c't allgemein
Alle Heise-Foren > c't > c't allgemein > Leserbriefschreiber nennt ein…
Ansicht umschalten
Avatar von Oberguru
  • Oberguru

mehr als 1000 Beiträge seit 21.06.2004

Leserbriefschreiber nennt ein angebliches Urteil, das aber nicht zitiert wird...

... und im Widerspruch zur Preisbekanntgabeverordnung steht.

Betrifft: Leserbrief zu "Preise an der Kasse" von Thomas Mäurer in c't 21/2023 p. 10
https://www.heise.de/select/ct/2023/21/2230012161927696361

Der Leserbriefschreiber zitiert ein Urteil, das im Widerspruch zur Preisbekanntgabeverordnung steht, gemäß jener der (am Regal oder Produkt) angeschriebene Preis gilt, sofern dieser kein offensichtlicher Irrtum ist – und nicht irgend ein abweichender Preis im Kassensystem, ansonsten unlauterer Wettbewerb vorliegt. Begründung: dem Kunden muß vor dem Kauf der Preis bekanntgegeben werden – und mit dem Preis am Regal oder Produkt ist dies erfolgt; dieser kann nicht noch vor dem Kaufvorgang geändert werden.

Mir passiert es immer wieder mal, daß im Kassensystem ein anderer Preis hinterlegt ist, als am Regal oder am Produkt angeschrieben steht. Jedesmal, wenn ich das beanstande (das kam im letzten Jahr mind. eine zweistellige Anzahl mal vor), hatte das Personal Einsicht, daß ein höherer Preis als angeschrieben ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung darstellt. Dies war zudem mehrfach sowohl in der Schweiz, wie auch in Frankreich. In einem Supermarkt in Frankreich waren einmal von ca. 10 Produkten eines Einkaufs 90% der Preise höher im Kassensystem hinterlegt als am Regal oder Produkt angeschrieben. Oftmals kam die Chefin und instruierte die Kassiererin, wie sie die Artikel mit dem angeschriebenen Preis zu scannen hatte und der Kassensystempreis zu ignorieren war. Ich gewöhnte mir eine Zeit lang sogar an, in jenem Laden sämtliche zu kaufende Artikel im Regal mit sichtbarer Preisangabe abzuphotographieren und dies bei Abweichungen an der Kasse umgehend zu zeigen, damit das Personal nicht noch eine Tour durch den Laden machen mußte.

Auch bei schweizerischen Händlern kam es ab und zu mal vor – aber nur bei einzelnen Artikeln. Mit Hinweis auf die Preisbekanntgabeverordnung spurte dann auch der Verkäufer, auch wenn er zuerst bocken wollte.

Ich fordere den Leserbriefschreiber resp. heise auf, das Aktenzeichen des Urteils zu nennen, sowie dahingehend Klärung zu schaffen, was nun wirklich gilt – insbesondere in D/A/CH, aber auch in umliegenden Ländern wie FR, IT, NL etc.

NB: etwas anderes wäre ein zeitabhängiger Zuschlag (wie z.B.: "ab 22:00 Zuschlag 10%"); der würde aber a) im voraus bekanntgegeben und b) auf das gesamte Sortiment angewandt.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (14.09.2023 22:18).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten