Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde ab: Sektorale Impfpflicht rechtens (Update)

Beschluss sieht Zwangsmaßnahme im Verhältnis zum Ziel des Schutzes vulnerabler Gruppen als gerechtfertigt an. Regelung gilt zunächst bis zum Jahresende

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht zurückgewiesen. Die Regelung, nach denen sich Mitarbeitende in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen oder auch ambulanten Einrichtungen den Nachweis einer Covid-19-Impfung oder der Genesung von der Krankheit vorlegen müssen, um weiterarbeiten zu dürfen, ist damit rechtens.

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 2649/21) heißt es, der Gesetzgeber durfte angesichts der dynamischen Entwicklung der Coronapandemie und dem dadurch erforderlichen Schutz besonders kranker und pflegebedürftiger Menschen eine entsprechende Regelung erlassen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt in ihrer derzeitigen Fassung zunächst bis zum Ende des laufenden Jahres.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgehend begrüßt. Lauterbach verwies auf die Verpflichtung des Staates, vulnerable Gruppen zu schützen. Einrichtungen, die die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt haben, hätten. Einen „großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat“.

Die gesetzlich festgelegte Nachweispflicht über eine Covid-19-Impfung oder eine Genesung von der Krankheit greife zwar in das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei dem betroffenen Pflegepersonal ein, befanden die Verfassungsrichter:innen. Dies stehe aber im Verhältnis zum Ziel: dem Schutz der vulnerablen Gruppen. Konkret heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe:

Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Pflegeeinrichtungen hatten Umsetzbarkeit infrage gestellt

Früher in diesem Monat hatte die Diakonie Sachsen noch eingewandt, die einrichtungsbezogene Covid-19-Impfpflicht lasse sich nicht überall "geräuschlos" umsetzen.

Im Durchschnitt hatten deutsche Krankenhäuser bis Ende März sechs Prozent ihrer Beschäftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise an die Gesundheitsämter gemeldet. Ende April lag die Impfquote in den Einrichtungen nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) mit rund 95 Prozent bundesweit deutlich über dem Durchschnitt in der Gesamtbevölkerung (aktuell 75,8 Prozent).

Während Anfang Mai beispielsweise in Niedersachsen laut Ärzteblatt nur noch 4,6 Prozent der Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen als nicht vollständig gegen das Coronavirus geimpft galten, aber zunächst angehört und "patientenfern eingesetzt" werden sollen, sind in Sachsen laut Diakonie bereits Bußgelder angedroht worden.

Laut Diakonie-Chef Dietrich Bauer sehen sich Träger sächsischer Heime in der Pflicht, Verträge zu kündigen oder Neuverträge abzulehnen, Urlaubspläne zu streichen und über Bereichs- und Hausschließungen nachzudenken, weil sie aktuell nicht wissen, wie viele Mitarbeiter sie ab Juli und August tatsächlich noch haben.

Bauer widerspricht damit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der unlängst erklärt hatte, die Regelung würden gut angenommen und "geräuschloser umgesetzt als von manchen vermutet".

"Wir haben als Landesverband sehr früh für eine allgemeine Impfpflicht geworben, weil uns klar war, dass eine alleinige berufsbezogene Impfpflicht bei uns hier in Sachsen auf große Widerstände stoßen würde – auch wenn sie ethisch wie medizinisch geboten ist", erklärte Bauer am Dienstag.

Seit dem 15. März verstoßen ungeimpfte Mitarbeitende solcher Einrichtungen gegen die bundesweit für diesen Sektor geltende Covid-19-Impfpflicht. Die personelle Situation lässt es aber nicht überall zu, sie deswegen gleich vor die Tür zu setzen.

"Natürlich hoffen unsere Träger, dass es zu pragmatischen Lösungen kommt", fügte er hinzu. Denn all diese Mitarbeitenden seien für die Versorgungssicherheit als unabkömmlich gemeldet und könnten "hoffentlich mit zusätzlichen Schutzauflagen wie Tests und Masken weiterarbeiten". Bisher seien auch keine Mitarbeitenden freigestellt worden.

"Krankenhäuser mit hohen bürokratischen Aufwänden belastet"

Bereits Ende April hatte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gefordert, nachdem die Gesetzesinitiative für eine "wenigstens altersbezogene Impfpflicht" am 7. April im Bundestag gescheitert war.

Die Krankenhäuser hätten trotz des sich ohnehin weiter verschärfenden Pflegepersonalmangels sowie besorgniserregender Krankenstände, die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stets begrüßt und unterstützt, erklärte die DKG. "Dies allerdings unter der Maßgabe, dass auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht zwingend die Einführung der allgemeinen Impfpflicht folgt."

Vor diesem Hintergrund sei es jetzt "nicht mehr vermittelbar, warum die Krankenhäuser mit hohen bürokratischen Aufwänden belastet werden, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht bis zum 31. Dezember 2022 zu erfüllen", heißt es in einer Stellungnahme der DKG vom 27. April.

Auch die Gewerkschaft ver.di hatte für die Covid-19-Schutzimpfung geworben, sich aber gegen Kündigungen ungeimpfter Pflegekräfte ausgesprochen. In Ermangelung einer allgemeinen Impfpflicht solle kein spezifischer Druck auf die Berufsgruppe ausgeübt werden, so das ver.di-Argument.

Eine allgemeine Impfpflicht galt zeitweise im Bundestag als mehrheitsfähig – allerdings gab es im Verlauf der Infektionswelle immer stärkere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, da die bisher bekannten Impfstoffe keine sterile Immunität erzeugen. Folglich können auch Geimpfte das Virus weitergeben, sind aber selbst in der Regel gegen einen schweren oder tödlichen Verlauf geschützt. Das Argument eines solidarischen Fremdschutzes kommt daher nur im Fall einer drohenden Überlastung der Krankenhäuser und Intensivstationen zum Tragen.

In Sachsen, wo die Zahl der vollständig Geimpften in der Gesamtbevölkerung mit aktuell 64,5 Prozent bundesweit am niedrigsten ist, hat nach Angaben der Diakonie "die ganze Diskussion großen Unfrieden in die Pflegeteams und Häuser getragen". Es sei sogar zu beobachten, "dass sich junge Menschen auf Grund der Impfpflicht gegen eine Ausbildung entscheiden würden", heißt es von Seiten des Diakonie-Landesverbands.