Plagiate und das Versagen von Bibliotheken, Verlagen und Tätern

Jochen Zenthöfer, geb. 1977, ist freier Journalist und berichtet seit vielen Jahren in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) über Wissenschaftsplagiate. Bild: privat

Mit dem Entzug des akademischen Grades ist die Verantwortung nicht erfüllt. Hochschulen mit unterschiedlicher Praxis. Listen bei Vroni Plag. Ein Buchauszug.

Ist eine Doktorarbeit als Plagiat erkannt und der Grad, oft nach gerichtlichen Auseinandersetzungen, entzogen, ist die Verpflichtung einer Universität keineswegs erfüllt. Die Universität hatte die Qualifikationsarbeit, oft eine selbständige Schrift, in den bibliographischen Angaben ihres Bibliothekskatalogs ursprünglich als "Dissertation" gekennzeichnet. Das ist nun zu korrigieren.

Zusätzlich wäre eine Information der Öffentlichkeit, oder zumindest ein Hinweis in Bibliothekskatalogen, denkbar, der über das Plagiat informiert. Unterbleibt dies, perpetuieren sich Plagiate. Die Hochschule hat also eine Informationspflicht.

Im Januar 2021 befragte ich dazu für die FAZ den Direktor der Universitätsbibliothek München, Klaus-Rainer Brintzinger, als Sektionsvorsitzenden im Deutschen Bibliotheksverband. Er sagte, Bibliothekskataloge seien keine Verzeichnisse gültiger Dissertationen.

"Es besteht kein Anspruch darauf, dass das, was in den Katalogen steht, wissenschaftlich gesichert oder strafrechtlich unbedenklich ist. Bibliothekskataloge sind Findmittel und kein Instrumentarium zur Überprüfung wissenschaftlicher Validität oder Dignität." Vor einiger Zeit hatte sein Verband eine Empfehlung herausgegeben, wonach bei betroffenen Dissertationen der Hochschulschriftenvermerk zu löschen ist.

Jochen Zenthöfer
Plagiate in der Wissenschaft
Wie "VroniPlag Wiki" Betrug in Doktorarbeiten aufdeckt

Das ist jene Information, die im Katalog meist mit den Worten "Zugleich Dissertation [...]" beginnt. Durch die Löschung des Vermerks ist der Titel noch auffindbar, aber nicht mehr als Qualifikationsschrift gekennzeichnet. Problematisch ist jedoch, dass diese Korrektur nur im eigenen Bibliothekskatalog und den im eigenen Verbund angeschlossenen Katalogen sichtbar wird.

In Deutschland existieren derzeit aber fünf große Kataloge. Versuche, einen einheitlichen nationalen Katalog einzuführen, scheiterten in der Vergangenheit am föderalen Beharrungsvermögen der Länder. Hinzu kommen Kataloge in anderen Staaten, die eine Dissertation ebenso erwerben und führen könnten. Außerdem gibt es Privatbibliotheken.

Der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Rolf Schwartmann, veröffentlichte im September 2018 ein Rechtsgutachten zur "datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliothekskatalogen". Das Gutachten entstand unter Mitarbeit von Maximilian Hermann und Robin L. Mühlenbeck. Zentrale Frage war, ob ein Entzugshinweis in Bibliothekskatalogen datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies bejahen die Autoren. Dabei gehen sie sogar noch weiter. Ein Entzugsvermerk "Doktorgrad entzogen durch [...] am [...]", der lediglich die allgemeine Information des Entzugs, ohne Angabe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, als Entzugsgrund enthält, erfülle die Aufgabe der Sicherung der Integrität der Wissenschaft nicht. "Er sagt nämlich nichts über den wissenschaftlichen Mangel aus, der für die Pflege der Wissenschaft aber gerade entscheidend ist. Eine Aussage ohne Bezug zum wissenschaftlichen Fehlverhalten liegt nicht im Aufgabenbereich einer Hochschule."

