Corona: Wissenschaftler gegen Zwangsverpflichtung von medizinischem Personal

Wie sind Verstöße gegen das Grundgesetz zu bewerten, wenn es darum geht, eine Katastrophe zu vermeiden?

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die bayerischen Behörden haben außerordentliche Durchgriffsrechte im Falle eines Gesundheitsnotstands erhalten. Das am 25. März 2020 vom Landtag durchgewunkene Infektionsschutzgesetz erlaubt zuständigen Behörden in Artikel 6, dass sie die Erbringung "von ausbildungstypischen Dienst-, Sach- und Werkleistungen anordnen kann".

Konkret heißt das, dass Pfleger oder Ärzte sowie anderes medizinisches Personal gezwungen werden können, bestimmte Arbeiten auszuführen. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf waren noch weiter gefasste Regelungen vorgesehen ( Gesundheitsnotstand: "Jede geeignete Person" soll zur "Erbringung von Leistungen" herangezogen werden können).

"Keine Sternstunde der Demokratie"

Offenbar gab es aber dann interne Kritik oder eine Ahnung davon, dass man sich damit auf ein Gelände begibt, das keinen festen rechtsstaatlichen Boden unter sich hat. So wurden im Infektionsgesetz, das im Landtag mit lediglich einer vernehmbaren oppositionellen Gegenposition verabschiedet wurde, die Regelungen des Artikel 6 im Vergleich zum Entwurf etwas eingeschränkt. Die Möglichkeit, Personal im Gesundheitsnotstand unter Zwang zu rekrutieren, blieb aber im Wesentlichen erhalten.

"Ein Sternstunde für die Demokratie war das Durchpeitschen des Infektionsschutzgesetzes sicherlich nicht", hieß es an dieser Stelle zum Verfahren und Inhalt des Gesetzes ( Bayern: Gesundheits- oder Ermächtigungsgesetz in Rekordzeit durchgepeitscht).

Kurze Zeit später versuchte die Regierung in NRW, unter Führung von Armin Laschet, der wie Söder als potentieller Kanzlerkandidat der Union gehandelt wird, ebenfalls eine Zwangsverpflichtung in einem Epidemie-Gesetz unterzubringen (Falsche Politik: "Zwangsrekrutierung von Pflegepersonal"). Das Vorhaben scheiterte am politischen Widerstand, der sich dazu aufgebaut hatte. Das Epidemie-Gesetz, das am 15. April verabschiedet wurde, sieht in § 15 lediglich ein Freiwilligenregister vor.

Offensichtlich waren in NRW die Bedenken stärker als in Bayern. Zurecht, wenn es nach einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste im Bundestag (WD 3 -3000 -095/20) geht. Dort kommt man zur Einschätzung, dass das bayerische Infektionsgesetz im Widerspruch zum Grundgesetz steht.

Wissenschaftliche Dienste: "Arbeitszwang" - nicht zulässig

Die Fragestellung, dem das Expertenpapier nachgeht lautet: Ob die "zwangsweise Einsetzung von medizinisch ausgebildeten Personen" mit Grundrechten vereinbar ist. Offenbar ist sie es nach Einschätzung der Verfasser nicht: "Die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen" sei nach Artikel 12, Abs. 2 des Grundgesetzes "nicht zulässig", heißt es in dem Papier.1

"Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen", heißt es in Artikel 12 GG. Der zweite Absatz bestimmt: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht."

In Absatz 3 des Artikel geht es um "Zwangsarbeit": "Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Dieser Punkt wird von den Wissenschaftlichen Diensten aus auch für Laien rasch ersichtlichen Gründen kurz und prägnant für "nicht vorliegend" erklärt.

Interessant für die Zwangsverpflichtung von medizinischem Personal sind die Voraussetzungen, die in Absatz 2 des Grundgesetzartikels 12 als Ausnahme des Grundsatzes aufgeführt werden: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer …"

Dafür klären die Experten zunächst ab, wie es um den Tatbestand "Arbeitszwang" steht, ob dieser im bayerischen Infektionsgesetz vorliegt, und ob die "Dienstleistungspflicht", die den Begründungsrahmen dafür abgibt, in Geltung gebracht werden kann. Dafür werden deren näheren Bestimmungen überprüft: "herkömmlich", "allgemein" und "gleich".

Zunächst statuieren die Verfasser, dass nach den bayerischen Gesetzen ein "Arbeitszwang" im Sinne des Art. 12 Abs.2 GG. vorliegt. Begründet wird dies mit Strafen, die die bayrische Gesetzgebung als Möglichkeit vorsieht - mit Bezug auf das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG).

Angeführt werden: Die Möglichkeit einer Geldbuße bis 5000 Euro, Zwangsgeld, sogar Ersatzzwangshaft, falls jemand der behördlichen Anweisung "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" nachkommt.

Danach überprüfen die Verfasser des Papiers die "Tatbestandsmerkmale der zulässigen Ausnahme", wobei sie zum bereits genannten Ergebnis kommen. Nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste handelte es sich bei der Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen "nicht um eine zulässige Ausnahme für eine Dienstleistungsverpflichtung".

Grundsätzliche Zweifel

Dem ist noch hinzuzufügen, dass die Wissenschaftlichen Dienste grundsätzlich Zweifel daran äußern, "ob die Länder überhaupt die erforderliche Gesetzgebungskompetenz für eigene Infektionsschutzgesetze und im Besonderen zur Verpflichtung medizinischen Personals haben".

Außerdem ist im Falle des bayerischen Infektionsgesetzes noch der heikle Punkt anzumerken, dass offen bleibt, ab wann die "unverhältnismäßige Gefährdung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit" als Ablehnung der Inanspruchnahme geltend gemacht werden kann.

Im oben genannten Artikel 6 des bayrischen Infektionsgesetzes heißt es: "Eine Inanspruchnahme ist unzulässig, soweit die betroffene Person hierdurch in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet wird."