Automatisierte Überwachung der Fahrverbote "nicht verhältnismäßig"

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Die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sieht wesentliche Konflikte mit dem Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung

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Wie es aussieht, werden die Fahrverbote im nächsten Jahr mit aufwendigen Einzelfallprüfungen kontrolliert. Die Gesetzesänderung für eine automatisierte Überwachung über Kameras und dem Abgleich von Daten, das die Bundesregierung dem Straßenverkehrsgesetz hinzufügen wollte, wurde am vergangenen Freitag vom Bundesrat abgelehnt.

Auch die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, die vom 12. Dezember datiert und heute erst der Öffentlichkeit bekannt wurde, erhärtet Bedenken, die vom Bundesrat am 14. Dezember gegen die Gesetzesänderung vorgebracht wurden. Nach Einschätzung der wissenschaftlichen Dienste gibt es erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes angesichts der grundrechtlich verankerten informationellen Selbstbestimmung.

Gestützt auf mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, das etwa 2008 auch direkt Bezug zur Erfassung von Autokennzeichen genommen hat, legen die wissenschaftliche Dienste kritische Punkte dar, die im Konflikt mit dem Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung stehen.

Im Wesentlichen betreffen sie das Ausmaß der Überwachung, was das Gebiet anbelangt wie auch die Betroffenen, da auch Beifahrer auf den Fotos sind; die Dauer der Datenspeicherung, ungenaue Angaben zur Löschung und die Auswirkung auf das Verhalten, Stichwort hierzu ist: "Einschüchterung".

Als grundgesetzliche Orientierung wird dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung gegenübergestellt, die als maßgeblich angibt, dass "je nach Ziel und Kontext der Datenerhebung sowie durch Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen bestehen können."

Die problematischen Bilder

Der von der Bundesregierung vorgebrachte Gesetzentwurf sieht vor, dass es den zuständigen Landesbehörden möglich ist, "in Geltungsbereichen von Dieselfahrverboten Kennzeichen, Bildaufnahmen von Fahrzeugen, Fahrern und faktisch auch von weiteren Fahrzeuginsassen sowie Angaben zu Zeit und Ort zu erheben". Das neue Gesetz würde den zuständigen Landesbehörden den automatisierten Abruf der im Zentralen Fahrzeugregister ZFZR zu einem KFZ-Kennzeichen gespeicherten Fahrzeugdaten erlauben.

Zwar sollen die Halterdaten nicht übermittelt werden, "mittels der erhobenen Kennzeichen lasse sich aber mittelbar ein Bezug zu den Haltern der KFZ herstellen", so die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste.

Das ist nicht die einzige Grauzone. Großen grundsätzlichen Konfliktstoff angesichts der informationellen Selbstbestimmung bieten die Fotos, die de facto auch von Mitfahrern übermittelt werden.

Bei Bildaufnahmen, bei denen Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, nimmt auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an. (…) Im Ergebnis dürfte nach den Maßstäben des BVerfG bereits in jeder Erfassung der Kennzeichen und Bildaufnahmen auf Grundlage des § 63c StVG-E (das ist das neue Gesetz, Anm. d. A) ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters, des Fahrers des KFZ sowie ggf. weiterer Fahrzeuginsassen zu sehen sein.

Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 12.12.18

Angesprochen werden auch andere "Uferlosigkeiten" der Ermächtigungen durch das neue Gesetz. Zum Beispiel, dass sich im Gesetzesentwurf keine präzisen Angaben zum Zeitpunkt der Löschung der Daten finden.

Daten sind erst sechs Monate später zu löschen?

Zwar verlangt das neue Gesetz, dass die Daten "unverzüglich zu löschen" sind, "sobald entweder feststeht, dass das Fahrzeug keinem Dieselfahrverbot unterfällt (sog. 'Nichttrefferfall') oder die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind (sog. 'Trefferfall')".

Anderseits bewilligt der Gesetzesentwurf aber eine ziemliche Dauer der "Vorratsspeicherung": Die Daten seien "in jedem Fall sechs Monate nach ihrer erstmaligen Erhebung zu löschen", heißt es da.

Damit bleibt einiges offen.

Zudem stellt der Gesetzentwurf nicht sicher, dass der Abgleich der Fahrzeugdaten mit dem Zentralen Fahrzeugregister und die Feststellung der Geltung eines Dieselfahrverbotes durch die Landesbehörden unverzüglich erfolgt und die Daten ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht werden.

Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 12.12.18

Vergleich mit Rasterfahndung

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den örtlichen Umfang der Dieselfahrverbotsüberwachung. Da sich diese "auch auf große und verkehrstechnisch bedeutsame Bereiche erstrecken kann", zieht die Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes die Rechtsprechung zum Anlass einer "flächendeckenden Rasterfahndung" heran: "Die Erfassung von Daten von Personen, die selbst keinen Anlass für die Maßnahme gesetzt haben, (sind) nach dem BVerfG nicht bereits aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage zulässig, sondern erfordern eine konkrete Gefahr etwa für die Vorbereitung und Durchführung terroristischer Anschläge."

Allein auf Grundlage dieser Rechtsprechung kann nicht eindeutig geklärt werden, ob und ab welchem durch Stickstoffausstoß begründeten Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eine automatisierte, anlasslose Erfassung von Daten zur Überwachung von räumlich begrenzten Dieselfahrverboten zulässig ist.

Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 12.12.18

Ein erhebliches Problem wirft die Erfassung von sogenannten unechten Treffern (im Fall von ausnahmsweise zugelassenen KFZ) oder Nichttreffern auf. Auch hierzu findet die Einschätzung deutliche Worte, die das Bundesverfassungsgericht bereits zur automatisierten Kennzeichenerfassung geäußert hat.