Falschangaben nach Autodiebstahl kosten VersicherungsschutzWer mit Absicht falsche Angaben zum Zustand seines gestohlenen Autos macht, verliert den Versicherungsschutz. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 4 U 53/09) weist die Fachzeitschrift [i]recht und schaden[/i] (Ausgabe 2/2010) hin. Das gelte auch dann, wenn im Formular zur Schadensanzeige eine Belehrung zur Wahrheitspflicht fehle. Denn wer arglistig täusche, sei nicht schutzbedürftig. Das Gericht gab mit dem Beschluss einer Kfz-Diebstahlversicherung Recht. Sie hatte sich geweigert, einem Autohalter den Wert des als gestohlenen gemeldeten Wagens zu ersetzen. Denn der Mann hatte in der Schadenanzeige angegeben, die hintere Tür habe "leichte Kratzer und Dellen". Tatsächlich war die hintere Fahrzeugseite aber deutlich eingedrückt und gestaucht. Das OLG entschied, in einem solchen Fall dürfe die Versicherung annehmen, der Halter habe sie bewusst täuschen wollen. ([i]dpa[/i])[ ]/Wer mit Absicht falsche Angaben zum Zustand seines gestohlenen Autos macht, verliert den Versicherungsschutz. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 4 U 53/09) weist die Fachzeitschrift [i]recht und schaden[/i] (Ausgabe 2/2010) hin. Das gelte auch dann, wenn im Formular zur Schadensanzeige eine Belehrung zur Wahrheitspflicht fehle. Denn wer arglistig täusche, sei nicht schutzbedürftig. Das Gericht gab mit dem Beschluss einer Kfz-Diebstahlversicherung Recht. Sie hatte sich geweigert, einem Autohalter den Wert des als gestohlenen gemeldeten Wagens zu ersetzen. Denn der Mann hatte in der Schadenanzeige angegeben, die hintere Tür habe "leichte Kratzer und Dellen". Tatsächlich war die hintere Fahrzeugseite aber deutlich eingedrückt und gestaucht. Das OLG entschied, in einem solchen Fall dürfe die Versicherung annehmen, der Halter habe sie bewusst täuschen wollen. ([i]dpa[/i])[ ]/

Falschangaben nach Autodiebstahl kosten Versicherungsschutz

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Wer mit Absicht falsche Angaben zum Zustand seines gestohlenen Autos macht, verliert den Versicherungsschutz. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 4 U 53/09) weist die Fachzeitschrift recht und schaden (Ausgabe 2/2010) hin. Das gelte auch dann, wenn im Formular zur Schadensanzeige eine Belehrung zur Wahrheitspflicht fehle. Denn wer arglistig täusche, sei nicht schutzbedürftig.

Das Gericht gab mit dem Beschluss einer Kfz-Diebstahlversicherung Recht. Sie hatte sich geweigert, einem Autohalter den Wert des als gestohlenen gemeldeten Wagens zu ersetzen. Denn der Mann hatte in der Schadenanzeige angegeben, die hintere Tür habe "leichte Kratzer und Dellen". Tatsächlich war die hintere Fahrzeugseite aber deutlich eingedrückt und gestaucht. Das OLG entschied, in einem solchen Fall dürfe die Versicherung annehmen, der Halter habe sie bewusst täuschen wollen. (dpa) /

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