Karlsruhe erklärt Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig

Grafik: TP

Verweise auf "nicht verzerrte" Wiedergabe der Wirklichkeit und eine "Vielfalt" öffnen Raum für inhaltsorientierte Klagen

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute Vormittag die am 16. Mai verhandelten Klagen gegen den Rundfunkbeitrag weitgehend abgewiesen - mit einer Ausnahme: Den Rundfunkbeitrag auf Zweitwohnungen erklärte es für verfassungswidrig, weil ein Zahler den fiktiven "Vorteil" eines Rundfunkempfangs nicht in mehreren Wohnungen gleichzeitig wahrnehmen kann (vgl. Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß - mit einer Einschränkung).

Ob ein Nutzer diesen "Vorteil" tatsächlich wahrnimmt oder überhaupt wahrnehmen will oder (am Arbeitsplatz) darf, sah der Senat unter Vorsitz des wegen seines Bruders unter Befangenheitsverdacht stehenden Richters Ferdinand Kirchhof dagegen als nicht relevant an (vgl. Keine Steuer, aber eine Ungleichbehandlung?). Es komme, so Kirchhof, einzig darauf an, ob es eine "realistische Möglichkeit" gibt, den "Vorteil" wahrzunehmen.

Signalabschaltung, mangelnde Bandbreite und Programm könnten Klagegrundlagen werden

Mit dieser Begründung eröffnet er Möglichkeiten für weitere Klagen, die folgen könnten, wenn die Sendeanstalten die Möglichkeiten zum terrestrischen Empfang weiter einschränken (vgl. Empfangssignal wird abgeschaltet, Bürger sollen trotzdem weiterzahlen) - vor allem in Gebieten, in denen es zugleich an Internet-Bandbreite fehlt (vgl. Deutscher Verkehrsminister reagiert nicht auf Funklochhinweise).

Einen weiteren Einstieg für neue Klagen bietet ein anderer Teil der Begründung: Die Erklärung, dass ein Rundfunkbeitrag als "nichtsteuerlicher Beitrag" vom Gesetzgeber gerechtfertigt werden kann, wenn damit ein Informationsangebot gewährleistet wird, das ohne die Zwänge kommerzieller Angebote eine "Vielfalt" wiedergibt und die Wirklichkeit "nicht verzerrt". Daran, dass das bei den häufig als Zentren des Konformitätsdrucks wahrgenommenen ARD und ZDF derzeit tatsächlich der Fall ist, werden in Sozialen Medien seit Jahren erhebliche Zweifel laut. Wertet jemand die Beispiele, die sich dort angesammelt haben, in einer quantitativen Studie aus, wäre diese möglicherweise eine Grundlage für ein Verfahren, das die öffentlich-rechtlichen Sender zu Änderungen zwingen könnte.

EuGH will im Herbst entscheiden, Gutachter legt Stellungnahme am 26. September vor

Vielleicht müssen sie das auch schon vorher: Für den Spätherbst 2018 wird nämlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg erwartet, für das Generalanwalt am 26. September eine Vorlage abgeben will.

Hier geht es um die vom Landgericht Tübingen aufgeworfenen Fragen, ob es "mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar [ist], wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits der EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des Senders nicht interessiert sind."

Verneinen die Luxemburger Richter das, könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wie Tschechien (etwa fünf Euro im Monat), Polen (3,91 Euro im Monat) oder Frankreich (10,42 Euro im Monat) wahrnehmen. In Österreich ist der Rundfunkbeitrag mit 20,93 bis 26,33 und zwar höher als in Deutschland: Aber hier muss man ihn - anders als in der Bundesrepublik - nicht bezahlen, wenn man über kein Empfangsgerät verfügt.

Unabhängig von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH wird die Voraussetzung für eine langfristige nutzungsunabhängige Zwangsfinanzierung öffentlich-rechtlicher Sender eine allgemeine Akzeptanz dieser Sender sein. Inwieweit diese aktuell noch gegeben ist, ist zweifelhaft: In einer Umfrage aus dem März sprachen sich nur mehr 55 Prozent der Befragten für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus, eine starke Minderheit von 39 Prozent ist mittlerweile dagegen. Sie nutzt lieber Netflix, Amazon und Soziale Medien.

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