Mit Präventivhaft gegen Klima-Aktivismus: Schild und Schwert der CSU

Demonstration gegen das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) im Mai 2018 in München. Foto: Henning Schlottmann / CC BY-SA 4.0

Straßenblockaden sind nicht automatisch strafbar. Die Unbestimmtheit der Begriffe im neuen Bayerischen Polizeiaufgabengesetz macht aber in solchen Fällen Präventivhaft möglich. Über eine Verfassungsbeschwerde ist noch zu entscheiden.

Gedacht war die Ausweitung der Präventivhaft in Bayern vorgeblich als letztes Mittel gegen mörderische Fanatiker, die möglichst viele "Ungläubige" töten wollen und auf freiem Fuß nicht lückenlos überwacht werden können.

Getroffen hat es vergangene Woche ein Dutzend Aktive der Gruppe "Letzte Generation", die wiederholt den Verkehr in der Münchner Innenstadt blockiert hatten, um effektive Klimaschutzmaßnahmen zu fordern. Regulär verurteilt wurden sie dafür nicht. Sie sollen aber zunächst für einen Monat vorsorglich inhaftiert bleiben.

Geht es da mit rechten Dingen zu? – Formaljuristisch ja, allerdings gibt es noch offene Klagen gegen das aktuelle Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG), das genau solche Maßnahmen ermöglicht.

"Wie wir schon bei der Verabschiedung des neuen PAG gesagt haben, war die Behauptung der Staatsregierung, von der Vorbeugehaft seien nur Terroristen betroffen, von Anfang an falsch", betont Rechtsanwalt Hartmut Wächtler aus München, der an einer Verfassungsbeschwerde beteiligt ist, über die das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe entscheiden soll. Wann es zu einer Entscheidung kommt, sei allerdings ungewiss, so Wächtler gegenüber Telepolis.

Der Tatbestand ist so weit gefasst, dass jede bevorstehende Straftat zur Haft führen kann, wenn sie nur ein gewisses Gewicht hat. Das ist im Einzelfall eine Abwägung des Gerichts. Die bestehende Unsicherheit war ein Grund für unsere Verfassungsbeschwerde.


Rechtsanwalt Hartmut Wächtler

Eine Popularklage der Partei Die Linke gegen das PAG hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Mai dieses Jahres abgewiesen. Ausgearbeitet wurde sie von der Rechtsanwältin und früheren SPD-Politikerin Adelheid Rupp, die inzwischen auch Angeklagte aus der "Letzten Generation" vor Gericht vertrat. Die Popularklage richtete sich allerdings gegen Artikel 60a des PAG – die "Zuverlässigkeitsprüfung" für Teilnehmende von Versammlungen und Demonstrationen aufgrund eines gesetzlich undefinierten "Sicherheitsrisikos".

Nicht jede Sitzblockade ist strafbar

Ist eine Straßenblockade überhaupt eine Straftat, die "ein gewisses Gewicht hat"? – Vor allem, wenn zumindest das Anliegen der Beteiligten vom Bundesverfassungsgericht als dringlich anerkannt wurde, wie im "Klima-Urteil" im Frühjahr 2021, kann das bezweifelt werden.

Straßenblockaden gelten keineswegs automatisch als Straftaten, betont Rechtsanwältin Rupp, die auch schon erlebt hat, dass Richterinnen oder Richter in solchen Fällen nur eine mündliche Verwarnung aussprechen wollten, weil sie die Ernsthaftigkeit der Klimakatastrophe nicht grundlegend anders bewerteten als die Angeklagten.

Zunächst gilt für zivilen Ungehorsam das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden ist daher immer im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu bewerten. Sitzblockaden sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 8 GG geschützte Versammlungen. Es ist legitim, dass Teilnehmende an Sitzblockaden eine hohe Aufmerksamkeit für ihr Anliegen erreichen wollen.


Rechtsanwältin Adelheid Rupp

Ob sich Teilnehmende einer Blockade strafbar machen, sei immer im Einzelfall zu beantworten, betont die Anwältin. Dabei sei immer abzuwägen zwischen dem Interesse der Versammelten, möglichst viel Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erreichen, und den Interessen der durch die Blockade betroffenen Personen. Abwägungskriterien könnten auch die Dauer der Blockade, der Umfang der Behinderung und die Ausweichmöglichkeiten der Betroffenen sein.

Festzuhalten ist daher, dass nicht jede Sitzblockade eine Straftat darstellt, umgekehrt aber auch nicht immer straffrei ist.


Rechtsanwältin Adelheid Rupp

Als Instrument gegen "terroristische Gefährder" wurde die Ausweitung der Präventivhaft per im Juli 2017 Landtagsbeschuss im neuen PAG verankert. Wer damit einverstanden war, dachte in der Regel zuerst an brutale Dschihadisten wie den Berliner Weihnachtsmarkt-Attentäter Anis Amri, der als gut vernetzter "Einzeltäter" des Lkw-Anschlags am 19. Dezember des Vorjahres mit zwölf Todesopfern und zahlreichen Verletzten identifiziert worden war.

Jedenfalls wurde lange Zeit vor allem mit solchen Beispielen argumentiert – Bayerns Innenminister Joachim Herrmann ließ jedoch schon bald erkennen, dass er dabei auch "Extremisten und Chaoten" im Blick habe, wie sie bei den Protesten gegen den G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg aktiv gewesen seien. Die Beteiligten hatten zwar nicht alle gewaltfrei demonstriert – von einem Terroranschlag mit mehreren Toten waren die Auswirkungen der Randale aber weit entfernt.

Nur einige Tage später stimmte die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag für ein neues Polizeiaufgabengesetz, das zunächst die Erhöhung der Präventivhaft von 14 Tagen auf bis zu drei Monate vorsah – verlängerbar nach richterlicher Prüfung. Nachdem dies als "Ewigkeitsgewahrsam" bezeichnet wurde und verfassungsrechtliche Zweifel bestanden, wurde das Gesetz Ende 2020 entschärft.

Die Höchstdauer des "präventivpolizeilichen Gewahrsams" darf nun aber immer noch einen Monat bis zur richterlichen Prüfung betragen und kann insgesamt bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden. Die Änderungen in Artikel 17 bis 20 traten am 1. August 2021 in Kraft. Den Klägerinnen und Klägern reichten sie nicht, um die Klage zurückzuziehen.