Empfangssignal wird abgeschaltet, Bürger sollen trotzdem weiterzahlen

Grafik: TP

ARD und ZDF sparen sich die Antennenversorgung von Teilen Bayerns, Baden-Württembergs, Hessens, Thüringens, Sachsens und Sachsen-Anhalts

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Seit letzter Woche können Bürger, die im bayerischen Hesselberg-, im hessischen Angelburg- oder im thüringischen Sonneberg-, Saalfeld- und Schöneck-Empfangsbereich leben, keine öffentlich-rechtlichen Fernsehsender mehr über Antenne empfangen. Das betrifft unter anderem die Einwohner der Städte Marburg, Gießen, Wetzlar und Ansbach. Der Grund dafür ist, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender den Auftrag zur Grundversorgung zwar inhaltlich sehr weit fassen (und unter anderem Schlagershows und Soaps darunter subsumieren), aber "keine gesetzliche Verpflichtung zur terrestrischen Programmverbreitung" dazu rechnen.

Deshalb sollen auch andere Standorte den Betrieb einstellen: Im September die baden-württembergischen Sender Geislingen, Bad Mergentheim und Brandenkopf/Mittlerer Schwarzwald, der sächsische Sender Schöneck/Vogtland und Dequede/Altmark in Sachsen-Anhalt. Bürger, die dort leben und sich jetzt freuen, ab dem Herbst den Rundfunkbeitrag sparen zu können, sehen sich jedoch mit einer gegenläufigen Rechtsauffassung von ARD und ZDF konfrontiert: Die beiden Anstalten beharren nämlich darauf, dass seit der Umstellung von einer empfangsmöglichkeitsabhängigen Gebühr auf eine empfangsunabhängige "Haushaltspauschale" (vgl. Der Fall Marc Jan Eumann 3) auch bei abgestellter Sendeanlage gezahlt werden muss.

Verweis aufs Internet

Der Bürger, so ARD und ZDF, hätte ja die Möglichkeit, sich einen Kabelanschluss zuzulegen (der monatlich zusätzlich erhebliche Gebühren kostet und nicht überall verfügbar ist), sich eine Satellitenschüssel zu montieren (was er nicht überall darf) oder die Angebote im Internet zu nutzen. In Gebieten, die außer von den Sendern auch von der Telekom nicht ausreichend versorgt werden, ist letzteres eine recht theoretische Möglichkeit. Davon abgesehen, dass die ARD missliebige Nutzer in ihren Angeboten in Sozialen Medien blockiert.

Das Geld, das sich ARD und ZDF bei der Umstellung der Flächenversorgung von DVB-T auf DVB-T2 sparen, stecken sie in andere Projekte: In mehr Soaps, mehr Schlagersendungen, mehr Degeto-Schmonzetten, vier verschiedene ARD-Teams, die Außenminister Heiko-Maas auf seiner Amerikareise begleiteten, einen "Faktenfinder" mit zweifelhafter Neutralität und eine Funk-Kampagne gegen Twitter-Nutzer mit zweifelhaftem Erfolg.

Verhandlung am 16. und 17. Mai

Ganz sicher steht allerdings noch nicht fest, ob Bürger ohne terrestrische Empfangsmöglichkeit künftig weiter zur Kasse gebeten werden: Am 16. und 17. Mai verhandelt nämlich das Bundesverfassungsgericht über den Rundfunkbeitrag - nicht nur für die oben aufgeführten Gebiete, sondern allgemein (vgl. Bundesverfassungsgericht verhandelt im Mai über GEZ-Nachfolger).

Vorsitzender des Ersten Senats, der darüber verhandelt, ist seit 2010 Ferdinand Kirchhof, der Bruder des Heidelberger Professors Paul Kirchhof, der den Rundfunkbeitrag mit "erfand" (vgl. Bastard aus GEZ und Kopfpauschale). Zwei Kläger haben deshalb einen Befangenheitsantrag gestellt, weil sie Zweifel daran haben, ob der Verfassungsrichter gegen seinen Bruder urteilen wird.

Der Rechtsanwalt Thomas Koblenzer begründet das wie folgt:

Sollte der Erste Senat die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte dies für Professor Paul Kirchhof nicht nur einen enormen Reputationsschaden zur Folge, sondern würde auch dazu führen, dass die Landesrundfunkanstalten Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihn geltend machen können.

Der Staats- und Medienrechtler Hubertus Gersdorf hat trotz dieser Möglichkeit Zweifel, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben wird, und verweist auf einen ähnlichen Präzedenzfall. ARD und ZDF, die Paul Kirchhof für ein Gutachten, in dem er ihnen bescheinigte, eine Haushaltspauschale sei mit dem Grundgesetz vereinbar, Medienberichten nach mindestens 100.000 Euro gezahlt haben sollen, wollen sich dazu "aus Respekt vor dem Gericht" nicht äußern (vgl. Gegner der Rundfunkgebühr lehnen Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab).