"Der größte Nachteil der Spontanerfassung unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) besteht darin, dass Aussagen über die Häufigkeit (Inzidenz) von UAW nur sehr begrenzt möglich sind. Schätzungsweise nur 5 % der tatsächlich stattfindenden Ereignisse werden gemeldet und erfasst, man spricht diesbezüglich von "Underreporting" (...) Zu fordern ist eine mit vertretbarem Aufwand zu realisierende Erfassungsstrategie, die dem Underreporting der passiven Spontanerfassung ein Ende bereitet. Eine allgemeine Meldepflicht für UAW direkt an das Paul-Ehrlich-Institut erscheint hier als Vorschlag durchaus praktikabel." - Dr. med. Klaus Hartmann, Dissertation 1997, Seite 15 und 148 (Dr. Hartmann war bis 2003 beim PEI tätig und dort für die Impfstoffsicherheit zuständig).
"Da die Untererfassung der Meldungen von Impfkomplikationen nicht bekannt oder abzuschätzen ist und keine Daten zu verabreichten Impfungen als Nenner vorliegen, kann keine Aussage über die Häufigkeit bestimmter unerwünschter Reaktionen gemacht werden." - Bundesgesundheitsblatt, Dez. 2004, S. 1161
"Eine wirklich valide Nutzen-Risiko-Analyse, wie die Impfgegner sie fordern, ist für Deutschland mangels aussagekräftiger Daten (...) nicht möglich." - DIE ZEIT, 21. Sept. 2006, http://www.zeit.de/2006/39/MS-Impfen, zitiert hier Prof. Ulrich Heininger, Mitglied der Ständigen Impfkommission (STIKO), die im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums Impfempfehlungen ausspricht
"Eine Aussage zur Häufigkeit von Impfkomplikationen ist mit den derzeitigen Erfassungsstrategien nicht möglich." - Dr. med. Klaus Hartmann, beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bis 2003 für die Erfassung und Bewertung von Impfstoffnebenwirkungen zuständig, auf einer Pressekonferenz am 12. Oktober 2006 in München
Ergebnis der Tatenlosigkeit der Behörden: Im Jahr 2012 ist das Meldesystem den Ärzten immer noch nicht "genügend bekannt"
"Das Vorgehen bei vermuteten Impfschäden muss besser kommuniziert werden und ist auch in der Ärzteschaft oft nicht genügend bekannt. So haben Auswertungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zusammen mit einzelnen Landesgesundheitsbehörden ergeben, dass die Meldeverpflichtung einer „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) offenbar nicht allen Betroffenen bekannt ist. Somit müssen die zur Meldung verpflichteten Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IfSG an ihre Meldepflicht erinnert und besser informiert werden." - Nationaler Impfplan 2012, S. 124
*Lasek R,Mathias B,Tiaden JD (1991) Erfassung unerwünschter Arzneimittelwirkungen. Dtsch Ärztebl 88:173–176
Fazit
Es gibt keine wissenschaftlich haltbare Grundlage für die Aussage, in Deutschland zugelassene Impfstoffe seien sicher oder die Risiken der Impfungen seien kalkulierbar.
Ohne eine statistische Kalkulierbarkeit des Impfrisikos ist jede Nutzen-Risiken-Abwägung unmöglich, weder bei der Zulassung eines Impfstoffs, noch bei der öffentlichen Empfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) noch durch den impfenden Arzt.
Wie kann man anderen Menschen etwas aufzwingen wollen, dessen Sicherheit nicht bewiesen ist, wofür noch nicht einmal angemessene Qualitätssicherungsmechanismen existieren?