführte europäische Haftbefehl (der Julian Assanges Einschätzung nach ein wichtiger Grund dafür war, dass eine Mehrheit der Briten für einen Brexit stimmte) zu einer Auslieferung an Spanien führen wird, steht noch nicht fest. Davor darf die deutsche Justiz prüfen, ob die Delikte, die zum Ausstellen des Haftbefehls führten, in den beiden beteiligten EU-Mitgliedsländern unter Strafe stehen. Von den zwei Nebendelikten trifft das auf eines ("Veruntreuung") wahrscheinlich zu, auf ein anderes ("Ungehorsam") wahrscheinlich nicht.

Hauptdelikt "Rebellion"

Juristisch spannender ist das Hauptdelikt, die "Rebellion". Die belgischen Behörden kamen zum Ergebnis, dass es diesen Tatbestand im belgischen Strafrecht nicht gibt, und lieferten Puigdemont deshalb nicht aus. In Deutschland wurde die eigentliche Entsprechung der "Rebelión" im spanischen Strafrecht, der alte § 115 StGB, 1969 aus dem Strafgesetzbuch entfernt. Spanische Ankläger argumentieren jedoch, dass er nun den Hochverratsparagrafen 81 und 82 StGB entspreche, in denen allerdings "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" als Tatbestandsvoraussetzungen genannt sind.

Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen durch Puigdemonts Handeln erfüllt wären, ist fraglich. Der spanische Richter Llarena versucht das damit zu begründen, das Puigdemont dadurch Gewalt in Kauf nahm, dass er zu Demonstrationen aufrief. Bei diesen Demonstrationen ging die Gewalt jedoch - anders als bei vielen Kundgebungen in Deutschland - nicht von vermummten Steinewerfern und Brandstiftern aus, sondern überwiegend von Polizisten, obwohl auch Einsatzwagen beschädigt wurden. Der Juraprofessor Diego López Garrido, der das spanische Rebellionsverbot mit formulierte, hält die Tatbestandvoraussetzungen deshalb nicht einmal nach spanischen Maßstäben für erfüllt (Kann Puigdemont einen fairen Prozess in Spanien erwarten?).

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