Saarländischer Verfassungsgerichtshof kippt Ausgangsverbote

Die Entscheidung verweist darauf, dass es keine belastbaren Belege für die Wirksamkeit der angeordneten Ausgangsbeschränkungen gibt

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Es beginnt eine Wende. Bislang konnten die Regierungen weitgehend unbehelligt von der Opposition und den Gerichten zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie weitreichende Einschränkungen der Grundrechte durchsetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass eine allgemeine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Verfassungsgericht: Demonstrationsrecht gilt trotz Corona-Pandemie).

Jetzt durchbricht der saarländische Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Eilantrags eines saarländischen Bürgers eine weitere Schwelle und ordnete an, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht erst Anfang Mai, wie von der Landesregierung vorgesehen, sondern sofort gelockert werden müssen. Das wird in ganz Deutschland Folgen haben, etwa in Bayern, wo die Regierung gerade die Maßnahmen bis zum 10. Mai verlängert hat, auch wenn Gottesdienste und Versammlungen ab 4. Mai unter strengen Beschränkungen wieder durchgeführt werden sollen.

Im Saarland durften die Menschen wie in den anderen Bundesländern ihre Wohnung nur mit einem "triftigen Grund" verlassen, wozu Einkäufe, Arztbesuche oder der Weg zur Arbeit gehörten. Man könne aus dem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung keinen Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen, sagt der Verfassungsgerichtshof. Zudem müssen die Beschränkungen von Tag zu Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.

Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.

Verfassungsgerichtshof