Corona: Weimarer Urteil geht zum OLG

Grafik: TP

Die aufsehenerregende Entscheidung wird nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch in der Rechtswissenschaft debattiert

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen das letzte Woche bekannt gewordene Coronaurteil des Amtsgerichts Weimar Revision eingelegt (vgl. Corona: Lockdown vs. Grundgesetz), in dem der Amtsrichter unter anderem auf Ausführungen des Regensburger Psychologieprofessors Christof Kuhbandner verweist, die in Telepolis erschienen (vgl. Warum die Wirksamkeit des Lockdowns wissenschaftlich nicht bewiesen ist). Staatsanwaltschaftssprecher Hannes Grünseisen begründet die Revision mit der "Fortbildung des Rechts" und der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung". Ein anderes Vorgehen wäre bei so einer Entscheidung zu relativ neuen Rechtsfragen sehr verwunderlich gewesen.

Kontaktverbot formell, aber nicht materiell rechtswidrig?

Nun geht das Urteil - wie alle angefochtenen Entscheidungen in Bußgeldsachen - nicht zum Landgericht, sondern gleich zum Oberlandesgericht (OLG). Dieses Oberlandesgericht überprüft dann nicht mehr den unstreitigen Tathergang, sondern nur noch die vom Amtsgericht festgestellte formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Kontaktverbote.

Dass das OLG die formelle Rechtswidrigkeit (und damit auch die Rechtswidrigkeit des verhängten Geburtsagsfeierbußgeldes) bejahen wird, ist dem Regensburger Juraprofessor Henning-Ernst Müller nach nicht unwahrscheinlich. Auch seiner Ansicht nach hätte die deutsche Staatsführung zwischen der Abriegelung Wuhans am 23. Januar 2020 (vgl. Coronavirus: Huanggang und Wuhan unter Quarantäne) und dem Erlass der Thüringer Sars-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnV0) am 26. März 2020 genug Zeit gehabt, den Paragrafen 28 des Infektionsschutzgesetzes zu einer Rechtsgrundlage dafür auszubauen.

Hinsichtlich der vom Weimarer Amtsgericht ebenfalls festgestellten materiellen Rechtswidrigkeit ist Müller skeptischer: Hier gesteht er dem Amtsgericht zwar zu, zur von ihm festgestellten Unverhältnismäßigkeit des Kontaktverbots "durchaus zutreffend einige Dinge angeführt [zu haben], die bei einer Abwägung zu berücksichtigen sind und möglicherweise vom Verordnungsgeber unzureichend berücksichtigt wurden/werden" - aber das Diktum, es könne "kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt", zählt Müller nicht dazu. Darüber hinaus stellt der Regensburger Strafrechtsexperte die Einstufung des Kontaktverbots als Verstoß gegen die in Artikel 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde "zur Diskussion".

Zahl der Rechtsmittel gegen Bußgelder könnte steigen

Dass nach dem Weimarer Urteil die Zahl der Rechtsmittel gegen Lockdown-Bußgelder ansteigt, ist nicht unwahrscheinlich. Die sehr ausführliche Argumentation des in manchen Medien als "Querdenker" angegriffenen Amtsrichters erleichtert nicht nur Anwälten das Erstellen ihrer Schriftsätze, sondern dürfte auch Betroffene ermutigen, sich nicht einfach zu fügen, sondern die juristische Klärung ihrer Fälle zu wagen. Zeit hat man ja, wenn die Staatsführung viele andere Aktivitäten verbietet. Und mit einem Gang vor Gericht lindert man vielleicht auch ein Gefühl der Machtlosigkeit, das bei vielen Menschen in dem Maße zunimmt wie die Anti-Corona-Maßnahmen andauern.

Außer auf das Weimar Urteil werden sich Kläger und ihre Anwälte nun womöglich auch auf die Weltgesundheitsorganisation WHO berufen: Sie hat letzte Woche explizit bestätigt, dass es sich bei der Zahl der fehleranfälligen positiven PCR-Tests nicht um die Zahl der Infektionen handelt. Das hat möglicherweise Folgen für die sogenannten "Inzidenzwerte", für deren Ermittlung die deutsche Staatsführung auf die PCR-Testergebnisse zurückgreift.

Der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte die Staatsführung am Freitag gewarnt, dass sie ihre Politik "nicht einseitig auf das Ziel der Unterschreitung von Inzidenzwerten abstellen" dürfe. Würden diese Inzidenzwerte "zum Maß aller Dinge", komme man "zu undifferenzierten Beschränkungen wie pauschalen Ausgangssperren, die nicht mehr zu rechtfertigen sind".

Derzeit sinken die Inzidenzwerte aber auch ohne eine Korrektur ihrer Ermittlung. In Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg liegen sie bereits unter 100, in Tübingen, Rostock und Münster sogar schon unter 50. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel denkt trotzdem nicht an ein baldiges Ende der Kettenverlängerungen, sondern bringt stattdessen den Inzidenzwert zehn ins Spiel. Setzt sie damit weitere Verlängerungen durch, muss sie dem FDP-Bundestagsfraktionsgeschäftsführer Marco Buschmann nach den Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes erneut verschärfen lassen.

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