BGH klopft Deutscher Bank auf die Finger

Das Geldinstitut hatte seine Gebühren für ein Kontraktionszwang-Girokonto unangemessen hoch angesetzt

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In einer klassisches Szene aus der Serie King of Queens beklagt sich der unlängst verstorbene große Komiker Jerry Stiller als Arthur Spooner darüber, dass ihm seine Bank sein Geld stiehlt, worauf hin ihm erklärt wird, dass es sich dabei um Kontoführungsgebühren handelt. Wie viele andere gute funktioniert dieser Gag, weil er dazu anregt, über die Natur einer sonst als selbstverständlich hingenommenen Sache nachzudenken.

Früher, als die Sparkassen noch in die Grundschulen kamen, erklärten sie Kindern dort, sie würden ihr Geld mit einem kleinen Teil der Zinsen verdienen, die sie für den Verleih des gesparten Geldes der Sparer bekommen. Von Kontoführungsgebühren war in diesen Schilderungen genauso wenig die Rede wie von einer Giralgeldschöpfung über Kredite, die gar nicht durch Erspartes gedeckt sind. Stattdessen wurden den Kindern Bankkonten als Win-Win-Situation verkauft, bei denen nicht erarbeitetes Geld via Zinsen winkt.

Besonders hohe Gebühren von besonders armen Kunden

Heute gibt es von den deutschen Geldinstituten praktisch keine Zinsen mehr, die oberhalb der Inflationsrate liegen. Deshalb wird das Geld der Sparer dort nicht mehr, sondern eigentlich weniger. Auch wegen der Kontoführungsgebühren, die viele Institute in den letzten Jahren deutlich erhöhten oder neu einführten.

Besonders hohe Gebühren verlangen Banken dabei nicht unbedingt von besonders wohlhabenden, sondern häufig von besonders armen Kunden, die bis 2016 oft gar kein Bankkonto hatten. Bis dahin konnten Banken Anträge auf ein Girokonto ablehnen. Nun gibt es einen gesetzlichen Kontraktionszwang, der sie dazu verpflichtet, ein Girokonto beispielsweise auch dann einzurichten, wenn der Antragsteller nicht über einen festen Wohnsitz, sondern lediglich über eine Kontaktadresse verfügt.

Nutzerverhalten

Damit reagierte die Politik einige Jahrzehnte nach dem Verschwinden der Lohntüte darauf, dass es ohne ein Girokonto schon lange keinen Weg in ein geregeltes Leben mehr gab. Zu den Gebühren für so ein Konto meinte der Gesetzgeber in § 41 Absatz 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) lediglich, diese müssten "angemessen" sein, wobei "insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen" seien.

Die Frage, was in diesem Zusammenhang angemessen ist, beantworteten sich die Geldinstitute unterschiedlich. Die Deutschen Bank kam man beispielsweise zum Ergebnis, dass 8,99 monatlich angemessen sind, auch wenn diese Summe nicht alle Leistungen abdeckt und beispielsweise zusätzlich 1,50 Euro pro Schalterüberweisung, Scheckeinlösung oder nichtelektronischer Dauerauftragseinrichtung fällig werden. Weil anderen Kunden ein Girokonto der Deutschen Bank nur für etwa die Hälfte dieses Betrages angeboten wurde, klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband und bekam vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt Recht.

"Sozialpolitisches Ziel" des Gesetzgebers muss bei der Auslegung mit berücksichtigt werden

Die Deutsche Bank fand sich mit den Urteilen aus diesen beiden Instanzen nicht ab und zog vor den Bundesgerichtshof. Ihm legte sie Kalkulationen vor, nach denen sich die Mehrkosten für das "Basiskonto" aus einem umgelegten durchschnittlichen Mehraufwand für den Aufwand mit diesem Kundenkreis ergibt. Dieser Mehraufwand darf dem Bundesgerichtshof zufolge aber nicht ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt werden, weil man bei der Auslegung, was angemessen ist, nicht ausschließlich das Nutzerverhalten, sondern auch das "sozialpolitische Ziel" des Gesetzgebers berücksichtigen müsse: "Eine spürbare Begrenzung der Entgelte [um], einen Kontozugang für bisher [von einem Girokonto] ausgeschlossene Personen zu gewährleisten" (Urteil vom 30. Juni 2020, Az. XI ZR 119/19).

Reiner Hall, der Rechtsvertreter der Deutschen Bank, kündigte nach dem Urteil an, seine Mandantin werde das auch für bestehende Verträge geltende Urteil "selbstverständlich" zügig umsetzten. Ob das Ergebnis dieser Umsetzung dann näher bei fünf oder näher bei 8,98 Euro liegt, wird sich zeigen. Aus anderen Geldinstituten, die teilweise noch höhere Gebühren für ihre Basiskonten verlangen, heißt es bislang lediglich, man werde sich die gestrige Entscheidung genau ansehen.

Die Entscheidung war bei weitem nicht die erste, in denen sich der Bundesgerichtshof mit Gebühren von Banken beschäftigte - und ihnen dabei Grenzen setzte und Verstöße gegen das Transparenzgebot in § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB oder eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB feststellte. Tatsächlich zieht sich durch die Entscheidungen ein Muster, welches darauf hindeutet, dass so ein Erhöhen von Gebühren eine verlockend bequeme Methode des Generierens von Einnahmen ist, wenn viele Kunden den Aufwand und den Ärger scheuen, den ein Wechsel des Geldinstituts mit sich bringen kann.