Der dunkle Fleck im Infektionsschutzgesetz

Produktion in den Betrieben kaum eingeschränkt, Schutzmaßnahmen kaum umgesetzt

Das in dieser Woche von Bundestag und Bundesrat zum wiederholten Male binnen eines Jahres novellierte Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet keine Vorgaben an Unternehmen und verzichtet auf Schutzbestimmung für die Belegschaften. Ignoriert werden die Erkenntnisse von Aerosolforschern. "Drinnen lauert die Gefahr", hatten schließlich führende Köpfe der Gesellschaft für Aerosolforschung (GAeF) in einem offenen Brief an die Bundesregierung konstatiert. "Die Übertragung der Sars-CoV-2-Viren findet fast ausnahmslos in Innenräumen statt", hieß es darin, betroffen seien Bildungseinrichtungen und Büros. Sie fordern daher ein Umdenken in der Pandemie.

"Verpflichtende Maßnahmen für Arbeitgeber, um die Menschen bei der Ausübung ihrer Berufe besser zu schützen", fordert auch Achim Kessler, gesundheitspolitischer Sprecher der Linksfraktion im Bundestag. "Wer so vorgeht, opfert Freiheitsrechte, das Vertrauen in die Politik und wichtige Sparten der kleinen und mittleren Unternehmen für die Profitinteressen von Großkonzernen", bemängelt Sören Pellmann, Leipziger Bundestagsabgeordneter derselben Fraktion.

Ein großer Teil der Beschäftigten muss im Betrieb weiterarbeiten. Schilderungen Beschäftigter verdeutlichen die Situation. "Kein Desinfektionsmittel, keine Masken, kein Abstand, keine frische Luft, alle vor Ort. Ich glaube, in sehr vielen Büros sieht es kein bisschen anders aus", berichtet ein Angestellter: "Online-Meetings hält man für nicht zielführend. Während der Meetings hält sich niemand an die Hygienemaßnahmen - beim Betreten morgens kein Lüften, kein Händewaschen, kein Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes".

Solche Schilderungen können kaum verwundern. Denn statt einer Regelung im IfSG wird mit Verordnungen gearbeitet. Vollmundig verkündete Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im April 2020 einen angeblichen Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: "Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben".

Schon einen Monat später zeigte eine gerichtliche Prüfung, wie unverbindlich diese Pressemitteilung war. Das Arbeitsgericht Hamm entschied, dass der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzstandard keine wirksame Rechtsnorm sei (ArbG Hamm vom 04.05.2020, Aktenzeichen 2 BVGa 2/20). Erst im August wurde daraufhin die "Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel" beschlossen.

Risiko für die Beschäftigte

Verbessert hat sich die Situation für die Belegschaften dadurch jedoch nicht. Ein Hauptgrund dafür findet sich unter 4.1 Abs. 3 der Arbeitsschutzregel: "Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen."

Die Verantwortung ist klar verteilt: Nicht die Arbeitsorganisation muss geändert, nicht Betriebe geschlossen werden, die Beschäftigten in Halle oder Großraumbüro müssen sich schützen, indem sie eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen.

"Mitarbeiter in dem Produktionsbereich fühlen sich als Beschäftigte zweiter Klasse, denn die einen dürfen sich relativ geschützt zu Hause bewegen, die anderen müssen körperlich dicht beieinander vor Ort arbeiten", schildert ein Gewerkschafter.1

Obwohl "Social Distancing" eine der wichtigsten Vorgaben der Landesregierungen ist und Bundeskanzlerin Merkel von einem empfohlenen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen spricht, wird dieser Ansatz in Werkshallen oder Büros oft ignoriert.

Berufsgenossenschaften, Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsicht lassen sich generell selten im Betrieb blicken, erst recht nicht zur Vorabprüfung von Pandemieplänen. Ob Distanzregeln bei der Arbeit auf der Baustelle, beim Gang zum Drucker in der Verwaltung oder im Großraumbüro eingehalten werden, interessiert Unternehmen oft kaum.