Erst durch einen Hinweis auf das Bestehen eines wissenschaftlichen Grundes für den Entzug des Grades werde die Aufgabe, die im Erhalt der Glaubwürdigkeit der Wissenschaft liegt, erfüllt.

Umgang mit dem zu Unrecht verliehenen Doktorgrad

Eine neue gesetzliche Regelung brauche es dafür nicht. Denn "der informierende Vermerk über den Entzug wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Onlinekatalog erweist sich, bezogen auf den rechtskräftigen Entzug des Doktorgrades, als notwendige Folgemaßnahme ohne Eingriffsgehalt."

Das Informationshandeln hinsichtlich des Entzugs sei eine Art "Folgenbeseitigung" des zu Unrecht verliehenen Doktorgrades. "Der bereits öffentlich gewordene falsche Schein, es liege ein wissenschaftliches Werk vor, wird wiederum auch öffentlich korrigiert. Durch den informierenden Vermerk werden keine über die bereits im Rahmen des Entzugs selbst betroffenen Grundrechtspositionen tangiert."

Das bedeutet: Die Hochschule hat nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, über den Entzug des Doktorgrades und dessen Grund im Bibliothekskatalog zu informieren. Dies ist kein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen. Also bedarf es für das Informationshandeln als solches keiner expliziten Ermächtigung.

Schwartmann betont: "Für die Reinheit der Wissenschaft ist es unverzichtbar, öffentliche Kenntnis darüber zu erlangen, ob ein als wissenschaftlich geltendes Werk auch tatsächlich wissenschaftlich korrekt erarbeitete Aussagen enthält."

Aufgabe der Hochschulen sei es, die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft zu erhalten. Dazu müssten Arbeiten, die einen inhaltlich- wissenschaftlichen Makel aufweisen, gekennzeichnet werden.

Es sei Forschern, aber auch der Integrität der Wissenschaft, nicht zuzumuten, unwissentlich auf Ergebnisse aufzubauen, die den Makel des rechtskräftigen Entzugs des akademischen Grades tragen. "Während beispielsweise der Entzug einer Fahrerlaubnis nicht öffentlich gemacht werden muss, um den Straßenverkehr zu schützen, kann der wissenschaftliche Diskurs eben nur durch die Veröffentlichung geschützt werden."

Der Betroffene habe auch nach Ablauf von vielen Jahren kein Recht auf Vergessenwerden. "Jedenfalls solange die betroffene Arbeit verfügbar ist, kann die Integrität der Wissenschaft nur durch den öffentlichen Fortbestand des Entzugsvermerks gewahrt werden. So wie das Plagiat nicht verjährt, verjährt auch die Pflicht, es öffentlich zu machen, nicht."

Schwartmann muss es wissen. Er ist auch Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit.

Von 1887 bis 1987 wurden alle in Deutschland verliehenen Doktor- grade in einem gedruckten Verzeichnis zentral dokumentiert. Diese Verzeichnisse, die auch DDR-Promotionen erfassen, liegen bis heute in Lesesälen von Universitätsbibliotheken aus. Herausgegeben wurden die Bände zunächst von der Preußischen Staatsbibliothek, später von der Deutschen Bücherei in Leipzig.

Eine ursprünglich geplante digitale Fortführung des Projekts scheiterte wohl auch an der steigenden Zahl von Promotionen und den vielen Korrekturen, die vorgenommen werden mussten.

Gründe waren schon damals Titelentzüge oder veränderte Familiennamen der immer zahlreicher promovierten Frauen, die geheiratet hatten. Heute gibt es kein zentrales Verzeichnis aller Promotionen.

Es wäre sinnvoll, eine solche Liste zu schaffen, der auch die im Ausland erworbenen Grade zu melden sind. Wenn die Liste online geführt würde, könnten auch Entzugsvermerke rasch eingearbeitet werden.

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