Recht auf Vergessen bei Tötungsdelikten?

Wenn ein wegen Mordes Verurteilter lieber gegen Presseartikel klagt, die seinen Namen erwähnen, als einfach seinen Namen zu ändern, ist das ein ethisches Problem

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Die beiden Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Vergessen haben viel Aufmerksamkeit erregt. Es gab überwiegend positive Reaktionen, obwohl der Kläger 1982 zu einer lebenslänglichen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt worden war. Nach 20 Jahren wurde er aus der Haft entlassen, was in Deutschland der üblichen Praxis bei Menschen entspricht, die zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten wurden.

Es ist auch positiv, dass in Deutschland, anders als in manchen anderen Staaten eine lebenslängliche Haftstrafe nicht heißen muss, dass der Verurteilte im Gefängnis sterben muss. Die relativ positive Reaktion auf das Urteil ist auch erst einmal bemerkenswert, weil es ja oft schnell auch mediale Kampagnen bei Tötungsdelikten gibt, vor allem, wenn es um Sexualdelikte geht oder Menschen ohne deutschen Pass darin verwickelt sein sollen. Da wird dann oft nicht zwischen Mord und Totschlag unterschieden und manchmal werden Menschen Opfer einer Kampagne, die gar nichts mit der Tötung zu tun haben.

Zudem sind die aktuellen Urteile des Bundesverfassungsgerichts differenzierter, als es die Schlagzeilen, die ein Recht auf Vergessen auch bei Tötungsdelikten suggerieren, erkennen lassen. Tatsächlich hat sich das Bundesverfassungsgericht im Streit zwischen Pressefreiheit und dem Recht eines vor Jahren Verurteilten, nicht mehr daran erinnert zu werden, eben nicht auf die Seite derer geschlagen, die das Persönlichkeitsrecht über alles stellen. Es urteilte, dass zumutbare Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen und die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen seien.

In der aktuellen Berichterstattung seien identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter durchaus zulässig. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Tat aber ab. Welche Maßnahmen nun zumutbar sind, um die Auffindbarkeit bei einer Internetsuche zu verhindern, müssen Fachgerichte klären. Deshalb bleiben die Spiegel-Artikel über den Mord vor fast 30 Jahren zunächst auch unverändert.

Recht auf Vergessen in schlechter deutscher Tradition

Doch jenseits der juristischen Auseinandersetzungen, die mit den Urteilen wohl kaum beendet sind, gibt es auch ethische Fragen zu klären. Es ist sicher kein Zufall, dass Mord in Deutschland nicht verjährt. Dieser Grundsatz musste gegen diejenigen erkämpft werden, die möglichst schnell die vielen Morde ganz gewöhnlicher Deutscher in der Nazizeit vergessen wollten.

Nun handelt es sich bei dem Tötungsdelikt über das geurteilt wurde, nicht um einen Nazimord. Aber das große Verständnis für das Recht auf Vergessen bei Tötungsdelikten in der deutschen Bevölkerung könnte durchaus damit zusammenhängen. Schließlich sind die gesellschaftlichen Dispositionen komplex. Viele wissen nicht, dass das Verbot der Todesstrafe auch von Ex- und Altnazis in die deutsche Verfassung geschrieben wurde, weil sie eben verhindern wollten, dass verurteilte NS-Täter so bestraft werden. Heute hingegen wird von Deutschland die Ablehnung der Todesstrafe als Ausweis eines besonderen Freiheitsverständnisses präsentiert. So kann man den USA zeigen, wie moralisch überlegen man sich ihnen wähnt.

Warum nicht einfach Namen wechseln?

Während es also lange Zeit ein sehr emanzipatorischer Ansatz in Deutschland war, nicht zu vergessen, wird das Recht auf Vergessen jetzt als demokratischer Akt verkauft, der die Persönlichkeitsrechte stärken soll. Man könnte auch sagen, es stärkt die Verantwortungslosigkeit.

Ein Mensch hat einen anderen getötet. Dessen Freunde und Angehörigen können in der Regel lebenslang nicht vergessen. Der Täter argumentiert nun, er habe seine Strafe abgesessen und will nun nicht mehr, dass daran erinnert wird. Hätte er sich ethisch mit seiner Tat auseinandergesetzt, würde er in Kauf nehmen, dass er wegen seiner Tat zwar berechtigt nicht lebenslang im Gefängnis bleiben muss, aber damit leben muss, dass sein Name lebenslang mit der Tat verbunden ist.

Und er hätte schließlich ein einfaches Mittel, um zu verhindern, dass er durch die Presseartikel immer damit in Verbindung gebracht wird. Er könnte einfach seinen Namen ändern, was auch viele Menschen, die mit Kriminaldelikten in Verbindung gebracht werden, gemacht haben.

Wenn einem Menschen, der einen anderen zu Tode gebracht hat, selbst ein solcher Namenswechsel nicht akzeptabel erscheint und er lieber jahrelang gegen die Presseberichte vor Gericht zieht, dann ist das sein Recht. Dafür muss man ihn aber nicht als Vorkämpfer irgendwelcher Persönlichkeitsrechte, die er seinen Opfer nicht zuerkannte, feiern.

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