Nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum in München wegen Corona verhängt

Das Verwaltungsgericht hat das Verkaufsverbot nicht beanstandet, aber das Konsumverbot. Das gilt vorerst aber trotzdem weiter, nur für den Kläger ist es nicht mehr gültig

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Während in Berlin das Verwaltungsgericht erst einmal das von der Berliner Versammlungsbehörde verhängte und vom Innensenat unterstützte Verbot der von "Querdenken 711" angemeldeten Versammlung gekippt hat (Verwaltungsgericht Berlin kassiert das Demo-Verbot), erklärte das Münchner Verwaltungsgericht das Konsumverbot für Alkohol in München für unverhältnismäßig.

München hatte erst am 27. August eine Allgemeinverfügung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Nach der Verfügung tritt ein siebentägiges nächtliches Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol in Kraft, wenn der der "7-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 von oder über 35 pro 100.000 Einwohner in der Landeshauptstadt München veröffentlicht" wird. Das gilt als Frühwarnwert. Begründung der Verfügung: "Mit dem nächtlichen Alkoholverkaufs- und -konsumverbot im öffentlichen Raum soll eine weitere Zunahme der Corona-Infektionen in München zum Schutz der Bevölkerung eingedämmt werden, um so einschneidendere Maßnahmen möglichst zu vermeiden."

Konkret wird "der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken täglich zwischen 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages verboten". Ausgenommen ist der Verkauf in Gaststätten und genehmigten Veranstaltungen, wenn der Alkohol dort konsumiert wird. Zudem ist der Konsum von alkoholischen Getränken "im öffentlichen Raum täglich zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages verboten", ausgenommen sind wieder Gaststätten und Veranstaltungsflächen. Bei Zuwiderhandlungen droht für den Konsum eine Geldbuße von mindestens 150 Euro, für den Verkauf von mindestens 500 Euro.

Nach dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) betrug mit 519 positiv Getesteten während der letzten 7 Tage die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in München am 28. August, 8 Uhr, 35,27, also knapp über der Schwelle. Daher hat die Stadt München gestern das nächtliche Alkoholverbot ab sofort in Kraft treten lassen.

Die Stadt geht davon aus, dass Alkoholkonsum in öffentlichen Räumen Hemmschwellen sinken: "In den vergangenen Wochen war es nachts an öffentlichen Orten zunehmend zu Verstößen gegen das Ansammlungs- und Feierverbot gekommen. Unter Alkoholeinfluss sinkt die Hemmschwelle, Abstands- und Hygieneregeln werden kaum oder gar nicht beachtet." Das dürfte aber dann nicht nur im öffentlichen Raum. sondern auch in Gaststätten und deren Freiflächen zu befürchten sein. Aber da geht dann doch die Wirtschaft vor dem propagierten Gesundheitschutz.

Das Münchner Verwaltungsgericht beanstandete nicht das Verkaufsverbot, sondern gab der Klage eines Mannes Recht und erklärte das Konsumverbot als unverhältnismäßig, berichtet der Bayerische Rundfunk. Die Stadt hätte nicht gleich ein stadtweites Verbot verhängen dürfen, sondern lokale Verbote etwa für den Gärtnerplatz erlassen können, um erst einmal zu prüfen, ob solche Verbote die Misstände abstellen können. Aber allzu forsch entschied das Verwaltungsgericht. Das Verbot bleibt vorläufig gültig, es gilt nur nicht für den Kläger.

Die Stadt legt einen Einspruch gegen die Entscheidung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein. Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) erklärte, dass er an dem Verbot festhalten will: "Solange wir keine letztinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben, gehen wir von der Rechtmäßigkeit unserer auch mit dem Gesundheitsministerium abgestimmten Maßnahmen aus und vollziehen diese auch."

Anders als in Berlin, wo das Verwaltungsgericht die Versammlung unter Auflagen erlaubte, aber eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und eventuelle des Bundesverfassungsgerichts aussteht, ist also das Alkoholverbot bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gültig. München kam zugute, dass es gestern Abend zu regnen begonnen hat und damit erst einmal das Verbot vermutlich nicht durchgesetzt werden muss.