Kontrolleure kaum im Betrieb

"Die Kontrollen im Arbeitsschutz werden seit Jahren kaputtgespart. Die Betriebe werden sich selbst überlassen. Der Staat ist der Meinung, er könne diese Aufgabe den Unternehmen überlassen. Für die Beschäftigten ist das ein Glücksspiel, auf Kosten ihrer Gesundheit", kritisiert die ebenfalls linke Bundestagsabgeordnete Jutta Krellmann. Nach Aussage der Bundesregierung hat in den letzten rund 15 Jahren ein steiger Personalabbau im Bereich der Arbeitsschutzaufsicht stattgefunden. Die Überwachung im Arbeitsschutz befinde sich in einer "kritischen Gesamtsituation", so Krellmann.

Die Länder lassen "den Arbeitsschutz regelrecht schleifen - und das betrifft ausdrücklich auch die Corona-Prävention, also den Schutz vor einer Infektion mit dem Virus am Arbeitsplatz", kritisiert der IG-BAU-Vorsitzende, Robert Feiger.

Bezeichnend ist die Rolle der Berufsgenossenschaften. Das Arbeitsschutzgesetz bietet seit Jahren Möglichkeiten, Gesundheitsgefahren zu erkennen, etwa über eine Gefährdungsbeurteilung. Bei dieser ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies können fehlende Maßnahmen gegen Corona-Infektionsgefahren sein. Der Einsatz von "Masken" kann Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sein – das fordert auch die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Koordinierungsstelle der Berufsgenossenschaften.

Kurioserweise reduzieren die Berufsgenossenschaften ausgerechnet in Corona-Zeiten ihre Kontrollen. Anstatt den Unternehmen vor Ort Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, beschränkt man sich auf eine Pressemitteilung zu "Masken". Den Konflikt müssen Betriebsräte ausfechten, als Häuserkampf in jeder Firma.

Dabei gebe es erheblichen Handlungsbedarf, denn die DGUV empfiehlt eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungsunterbrechung, so der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe der DGUV. Doch das setzen in den Betrieben weder Gewerbeaufsicht noch Berufsgenossenschaften durch.

Verordnungen auf Länderebene zeigen, dass die Regeln, die offensichtlich nicht überprüft werden, zudem wachsweich formuliert sind. So ist zum Beispiel für das Baugewerbe in Baden-Württemberg die Mindestabstandsregel von eineinhalb Metern nicht kategorisch vorgeschrieben.

Das Landeswirtschaftsministerium legte in einer Corona-Schutzbestimmung fest: "Wo immer möglich" gelte das "Einhalten eines Abstands zu den Kolleginnen und Kollegen und zu anderen Menschen von mindestens 1,50 m". Auch heißt es, dass gemeinsame Fahrten der Bauarbeiter in einem Fahrzeug "möglichst vermieden werden sollten".

Auch Arbeitsgerichte müssen sich mit Corona-Schutzmaßnahmen beschäftigen. So lehnte das Bekleidungsunternehmen H&M in Nürnberg die vom Betriebsrat geforderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen ab. Das Handelsunternehmen konnte gegen den Willen der Beschäftigten eine vollständige und uneingeschränkte Nutzung der Umkleidekabinen für Kunden erzwingen.

In der Konsequenz bedeutet das, dass der Arbeitgeber Beschäftigte nötigt, einen engen Raum zu betreten, in dem sich bis zu zwölf Kunden in den Kabinen und noch weitere im Vorraum aufhalten können.

In einer Einigungsstelle unter Vorsitz eines Richters am Arbeitsgericht Nürnberg wurden Vorschläge der Beschäftigten abgelehnt. "Für uns ist das ein Schlag ins Gesicht aller Beschäftigten bei H&M! Wider besseren Wissen gefährdet man die Gesundheit der Beschäftigten und riskiert damit ein anhaltendes Wüten des Virus", kritisierte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

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